Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Als Prozesshandlung muss der Verzicht klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden1.
Dabei ist aufgrund der besonderen Interessenlage der Beteiligten eine wortlautgetreue und restriktive Auslegung der Verzichtserklärung geboten. Denn der Verzicht hat für die Beteiligten weitreichende Folgen, weil er als Prozesshandlung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar ist2.
Da damit im hier entschieden Fall die Verzichtserklärung des Klägers das weitere – über das Verfahren wegen der Untätigkeit des Finanzamt hinausgehende – prozessuale Geschehen nicht mitumfasste und insoweit keine Wirkung zeitigen konnte, war der Kläger nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten (§ 119 Nr. 4 FGO)3.
Dieser Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß § 119 Nr. 4 FGO davon auszugehen ist, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Daher hält es der Bundesfinanzhof für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Juni 2014 – X B 167/13
- ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 09.01.2006 – XI B 176/04, BFH/NV 2006, 1105, m.w.N.[↩]
- ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, m.w.N.; Mai in Beermann/Gosch, FGO § 90 Rz 23[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 12.01.2007 – II B 41/06, BFH/NV 2007, 755; und vom 08.02.2008 – XI B 190/07; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.[↩]










