Kein Geld ohne Extremismusklausel?

Der Bund stellt im Rahmen seines Programms „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ Zuwendungen für Projekte gegen den Rechtsextremismus bereit. Diese Fördermittel können jedoch nur abgerufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger zuvor eine Extremismusklausel (Demokratieerklärung) unterschreibt. Diese Verwaltungspraxis, eine solche „Einverständniserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ von allen zu verlangen, die im Rahmen des Bundesprogramms Zuwendungen erhalten, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden jedoch rechtswidrig.

Kein Geld ohne Extremismusklausel?

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Dresden entschiedenen Fall klagte ein gemeinnütziger Verein, dem für das Jahr 2011 eine Förderung in Höhe von 600 Euro zugebilligt worden war, die allerdings mit der Bedingung verknüpft war, die als Formblatt beigefügte Erklärung zu unterzeichnen. In dieser sollte er nicht nur erklären, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet (Satz 1). Der Verein sollte darüber hinaus bestätigen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten (Satz 2). Zudem sei ihm bewusst, es dürfe keinesfalls der Anschein erweckt werden, dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet werde (Satz 3).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die sich auf Dritte beziehenden Forderungen in den Sätzen 2 und 3 der Bestätigung als zu unbestimmt anzusehen, weil z. B. unklar ist, wer etwa »Partner« ist und welches Verhalten dem Verein konkret abverlangt wird.

Weiterlesen:
Verfassungsbeschwerden - und die Missbrauchsgebühr

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 25. April 2012 – 1 K 1755/11