Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin nach Ansicht des Finanzgerichts Köln eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern.
In dem erstinstanzlich vom Finanzgericht Köln entschiedenen
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