Die Beihilfehandlungen zum Sichverschaffen auf der einen und zum Absatz auf der anderen Seite sind im Ausgangspunkt gleichwertig
Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, mit seiner Handlung (hier: der Überlassung einer Halle und eines VW Caddy) die Weiterverkäufe zu unterstützen, und hat es daher nur Beihilfe zum Sichverschaffen gemäß § 374 Abs. 1 Variante 1 AO, § 27 StGB ausgeurteilt, liegt darin keine relevante Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf.
Derartige Unterschiede sind dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen1.
Für eine ausreichende Konkretisierung des Vorsatzes des Gehilfen genügt es, wenn er die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, zumindest bedingt vorsätzlich erfasst hat2.
Hätte das Gericht Vorsatz des Angeklagten bezüglich dessen Mitwirkung an der Weiterlieferung der Zigaretten an die Abnehmer angenommen, wäre er als (täterschaftlicher) Absatzhelfer (§ 374 Abs. 1 Variante 3 AO) zu verurteilen gewesen3.
Die Beihilfehandlungen zum Sichverschaffen auf der einen und zum Absatz auf der anderen Seite sind im Ausgangspunkt gleichwertig. Weil der Absatz für den Vortäter straflos gestellt ist, bedarf es insoweit der Erfassung von Unterstützungshandlungen als täterschaftlich begangen4.
Durch das Überlassen des Fahrzeugs förderte der Angeklagte gezielt sechs einzelne Haupttaten. Daher ist es zutreffend, dass das Landgericht deswegen sechs weitere Fälle der Beihilfe zur Steuerhehlerei (§ 53 StGB) ausgeurteilt hat. Denn Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dass der Gehilfe bereits zuvor einen einheitlichen fortwirkenden Beihilfebeitrag zur Förderung mehrerer Haupttaten – wie hier durch die Erlaubnis zur Nutzung der Halle – leistete, führt nicht zur Zusammenfassung zu einer Beihilfetat5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 1 StR 19/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – 1 StR 577/13 Rn. 36 und Urteil vom 27.07.1994 – 3 StR 149/94 Rn. 6, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 46[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 28.11.2017 – 3 StR 272/17 Rn. 33; vom 28.02.2012 – 3 StR 435/11 Rn. 4; vom 08.11.2011 – 3 StR 310/11 Rn. 8; und vom 20.01.2011 – 3 StR 420/10 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 145/08 Rn. 6[↩]
- BGH, aaO Rn. 5 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 04.03.2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; vom 22.09.2008 – 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8; und vom 12.03.2012 – 3 StR 436/11 Rn. 4[↩]
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