Auftypisierung eines DNA-Identifizierungsmusters bei Verdacht einer erneuten Anlasstat

Bei Verdacht einer erneuten Anlasstat ist die Auftypisierung eines DNA Identifizierungsmusters nach § 81g StPO zulässig.

Auftypisierung eines DNA-Identifizierungsmusters bei Verdacht einer erneuten Anlasstat

Die Anordnung der Entnahme von Körperzellen greift in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die molekulargenetische Untersuchung zur Speicherung und (künftigen) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Letzteres gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Diese Verbürgung darf nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. Bei der Anwendung und Auslegung von § 81g StPO ist die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend zu berücksichtigen1. Ebenso bedarf der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einer besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes2.

Allerdings bezweckt § 81g StPO die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ebenfalls ein hoher Rang zukommt3.

Zwar muss von Anordnungen nach § 81g StPO unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit grundsätzlich abgesehen werden, sofern ein für künftige Strafverfahren verwendbares DNA-Identifizierungsmuster bereits vorliegt4.

Dieser Grundsatz bezieht sich jedoch nach Auffassung des Landgerichts Freiburg – wie etwa im Fall des OLG Bremen5 – lediglich auf eine tatsächlich nicht erforderliche erneute Erhebung eines gleich geeigneten DNA-Identifizierungsmusters, nicht dagegen auf Fälle einer beabsichtigten Auftypisierung von DNA-Profilen bei erneuter Anlasstat, durch die eine geeignetere Aufklärungsarbeit ermöglicht werden soll.

Zu dieser besonderen Problematik der Auftypisierung verhalten sich die oben genannten Stimmen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Soweit ersichtlich sind diesbezüglich bislang nur Entscheidungen der Landgerichte Saarbrücken6 und Paderborn7 sowie des Amtsgerichts Hamburg8 veröffentlicht worden, die Anordnungen nach § 81g StPO zur Auftypisierung eines bereits vorhandenen DNA-Identifizierungsmusters für unzulässig erachtet haben.

Der rechtlichen Einschätzung dieser Entscheidungen folgt das Landgericht Freiburg jedoch nicht.

Die vom Landgericht Paderborn und vom Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fallkonstellationen betrafen zum einen – anders als das vorliegende Verfahren – offensichtlich sogenannte Altfälle, bei denen die beabsichtigte Erstellung eines erweiterten DNA-Profils rückwirkend ohne erneute Anlasstat angeordnet werden sollte.

Zum anderen überzeugen nach Auffassung des Landgerichts Freiburg auch in den genannten Entscheidungen angestellten Erwägungen nicht, wonach „ein sicherer Tatnachweis (…) mit der bereits gesicherten DNA-Probe mit nahezu gleicher Sicherheit zu führen“ sei9 beziehungsweise die Aufklärung künftiger Straftaten „im herkömmlichen System mit 8 Merkmalen genauso gut möglich wie in einem System mit bis zu 14 Merkmalen“ sei10 und die Auftypisierung vornehmlich der Harmonisierung europäischer Datenbanken dienen würde.

Den genannten Entscheidungen und gegebenenfalls auch der Auffassung des Verteidigers, wonach eine Auftypisierung jedenfalls die Erwartung künftiger Straftaten mit Bezug zum europäischen Ausland erfordern würde, wäre nur dann zuzustimmen, wenn tatsächlich durch die Auftypisierung kein Gewinn für die polizeiliche Aufklärungsarbeit zu erwarten und die Vereinheitlichung europäischer Standards das alleinige Ziel der erweiterten MMS-Erfassung wäre. Unabhängig von der Erfüllung europarechtlichen Vorgaben schafft die erweitere Erfassung von MMS indes eine geeignetere Grundlage zur Aufklärung künftiger Straftaten.

So hängt die Effizienz einer Datenbank maßgeblich von der Anzahl der gespeicherten Datenbankeinträge ab. Ein stetig wachsender Datenbestand vergrößert somit auch die Möglichkeit einer zügigen Tataufklärung. Mit der kontinuierlichen Zunahme der Datenbankeinträge steigt allerdings auch zwangsläufig das Risiko eines zufälligen Datenbanktreffers, insbesondere wenn man den in der DAD vorhandenen Anteil an unvollständigen Personen- und Spurenmustern berücksichtigt11. Erst mit steigender Zahl der erhobenen und gespeicherten MMS sinkt die Zahl sogenannter Zufallstreffer entsprechend12. Nicht anders verhält es sich im Übrigen mit einer Personenbeschreibung, die nicht nur einige wenige (z.B. Geschlecht, Haar- und Augenfarbe), sondern weitere Merkmale (z.B. auch Alter, Größe und Gewicht) umfasst und ebenso mit zunehmender Merkmalsfülle – etwa für eine Täterermittlung – geeigneter ist13. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch die damit zu erwartende Minimierung von sogenannten Zufallstreffern unnötige Ermittlungsmaßnahmen vermieden werden können, die andernfalls durch die Bindung von personellen Ressourcen zu verzögerten Anschlussmaßnahmen gegenüber dem wahren Täter führen könnten14.

Da nach alledem die Auftypisierung des DNA-Profils des Angeklagten einer besseren Aufklärung der von ihm zu erwartenden künftigen Straftaten von erheblicher Bedeutung dient, sind die durch den angefochtenen Beschluss angeordneten Eingriffe in die Grundrechte des Angeklagten sowohl vor dem Hintergrund des Gewichts der zu erwartenden Straftaten als auch angesichts der Bedeutung einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege verhältnismäßig im engeren Sinne.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 Qs 12/12

  1. vgl. BVerfG NJW 2008, 281[]
  2. vgl. BVerfG NJW 1970, 505[]
  3. vgl. BVerfG NJW 2001, 879[]
  4. vgl. OLG Bremen NStZ 2006, 653; Krause a.a.O. Rdnrn. 7 und 39; Senge in KK-StPO 6. Aufl. § 81g Rdnr. 11; Rogall in SK-StPO, 46. Lieferung § 81g Rdnr. 13[]
  5. OLG Bremen NStZ 2006, 653[]
  6. LG Saarbrücken, StraFo 2012, 499[]
  7. LG Paderborn, StV 2013, 434[]
  8. AG Hamburg, StraFo 2012, 266[]
  9. vgl. LG Saarbrücken a.a.O.[]
  10. vgl. AG Hamburg a.a.O[]
  11. vgl. Schneider, Schneider, Rimmers, Brinkmann, Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur statistischen Bewertung von DNA-Datenbank-Treffern, NStZ 2010, 433[]
  12. vgl. Lellmann, Auftypisierung gespeicherter DNA-Muster, Kriminalistik 2013, 112[]
  13. vgl. Lellmann, a. a. O[]
  14. vgl. Lellmann a.a.O.[]