Die unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegte Beschwerde

Mit der Frage, wann eine Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist, hatte sich der Bundesgerichtshof erneut1 zu befassen:

Die unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegte Beschwerde

Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das Amtsgericht hat ihren Zahlungsantrag abgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 9.10.2025 zugestellt worden.

In einem am 23.10.2025 beim Amtsgericht eingegangenen und mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“ überschriebenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin heißt es nach der vollständigen Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten:

„Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts […] Beschwerde eingelegt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.“

Es folgen Ausführungen zur Begründung sowie konkrete Anträge (sowohl in der Sache als auch zur Verfahrenskostenhilfe). Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Beschwerdesenats am 30.10.2025 die Zustellung dieses Schriftsatzes an den Antragsgegner verfügt hatte, ist die Antragstellerin mit Beschluss des Beschwerdesenats vom 01.12.2025 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Einlegung von einer Bedingung (der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) abhängig gemacht worden sei. Zugleich ist ihr Verfahrenskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden.

Nach Eingang weiterer Schriftsätze hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Beschwerde der Antragstellerin verworfen2. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun allerdings ebenfalls verworfen hat:

Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es iegt weder eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor noch verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Beschwerde nicht zulässigerweise unter einer Bedingung eingelegt werden könne. Ob eine Beschwerde unbedingt eingelegt sei, müsse durch Auslegung der Beschwerdeschrift ermittelt werden. Durch die Formulierung einer „aufschiebenden Bedingung“ habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Beschwerde nur im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als eingelegt gelten solle. Angesichts dieser zweifelsfreien Erklärung des Rechtsanwalts könne der Schriftsatz vom 23.10.2025 nicht als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel behandelt werden, auch wenn dieser die formalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bzw. eine Beschwerdebegründung erfülle. Eine wirksame Rechtsmitteleinlegung sei auch nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nachgeholt worden. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei nicht zu gewähren.

Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung ist grundsätzlich unzulässig3. Wird ein Rechtsmittel zulässigerweise mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, die Rechtsmitteleinlegung solle von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht werden. Sind aber die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen4. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingte Beschwerde bestimmt ist, kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt5. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Beschwerde auf sich nimmt (er also unbedingt Beschwerde eingelegt hat und sich nur für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe die Rücknahme des Rechtsmittels vorbehält) als von vornherein zu riskieren, dass seine Beschwerde als unzulässig verworfen wird6.

Nach diesen Maßstäben ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Braunschweig im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.10.2025 nur eine bedingte Beschwerdeeinlegung erblickt hat.

Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Für die Auslegung ist die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich. Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist eine Auslegung gegen den Wortlaut regelmäßig nicht gerechtfertigt7.

Hieran gemessen ist der Schriftsatz vom 23.10.2025 entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde einer Auslegung als unbedingte Einlegung der Beschwerde nicht zugänglich. Dem steht der klare Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes entgegen. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat darin unmittelbar nach der Erklärung, dass Beschwerde eingelegt werde, in einem separaten Absatz8 ausgeführt, dass für das „Berufungsverfahren“ Verfahrenskostenhilfe beantragt und die „Berufung“ unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werde. Diese Formulierung ist eindeutig und kann angesichts des juristischen Fachbegriffs der „aufschiebenden Bedingung“ nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerde lediglich für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden soll. Sie ist insbesondere nicht mit der in einer Beschwerdeschrift enthaltenen Erklärung vergleichbar, die weitere Durchführung der Beschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Beteiligte lege unbedingt Beschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe die Rücknahme der Beschwerde vor9.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Schriftsatz mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“ überschrieben, das Wort „Beschwerde“ im Text fett gedruckt und die Antragstellerin als Beschwerdeführerin bezeichnet ist.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der Schriftsatz Ausführungen zur Begründung und schließlich nach den Worten „Die Beschwerdeführerin beantragt:“ konkret formulierte Beschwerdeanträge enthält, sodass er nicht nur die an eine Beschwerdeschrift, sondern auch die an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Denn mit der Formulierung „aufschiebende Bedingung“ hat der Verfahrensbevollmächtigte mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Einlegung der Beschwerde von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wird. Die nachfolgenden Ausführungen zur Begründung und die Beschwerdeanträge sind somit sämtlich von der aufschiebenden Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewilligung erfasst und daher nur für den Fall dieser Bewilligung erfolgt10. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat den Schriftsatz vom 23.10.2025 mithin zu Recht als bedingt eingelegte und somit unzulässige Beschwerde angesehen.

Soweit das Oberlandesgericht Braunschweig der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, erinnert die Rechtsbeschwerde hiergegen nichts.

Insoweit bestand keine Veranlassung zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung, weil es diesbezüglich an der – nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen – Darlegung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt11. Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht Braunschweig jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine Wiedereinsetzung12 nicht gewährt. Denn die Antragstellerin war schon deshalb nicht als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, weil sie ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist weder ein ausgefülltes Formular zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (nebst insoweit notwendigen Belegen) noch eine Erklärung beigefügt hat, wonach sich an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie aus den in Bezug genommenen, erstinstanzlich eingereichten Unterlagen ersichtlich seien, nichts geändert habe13.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig eindeutige Formulierungen bei der Verbindung eines Rechtsmittels mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag sind. Die Rechtsmitteleinlegung darf nicht ausdrücklich von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht werden; eine solche Bedingung lässt sich auch durch eine vollständige Begründung und konkrete Sachanträge nicht ausräumen. Ein Vorbehalt, das unbedingt eingelegte Rechtsmittel bei versagter Verfahrenskostenhilfe zurückzunehmen, ist hiervon zu unterscheiden. Soll zunächst nur Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, muss zudem innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bedürftigkeit ordnungsgemäß dargelegt werden, um eine spätere Wiedereinsetzung nicht zu gefährden. Der bloße Hinweis auf die erstinstanzliche Bewilligung genügt hierfür nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2026 – XII ZB 618/25

  1. in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 140/10 , FamRZ 2011, 366[]
  2. OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.12.2025 – 2 UF 148/25[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.10.2010 – XII ZB 113/10 , FamRZ 2011, 29 Rn. 17 mwN; und vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05 , FamRZ 2005, 1537[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.04.2019 – XII ZB 546/18 , FamRZ 2019, 1155 Rn. 6; und vom 07.03.2012 – XII ZB 421/11 , FamRZ 2012, 962 Rn. 11[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 08.12.2010 – XII ZB 140/10 , FamRZ 2011, 366 Rn. 6 mwN; und vom 27.10.2010 – XII ZB 113/10 , FamRZ 2011, 29 Rn. 17 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 17.04.2019 – XII ZB 546/18 , FamRZ 2019, 1155 Rn. 6 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – XII ZB 409/22 , FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN[]
  8. vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 140/10 , FamRZ 2011, 366 Rn. 9[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.10.2010 – XII ZB 113/10 , FamRZ 2011, 29 Rn. 18 f. mwN; vom 14.03.2007 – XII ZB 235/05 , FamRZ 2007, 895, 896; und vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05 , FamRZ 2005, 1537[]
  10. in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 140/10 , FamRZ 2011, 366 Rn. 9 f.[]
  11. vgl. BGH Beschluss vom 10.03.2022 – IX ZB 36/20 – ZIP 2022, 1461 Rn. 11 mwN[]
  12. vgl. dazu auch BGH Beschluss vom 05.02.2013 – VIII ZB 38/12 , FamRZ 2013, 696 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZB 31/07 , FamRZ 2007, 1726 Rn. 16 und BGH Beschluss vom 24.06.1999 – IX ZB 30/99 , NJW 1999, 2823[]
  13. vgl. BGH Beschluss vom 02.04.2013 – IV ZA 2/13 2 mwN[]

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