Ein doppelt versichertes Haftpflicht-Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den beiden Versicherungen. Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes
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