Der Bundesgerichtshof hatte sich im dritten Verfahren erneut mit dem im Oktober 2014 erschienenen Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ zu befassen – und das Verfahren geht teilweise in eine weitere Runde:
Nach dem nunmehr verkündeten Urteil bestehen hiernach die von der Kohl-Witwe gegen Verlag und Autor verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe nicht. Die vom Oberlandesgericht Köln1 ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors. Die Kohl-Witwe sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat Autor und Verlag bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen2 und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu – inzwischen rechtskräftig abgewiesenen3 – Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
Das Landgericht Köln hat der Kohl-Witwe gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen4. Auf die Berufungen der Kohl-Witwe und des Autors hat das Oberlandesgericht Köln das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen1. Die Kohl-Witwe und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.
er Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht Köln vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Kohl-Witwe sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.
Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht Köln eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt.
Die Revision der Kohl-Witwe ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Oberlandesgericht Köln hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Kohl-Witwe rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Kohl-Witwe der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer – unter Umständen fortschreitenden – Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.
Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Oberlandesgerichts Köln (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Kohl-Witwe zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Oberlandesgericht Köln den Unterlassungsantrag der Kohl-Witwe gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.
Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat – ebenso wie der Verlag – nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt – anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst – daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Kohl-Witwe gegen den Autor – oder den Verlag – bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2026 – I ZR 41/24
- OLG Köln, Urteil vom 06.03.2024 – 15 U 314/19[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 – VI ZR 248/18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18[↩]
- LG Köln, Urteil vom 11.12.2019 – 28 O 11/18[↩]
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