Allein die Tätigkeit als Minijob begründet bei einem EU-Ausländer keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall einer bulgarischen Staatsangehörigen und ihrer beiden minderjährigen Kinder das Arbeitslosengeld II
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