Nach § 2 Abs. 1 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 23.08.2011 (nachfolgend LTV 2012) gelten für die Eingruppierung die Bestimmungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in der jeweils geltenden Fassung, vorliegend also
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