Die Bevorratung für 10 bis 14 Tage aufgrund der Corona-Pandemie führt nicht zu einem unausweichlichen bzw. unabweisbaren Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts. Außerdem fallen aufgrund der Corona-Pandemie einige im Regelbedarf enthaltene Kosten – z.B. für Freizeit und Unterhaltung derzeit nicht oder lediglich eingeschränkt an.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht – genauso wie die Vorinstanz1 – in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines schwerbehinderten Sozialhilfeempfängers abgelehnt, der für seine Bevorratung einen Mehrbedarf begehrt hat. Der Antragsteller aus dem Werra-Meißner-Kreis beantragte Ende März 2020 eine sofortige Pandemie-Beihilfe in Höhe von 1.000 € sowie eine Erhöhung der Regelleistung um monatlich 100 €. Er könne wegen seiner chronischen Erkrankung und der Gehbehinderung nicht einkaufen gehen und sei auf Lebensmittellieferungen angewiesen. Sein Vorrat reiche nur für 4 Wochen. Aufgrund der Corona-Pandemie sei absehbar, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln auch in Deutschland bald zusammenbrechen werde. Die offiziell empfohlene Bevorratung sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich.
Der Werra-Meißner-Kreis lehnte den Antrag auf Mehrleistungen ab. Eine Bevorratung sei nicht nötig. Ein örtliches Helfersystem unterstütze Bedürftige bei der Beschaffung von Lebensmitteln. Daraufhin beantragte der Sozialhilfeempfänger den Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung.
Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts liege ein akuter Mehrbedarf nicht vor. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehle zur Vorsorge für Notsituationen lediglich eine Bevorratung für 10 bis 14 Tage. Von einer Bevorratung größerer Mengen werde hingegen ausdrücklich abgeraten. Eine Gefährdung der Lebensmittelversorgung sei aufgrund der aktuellen Ereignisse auch nicht zu erwarten.
Zwar könne es bei der Zustellung einzelner Produkte zu einer Verzögerung um wenige Tage kommen. Konkrete Hinweise auf schwerwiegende Störungen der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln – auch im Rahmen von online-Lieferdiensten – bestünden derzeit jedoch nicht.
Es sei zudem nicht erkennbar, dass der Sozialhilfeempfänger die Kosten für die empfohlene Bevorratung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erbringen könne. Schließlich habe er sich bereits für die Dauer von 4 Wochen Vorräte angelegt. Ergänzend verwiesen die Richter darauf, dass aufgrund der Corona-Pandemie einige im Regelbedarf enthaltene Kosten – z.B. für Freizeit, Unterhaltung, Kultur, für Verkehr und für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen – derzeit nicht oder lediglich eingeschränkt anfielen.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. April 2020 – L 4 SO 92/20 B ER
- SG Kassel, Beschluss vom 03.04.2020 – S 12 SO 9/20 ER[↩]
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