Pokergewinne – und der Anteil des Finanzamtes

Ein „Berufspokerspieler“ erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Pokergewinne – und der Anteil des Finanzamtes

Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

Ein (berufsmäßiger) Pokerspieler muss mithinvon seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen, weil die Preisgelder oder Spielgewinne, die der Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen fall nahm der Pokerspieler in den Streitjahren 2006 und 2007 erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster1 vertraten dagegen die Auffassung, dass der Berufs-Pokerspieler als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses – Verlust seines Geldeinsatzes – gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.

Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nun jedoch nicht und gab der Klage des Pokerspielers statt: Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Weiterlesen:
Umsatzbesteuerung der freien Berufe

Klargestellt hat der Bundesfinanzhof dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen.

Der Berufs-Pokerspieler hat keine steuerbaren Umsätze als Unternehmer ausgeführt, weil zwischen seiner Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

Der Umsatzsteuer unterliegen u.a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).

Dieser Tatbestand ist weit auszulegen, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweisen2. Erforderlich ist eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden3.

Auch die Veranstaltung von Glücksspielen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, ob sie erlaubt ist oder nicht4. Die Leistung des Veranstalters an die Spieler besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance5.

Der BFH hat darüber hinaus angenommen, dass beim Kartenspiel umsatzsteuerrechtlich eine entgeltliche (sonstige) Leistung gegen Entgelt auch in der Bereitschaft bestehen könne, nach den Spielregeln unter Übernahme eines Wagnisses mit anderen gegen Geld zu spielen6. Die Leistung bei Kartenspielen mit mehreren Mitspielern erbringe dann der einzelne Spieler gegenüber den Mitspielern7. Allerdings betraf der dortige Streitfall einen Berufs-Pokerspieler, dessen Tätigkeit über die Tätigkeit eines bloßen Spielers hinausging; sie war vielmehr durch das Anbieten von Spielmöglichkeiten geprägt. Der dortige Berufs-Pokerspieler konnte einem Veranstalter von Spielen gleichgestellt werden, zumal er -als Spieler bekannt- an einem bestimmten Ort zu festen Zeiten anderen Personen die Spielmöglichkeit eröffnete8.

Weiterlesen:
Die öffentliche Hand als Unternehmer

Der Unionsgerichtshof hat nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt.

Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet9.

Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen10.

Der EuGH hat zudem durch Urteil Bastova vom 10.11.201611 entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (dort: Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer (dort: die Eigentümer der Pferde) mit einer erfolgreichen Platzierung ein -sei es auch ein im Voraus festgelegtes- Preisgeld erhalten; denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben12.

Der EuGH führt zur Begründung aus, in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht werde13.

Das Preisgeld werde in einem solchen Fall für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Auch wenn sich der Veranstalter zur Zahlung eines Preisgeldes verpflichtet haben sollte, dessen Höhe im Voraus festgesetzt und bekannt sei, hänge der Erhalt dieses Preisgeldes also von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten. Diese schlössen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Wettbewerb (dort: Pferderennen) und dem Erhalt des Preisgeldes aus14.

Weiterlesen:
Schleswig-Holsteinisches Glücksspiel

Außerdem liefe die gegenteilige Auffassung, bei der das ggf. gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb eingestuft würde, darauf hinaus, dass die Einstufung dieser Teilnahme als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff „Dienstleistung“ objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar ist15, von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das der Teilnehmer beim Wettbewerb (dort: Pferderennen) erzielt hat16.

Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach erbringt ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches „gegen Entgelt“ i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt dann der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Zwar hat das Finanzamt schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich Kritik am EuGH-Urteil Bastova17 geäußert und hält dieses Urteil für unzutreffend und teilweise für „nicht nachvollziehbar“. Der BFH muss aber als Fachgericht einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren, um u.a. festzustellen, ob eine Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des niionsgerichtshofs geklärt ist18. Wollte der Bundesfinanzhof von der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts durch den Unionsgerichtshof abweichen, müsste er ihn erneut um Vorabentscheidung ersuchen, um nicht den gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu verletzen19. Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des Bundesfinanzhofs vorliegend kein Anlass, da der Bundesfinanzhof der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

Weiterlesen:
Los-Gutscheine im Supermarkt

Im Übrigen ist auch die Finanzverwaltung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die Europäische Union gehalten, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten und Steuerrechtsnormen im Lichte dieser Urteile auszulegen20.

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er wegen der unterschiedlichen Sachverhalte von keiner Abweichung zu seinem Urteil in BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54 ausgeht. Desweiteren weicht der Bundesfinanzhof mit seiner Auffassung auch nicht i.S. des § 11 FGO vom Urteil des V. Senats vom 09.03.197221 ab; denn dieses Urteil betrifft eine frühere, noch nicht harmonisierte Rechtslage (Streitjahre 1963 bis 1966) und ist außerdem durch das EuGH-Urteil Bastova17 überholt22.

Nach diesen Grundsätzen, die das Finanzgericht bei seiner Entscheidungsfindung noch nicht in vollem Umfang berücksichtigen konnte, hat der Berufs-Pokerspieler keine Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht; denn das mögliche Entgelt (Preisgeld oder Spielgewinn) hing von seinem Erfolg bei den Pokerturnieren, Cash-Games und anderen Veranstaltungen ab. Sein Erfolg war ungewiss. Daran ändern auch die vom Finanzamt gesehenen „überdurchschnittlichen“ Gewinnchancen des Berufs-Pokerspielers nichts.

Nach Auffassung des EuGH ist zwar die Teilnahme an einem Wettbewerb eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung (z.B. Antrittsgeld) zahlt23. In einem solchen Fall ist, wie der Generalanwalt beim Unionsgerichtshofs in Nr. 35 seiner Schlussanträge vom 14.06.201624 ausgeführt hat, die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die ihm von diesem erbrachte Dienstleistung, bei dem Wettbewerb anzutreten. Solche platzierungsunabhängigen Zahlungen für seine Teilnahme an den Spielen hat der Berufs-Pokerspieler nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch nicht erhalten. Auch das Finanzgericht hat solche Zahlungen nicht festgestellt.

Weiterlesen:
Glücksspiel im Internet - aber nicht in NRW

Der Berufs-Pokerspieler war auch nicht ein Veranstalter, der nach der genannten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, an den Teilnehmer eine entgeltliche Dienstleitung (Teilnahmerecht gegen Startgeld) erbringt25.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2017 – XI R 37/14

  1. FG Münster, Urteil vom 15.07.2014 – 15 K 798/11 U[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 12.08.2015 – XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919, Rz 33; vom 14.01.2016 – V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; EuGH, Urteile Redlihs vom 19.07.2012 – C-263/11, EU:C:2012:497, HFR 2012, 1020, Rz 24; und Gmina Wroclaw vom 29.09.2015 – C-276/14, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz 26[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 27.02.2008 – XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426, unter II. 1., Rz 9; in BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14[]
  4. vgl. EuGH, Urteil Fischer vom 11.06.1998 – C-283/95, EU:C:1998:276, HFR 1998, 777, Rz 18, 23[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 20.01.1997 – V R 20/95, BFHE 182, 409, BFH/NV 1997, 240, unter II. 1., 2.a und b, Rz 8, 11, 12, betreffend Backgammon-Turnier[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 26.08.1993 – V R 20/91, BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54[]
  7. vgl. BFH, Urteil in BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, unter II. 1.b, Rz 11[]
  8. vgl. BFH, Urteil in BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, unter II. 1.a, Rz 10[]
  9. vgl. u.a. EuGH, Urteile Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 – C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26[]
  10. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.07.1997 – V R 94/96, BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707; vom 14.03.2012 – XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 52; in BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919, Rz 25[]
  11. EuGH, Urteil Bastova vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991[]
  12. vgl. entsprechend EuGH, Urteile Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 19, und Cibo Participations vom 27.09.2001 – C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43[]
  13. vgl. EuGH, Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 36[]
  14. EuGH, Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 37[]
  15. vgl. EuGH, Urteil Newey vom 20.06.2013 – C-653/11, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 41 und die dort angeführte Rechtsprechung[]
  16. EuGH, Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 38[]
  17. EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991[][]
  18. vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.2015 – 2 BvR 35/12 Rz 26; vom 15.12 2016 – 2 BvR 221/11, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht 2017, 472, Rz 37, m.w.N.[]
  19. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1987 – 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, Rz 37 f.; vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, Rz 98[]
  20. vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 4 Rz 17; s.a. BFH, Urteil vom 18.10.2001 – V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551, Rz 18, 25 f.[]
  21. BFH, Urteil vom 09.03.1972 – V R 32/69, BFHE 105, 196, BStBl II 1972, 556[]
  22. vgl. dazu BFH, Urteil vom 28.05.2013 – XI R 11/09, BFHE 242, 84, BFH/NV 2013, 1524, Leitsatz 3[]
  23. vgl. EuGH, Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 39 und 40[]
  24. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.2016 – C-432/15, EU:C:2016:438[]
  25. vgl. auch EuGH, Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, MwStR 2016, 991, Rz 32, 34; BFH, Urteil in BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, unter II. 1.a, Rz 10[]
Weiterlesen:
Das Poker-Turnier als entgeltliches Glücksspiel