Ob es sich bei einer bestimmten Abrede im Arbeitsvertrags um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, kann, auch wenn dafür die äußere Gestaltung der Vertragsurkunde spricht, dahinstehen, wenn es sich um eine Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, etwa weil der Kläger auf den Inhalt der vorformulierten Klausel keinen Einfluss nehmen konnte.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist1.
Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten2. Ein übereinstimmender Parteiwille im Sinne einer gemäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede bleibt jedoch maßgeblich3.
Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2019 – 7 AZR 582/17
- BAG 12.06.2019 – 7 AZR 428/17, Rn. 17; 8.12 2010 – 7 AZR 438/09, Rn. 21, BAGE 136, 270[↩]
- BAG 7.07.2015 – 10 AZR 260/14, Rn.19, BAGE 152, 99[↩]
- vgl. BAG 22.09.2016 – 2 AZR 509/15, Rn. 15 mwN; BGH 3.12 2014 – VIII ZR 224/13, Rn. 31; für die Berücksichtigung als Auslegungsgrundsatz hingegen BAG 15.09.2009 – 3 AZR 173/08, Rn. 27[↩]
- BAG 9.12 2015 – 7 AZR 68/14, Rn. 14; 8.12 2010 – 10 AZR 671/09, Rn. 15, BAGE 136, 294[↩]









