Verkehrsunfallregulierung – und die Kosten der Fahrzeugummeldung

Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, da diese Nebenkosten nicht als „normativer” Schaden verstanden werden können.

Verkehrsunfallregulierung – und die Kosten der Fahrzeugummeldung

Sie kommen daher lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht, wenn sie tatsächlich entstanden sind1.

Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – 323 O 218/18

  1. zutreffend KG NZV 2004, 470[]

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