Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht1, ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit schaffte die klagende GmbH außerhalb des Streitzeitraums im Jahr 2012 einen Porsche Cayman S Black Edition, in 2013 einen Porsche Panamera GTS und 2014 einen Porsche Cayenne S an. Im Streitzeitraum 2015 bis 2017 erwarb die GmbH darüber hinaus am 30.06.2015 einen Porsche Carrera 4 GTS. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitzeitraum) L. Neben L war im Streitzeitraum noch dessen Schwester R bei der GmbH angestellt. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge wurde mit Gesellschafterbeschlüssen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GmbH für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2014 nahm das damals zuständige Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der GmbH vorhandenen Fahrzeuge an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %). Die entsprechenden Änderungsbescheide für 2012 bis 2014 sind bestandskräftig. lm Rahmen einer Außenprüfung für den Streitzeitraum wurde wiederum unter anderem die private Kfz-Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge aufgegriffen. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Sachverhalt hinsichtlich der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge nahezu identisch mit der Vorprüfung sei. Die Ermittlungen hatten zudem ergeben, dass im Streitzeitraum auf R kein anderes Fahrzeug zugelassen war. Der Prüfer setzte deshalb eine vGA aufgrund einer privaten Nutzung der in diesem Zeitraum im Betriebsvermögen der GmbH vorhandenen Fahrzeuge an und schätzte dabei den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag wiederum mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %). Hinsichtlich des zuletzt angeschafften Fahrzeugs Porsche Carrera 4 GTS ging er darüber hinaus von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG aus. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Außenprüfung an und erließ die entsprechend geänderten streitgegenständlichen Bescheide.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Hessische Finanzgericht als unbegründet abgewiesen2. Die hiergegen erhobene, auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde sei -soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspreche- jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO lägen nicht vor:

Soweit die GmbH behauptet, das Finanzgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, indem es (sinngemäß) unterlassen habe aufzuklären, „ob und welches betriebliche Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen ist“, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

Danach muss dargelegt werden, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Finanzgerichtes3 zu einer anderen Entscheidung hätte führen können beziehungsweise sich dem Finanzgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen4.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, weil sie bereits im Ausgangspunkt davon ausgeht, dass das gegenüber L und R ausgesprochene private Nutzungsverbot „uneingeschränkte Gültigkeit“ hat und „nicht durch einen Anscheinsbeweis ersetzt werden“ kann. Demgegenüber geht das Finanzgericht „für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden PKW sprechenden Anscheinsbeweis aus“. Damit ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichtes aber nicht Grundlage der Darlegungen in der Beschwerdeschrift. Die GmbH vertritt schlicht einen anderen materiell-rechtlichen Standpunkt als die Vorinstanz. Ein derartiges Vorbringen ist nicht geeignet, um schlüssig den geltend gemachten Verfahrensfehler darzulegen.

Zudem ist der Beschwerdeschrift auch nicht zu entnehmen, welche Tatsachen das Finanzgericht auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen und dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gerügt worden ist5. Die Beschwerdeschrift entspricht auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Soweit die (weiteren) Ausführungen der GmbH in der Beschwerdeschrift, wonach die Begründung des Finanzgerichtes bereits der (im Einzelnen unter Datum, Aktenzeichen und Fundstelle benannten) Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs widerspreche, der Beweis des ersten Anscheins könne eine Feststellung, dass ein Dienstwagen überhaupt zur privaten Nutzung überlassen worden sei, nicht ersetzen, als Rechtsfrage dahingehend verstanden werden kann, ob dieser sinngemäß „präzisierte“ Anscheinsbeweis auch bei der Prüfung des Vorliegens einer vGA auf Ebene der Gesellschaft für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw zur Anwendung kommt, hat diese Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage, da diese offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist6.

Nach der (neueren) Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet dagegen weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf1. Diese „Präzisierung“ zum Anscheinsbeweis7 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen8. Voraussetzung ist daher, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs nicht9.

Der Bundesfinanzhof ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift10. Danach spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder aber bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot, insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es widerspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass, wenn eine Fahrt teils betrieblichen Zwecken, teils privaten Zwecken dient, das Fahrzeug gewechselt wird. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt wird, das zur Verfügung steht.

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs ist auf die streitgegenständliche Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nicht zu übertragen11. Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor12. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis. Einer „Präzisierung“ bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite“ vorliegt und es deshalb naheliegt, strengere Maßstäbe anzulegen13.

Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich allein von der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit aufgrund tatsächlicher Sachherrschaft nicht auf eine rechtsgeschäftlich vermittelte Nutzungsmöglichkeit schließen lasse und zur Bestätigung dieser Aussage wiederum auf die (im Einzelnen unter Datum, Aktenzeichen und Fundstelle benannte) Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs Bezug genommen wird.

Sollten die weiteren Ausführungen der GmbH dahin verstanden werden können, dass der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO geltend gemacht wird, so ist dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – I B 17/24

  1. vgl. BFH, Urteile vom 21.04.2010 – VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848; und vom 06.10.2011 – VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362[][]
  2. Hess. FG, Urteil vom 24.01.2024 – 8 K 1129/20[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 10.04.2006 – X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332[]
  4. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 28.07.2004 – IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.[]
  5. vgl. zu diesen weiteren Anforderungen Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung[]
  6. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung[]
  7. vgl. Schneider, HFR 2010, 1056[]
  8. z.B. BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678[]
  9. vgl. etwa Schneider, HFR 2010, 1056[]
  10. vgl. etwa BFH, Urteile vom 23.01.2008 – I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260; und vom 17.07.2008 – I R 83/07, BFH/NV 2009, 417[]
  11. vgl. aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013 – 6 K 6154/10, EFG 2013, 1955; FG Köln, Urteile vom 15.09.2016 – 10 K 2497/15, EFG 2016, 2081; und vom 08.12.2022 – 13 K 1001/19, EFG 2023, 797; FG Münster, Urteil vom 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K, G, F, EFG 2023, 1482; zuletzt im Ergebnis ebenso BFH, Urteile vom 16.01.2025 – III R 34/22, BStBl II 2025, 386; und vom 22.10.2024 – VIII R 12/21, BFHE 286, 285, BStBl II 2025, 150[]
  12. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 06.02.2014 – VI R 39/13, BFHE 244, 402, BStBl II 2014, 641, und BFH, Urteil vom 23.01.2008 – I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260[]
  13. vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 30.09.2015 – I B 85/14, BFH/NV 2016, 423[]

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