Der Alibizeuge – und sein anfängliches Schweigen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen indes nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser zunächst geschwiegen und erst später seine entlastenden Angaben gemacht hat.

Der Alibizeuge – und sein anfängliches Schweigen

Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden1.

Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt auch dann, wenn der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 StR 288/15

  1. BGH, Urteil vom 02.04.1987 – 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22.05.2001 – 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13.08.2009 – 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 22.03.1988 – 4 StR 35/88, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 8; vom 16.07.1991 – 1 StR 377/91, StV 1991, 450[]
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