Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen.
Die „Berliner Bäder-Betriebe“ betreibt als größter kommunaler Bäderbetrieb Europas unter anderem 29 Sommerbäder. 2023 kam es zu etlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in Form von Drohungen sowie verbalen und körperlichen Angriffen von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem eingesetzten Personal. Dreimal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden. Daraufhin führten die Berliner Bäder-Betriebe im Sommer 2023 ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen ein, zu dessen Kern die Ausweiskontrolle für Badegäste ab 14 Jahren und eine punktuelle Videoüberwachung gehörten. Unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen schaltete sich die Berliner Datenschutzbeauftragte ein und schloss ihre Prüfung am 4. August 2025 mit einer Verwarnung der Berliner Bäder-Betriebe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ab. Nach ihrer Auffassung seien die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Sommerbädern zu gewährleisten.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage der Berliner Bäder-Betriebe gegen diese Verwarnung stattgegeben:
Angesichts der dokumentierten Sicherheitsvorfälle seien die Berliner Bäder-Betriebe 2023 zu der berechtigten Einschätzung gelangt, mit den Ausweiskontrollen und der Videoüberwachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können. Die Evaluierung des Maßnahmepakets insgesamt habe für 2024 eine deutlich entspannte Sicherheitslage dokumentiert, wobei es unschädlich sei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret zu beziffern sei.
Der durch die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrigschwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert wird und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck stehe.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 6. Mai 2026 – 42 K 73/25
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