Gelegenheitsverkehr mit Bussen – und der Widerruf der Gemeinschaftslizenz

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Gemeinschaftslizenz ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Danach entziehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Bedingungen des Art. 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.

Gelegenheitsverkehr mit Bussen – und der Widerruf der Gemeinschaftslizenz

Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung setzt für die diskriminierungsfreie Zulassung des gewerblichen Verkehrsunternehmers – hier zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen – u.a. voraus, dass die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt sind. Die entsprechenden Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates.

Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verordnung zuverlässig sein. Die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zulässigkeit ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung, d.h. aus dessen Abs. 2 i. V. m. Anhang IV und im Übrigen aus Abs. 1 Unterabs. 1, in welchem auf entsprechende Festlegungen durch die Mitgliedstaaten verwiesen wird.

Weiterlesen:
Landwirtschaftliche Beihilfen in der Hofpacht

Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das Ausnutzen einer Gemeinschaftslizenz für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehrsunternehmer unter Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten verkehrsunsichere Fahrzeuge einsetzt. Eine derartige Gefahr ist hier nicht fernliegend. Unter den gegebenen Umständen spricht das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der von der Kraftverkehrsunternehmerin beförderten Personen dafür, gegen eine weitere Teilnahme der Kraftverkehrsunternehmerin am grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit sofortiger Wirkung einzuschreiten, selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass in Bezug auf einzelne Mängel bzw. die Erkennbarkeit einzelner Mängel bei Fahrtantritt noch Fragen offen geblieben sind. Jedenfalls steht der Kraftverkehrsunternehmerin kein schützenswertes privates Interesse zur Seite, welches sich gegenüber diesem Interesse durchsetzen könnte.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ME 111/16