Einzelhaltung eines Pferdes

Die Einzelhaltung eines Pferdes – ohne Sicht, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen – kann auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden.

Einzelhaltung eines Pferdes

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hält der klagende Tierhalter  den im April 2010 geborenen Kaltblutwallach Lukas, den er u. a. zum Holzrücken einsetzt. Er hielt das Tier zunächst mit zwei anderen Pferden, dann mit einem anderen Pferd. Seit dem Tod des letzten weiteren Pferdes im Jahr 2017 hält der Tierhalter das Pferd allein. Nach zwei Vor-Ort-Kontrollen und vorheriger schriftlicher Anhörung untersagte der Landrat dem Tierhalter mit Bescheid vom 08.04.2019 die Einzelhaltung des Kaltblüters Lukas. Er könne gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Jeder Tierhalter sei verpflichtet, seine Tiere entsprechend § 2 Nr. 1 TierSchG verhaltensgerecht unterzubringen. Nach den vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2009 herausgegebenen „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ (im Folgenden: Leitlinien) seien Pferde in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich seien. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen1. Das Oberverwaltungsgericht  Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Tierhalters zurückgewiesen2. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Tierhalters hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen; die von ihr aufgeworfenen Fragen rechtfertigten nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist3. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann4.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Eine weitergehende gesetzliche Regelung der Haltungsformen von Pferden ist – wie das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat – nicht erforderlich.

Das Demokratie- (Art.20 Abs. 1 und 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gebieten, dass der parlamentarische Gesetzgeber Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, selbst regelt5. Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss. Das Bestimmtheitsgebot stellt sicher, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Bestimmtheit und Klarheit der Norm erlauben es ferner, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstandes und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können. Keinesfalls reicht der an Regelungsumfang und Detailgrad anzulegende Maßstab so weit, dass der rechtsstaatliche Zweck des Bestimmtheitsgebots, die Vorhersehbarkeit der Rechtsordnung zu stärken, in sein Gegenteil verkehrt würde6.

Im Hinblick auf die Einzelhaltung von Pferden genügt § 2 Nr. 1 TierSchG mit dem Gebot, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen, den dargelegten Anforderungen. Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip verlangen nicht, für alle von Menschen gehaltenen Tierarten sämtliche Anforderungen an eine angemessen verhaltensgerechte Unterbringung durch Gesetz zu regeln. Warum für die Einzelhaltung von Pferden anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass es in einzelnen Fällen – wie hier – zu Streit über die Anforderungen an eine angemessen verhaltensgerechte Unterbringung eines Pferdes kommen kann, genügt zur Begründung nicht.

Eine Untersagung der Einzelhaltung von Pferden ohne Sicht, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen ist auch nicht dem Verordnungsgeber vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, der das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften über Anforderungen hinsichtlich der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere zu erlassen. Der Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Regelung hinsichtlich der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere in allen Fällen dem Verordnungsgeber vorbehalten wollte und den Tierschutzbehörden eine Entscheidungskompetenz zum Einschreiten bei einer den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechenden Tierhaltung nur zustehen sollte, soweit die Voraussetzungen dafür in einer Rechtsverordnung bestimmt sind. Verfassungsrechtlich ist ein solcher Verordnungsvorbehalt nicht geboten, da die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinreichend konkrete Vorgaben für Anordnungen durch Verwaltungsakt machen7. Im Übrigen ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die zuständige Behörde ausdrücklich dazu, im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber nach seinem Regelungskonzept mit der Verordnungsermächtigung in § 2a TierSchG unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für den Tierschutz in erster Linie die Intensiv- und Massentierhaltung in den Blick genommen hat8. Eine Regelung aller darüber hinaus in Betracht kommenden Tierhaltungen, die umfangreich und wenig praktikabel wäre, hat er hingegen nicht beabsichtigt.

Die Einzelhaltung eines Pferdes kann auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden. Die Tierhaltungsgrundsätze des § 2 TierSchG sind zwar durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Diese können aber durch Auslegung konkretisiert werden. Was eine der Art und den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG ist, lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnisse – trotz aller wissenschaftlichen Kontroversen – zumindest im Umriss festlegen9. Für die Haltung von Pferden zählen hierzu – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – auch die vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2009 herausgegebenen „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“10.

Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Einzelhaltung des Pferdes des Tierhalters ohne Sicht, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen erfülle nicht die Anforderungen einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG, liegt die tatsächliche Feststellung zugrunde, eine solche Alleinhaltung entspreche nicht einer art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung. Grundlage für die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ gewesen sowie die zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismittel. Es hat weiter ausgeführt, eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Tierhalters, es seien bei seinem Pferd keine aus der Alleinhaltung resultierenden Verhaltensauffälligkeiten oder Stressreaktionen erkennbar. Ob jedes einzelne Pferd bei einem fehlenden Sozialkontakt mit Artgenossen in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt werde, sei wissenschaftlich nicht überprüfbar. Vieles spreche aber dafür. Demnach könne der Umstand, dass die Alleinhaltung bei einzelnen Pferden zu keinen körperlich erkennbaren oder messbaren Veränderungen führe, für die Frage der grundsätzlichen sozialverhaltensgerechten und damit artgerechten Haltung von Pferden keine Rolle spielen. Ausgehend von dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, weil der Tierhalter dagegen – wie nachstehend gezeigt – keine begründete Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Frage einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen könnte.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 3 B 13.24

  1. VG Greifswald, Urteil vom 12.10.2020 – 2 A 995/19 HGW[]
  2. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.02.2024 – 1 LB 65/21[]
  3. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.02.2023 – 3 B 4.22 7 m. w. N.[]
  4. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 – 3 BN 1.19, Buchholz 451.44 HeimG Nr. 13 Rn. 6 m. w. N.[]
  5. stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 u. a., BVerfGE 150, 1 Rn.190 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2021 – 3 CN 1.21, BVerwGE 177, 60 Rn. 46, jeweils m. w. N.[]
  6. BVerfG, Urteil vom 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 u. a. – ?a. a. O. Rn.196 m. w. N.[]
  7. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2022 – 3 L 179/19, Rn. 93 und Beschluss vom 30.03.2020 – 3 M 234/19, Rn. 10[]
  8. vgl. BT-Drs. VI/2559 S. 11 f. zur Vorgängerregelung in § 13 TierSchG a. F.[]
  9. vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1 <32 f.>[]
  10. vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014 – 3 B 62.13 7 f.; Hirt/?Maisack/?Moritz/?Felde, TierSchG, 4. Aufl.2023, Anh. § 2 Rn. 96 m. w. N.; zum Sozialverhalten von Pferden Rn. 98 ff.[]