Einlösung eines Gold-Warrants – und seine Besteuerung als sonstige Kapitalforderung

Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.

Einlösung eines Gold-Warrants – und seine Besteuerung als sonstige Kapitalforderung

Eine steuerbare sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist mithin nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl und wird die Forderung daraufhin erfüllt, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erwarb der Anleger im Streitjahr 2015 mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Anlegers gerichtet. Der Anleger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht München teilweise statt1; der Anleger habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei allerdings ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern. Die hiergegen gerichtete Revision des Anlegers hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen2:

Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichtes bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Anlegers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Werde eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, falle auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele, aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Anlegers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, sodass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn von 0 € ergebe. Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Anlegers nach Ausübung der Warrants handele es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.

Das Finanzgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einlösung der BEAR-Zertifikate und die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Anlegers gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu einem Einlösungsgewinn von 0 € geführt hat. Aufgrund der Einlösung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto hat der Anleger dagegen einen steuerbaren und steuerpflichtigen Einlösungsgewinn in Höhe von 25.297.384, 31 € erzielt. Der Erlass des Änderungsbescheids zur Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr war auch von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gedeckt. Eine Verrechnung des Einlösungsgewinns mit dem vom Anleger aus der Abwicklung der BULL-Zertifikate erzielten Verlust kommt im Streitjahr nicht in Betracht.

Ohne Rechtsfehler hat das Finanzgericht die Einlösung der BEAR-Zertifikate und die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Anlegers gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG als steuerneutral angesehen und insoweit die Entstehung positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen verneint. Der Vorgang erfüllt den Begriff der Einlösung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG) und führt bei dem Anleger zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn, der jedoch hier gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG 0 € beträgt.

Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Anspruchs. Die Norm erfasst Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Nicht darunter fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere Forderungen, die unmittelbar und ausschließlich auf eine Sachlieferung gerichtet sind3. An der Qualifikation als sonstiger Kapitalforderung ändert sich nichts, wenn der Forderungsinhaber vereinbarungsgemäß das Recht hat, wahlweise die Erfüllung anders als in Geld verlangen zu können, da § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Kapitalforderungen „jeder Art“ erfasst. Die Ausübung des Wahlrechts einer solchen sonstigen Kapitalforderung zugunsten einer Sachlieferung führt nicht dazu, dass die Forderung von Beginn an als Sachlieferungsanspruch zu behandeln ist oder sich vor der Erfüllung in einen solchen umwandelt, sondern konkretisiert ex nunc die Art und Weise der Erfüllung der Kapitalforderung.

Danach handelt es sich bei den BEAR-Zertifikaten um eine auf die Zahlung von Geld gerichtete sonstige Kapitalforderung. Die BEAR-Zertifikate sahen in jedem Fall zumindest eine geringe Rückzahlung des Nominalwerts (hier: 2, 95 %) vor. Sie waren auch nicht unmittelbar und ausschließlich auf die Lieferung der Warrants gerichtet, sondern der Anleger als Inhaber hatte bei Fälligkeit und -bedingt durch die zugrunde liegende Entwicklung des Basiswerts- das Recht, anstelle der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.900.000 € je Zertifikat die Lieferung eines Warrants verlangen zu können. In der Wahl der Warrants lag die Konkretisierung der Erfüllungshandlung entsprechend den Emissionsbedingungen.

Der Anleger hat die BEAR-Zertifikate auch im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG eingelöst. Dem steht nicht entgegen, dass er nach seiner Wahl anstelle einer Geldzahlung Warrants erhalten hat.

Der Begriff der Einlösung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG betrifft traditionell nur verbriefte Kapitalforderungen. Er erfasst danach alle Vorgänge, durch die eine verbriefte Kapitalforderung bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde erfüllt wird4. Unerheblich ist, ob eine Urkunde ausgestellt worden ist, die bei der Einlösung vorgelegt werden kann oder muss. Auch Wertpapiere, die nicht effektiv verbrieft sind, können eingelöst werden. Als Erfüllungshandlung kommt nicht nur die Zahlung des geschuldeten Geldbetrages in Betracht5. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung.

Die Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sind weit auszulegen, da mit der Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.20076 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte7. In der bloßen Ausübung des Erfüllungswahlrechts durch den Inhaber liegt noch kein steuerbarer Vorgang, denn dadurch wird die verbriefte Kapitalforderung noch nicht erfüllt. Der Inhaber bestimmt nur einseitig, in welcher Weise die Kapitalforderung zukünftig zu erfüllen sein wird. Zur Einlösung führt erst die Erfüllung der verbrieften Kapitalforderung, zum Beispiel durch die Lieferung eines anderen Wertpapiers nach entsprechender Konkretisierung der Erfüllungshandlung8. Für dieses weite Verständnis des Begriffs der Einlösung spricht gerade auch § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Die Regelung setzt sinngemäß voraus, dass die Lieferung von Wertpapieren anstelle der Zahlung eines Geldbetrages nach entsprechender Wahlrechtsausübung grundsätzlich den gewinnrealisierenden Tatbestand der Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt.

Im Streitfall hat die X-Bank die in den BEAR-Zertifikaten verbriefte Kapitalforderung nach entsprechender Konkretisierung der Erfüllungshandlung seitens des Anlegers dadurch erfüllt, dass sie in das Depot des Anlegers 28 Warrants eingebucht hat. Dadurch ist die Forderung des Anlegers auf Zahlung des geschuldeten Geldbetrages aus den BEAR-Zertifikaten erfüllt worden und erloschen.

Aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate hat der Anleger einen steuerbaren und steuerpflichtigen Einlösungsgewinn erzielt, dessen Höhe sich -vorbehaltlich der Sonderregelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG- nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmt. Die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Anlegers hat bei ihm zu einer Sacheinnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG geführt, die -ebenfalls vorbehaltlich der Sonderregelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG- mit dem Wert der Warrants im Zeitpunkt ihrer Einbuchung auf dem Depotkonto des Anlegers zu bewerten ist.

Es fehlt auch nicht an der Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers beim Erwerb und der Einlösung der BEAR-Zertifikate. Das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen9. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nach der gefestigten Bundesfinanzhofsrechtsprechung tatsächlich (widerlegbar) zu vermuten10. Die Vermutung ist im Streitfall daher nicht dadurch widerlegt, dass der Anleger die mit den BEAR-Zertifikaten gegenläufigen BULL-Zertifikate erworben hatte. Bei der gebotenen Einzelbetrachtung stand für keines der Zertifikate bei Erwerb von vornherein fest, dass daraus keine insgesamt positiven Kapitalerträge hätten erzielt werden können.

Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, ist auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG anzuwenden. Der Einlösungsgewinn beträgt deshalb 0 €.

Nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ist unter anderem dann, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen und der Inhaber der Forderung von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.

Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sind erfüllt. Der Anleger als Inhaber der BEAR-Zertifikate hatte nach den Emissionsbedingungen das Recht, bei Fälligkeit wahlweise nach freiem Ermessen anstatt der Zahlung eines Geldbetrages die Lieferung eines Warrants je Zertifikat verlangen zu können. Bei den Warrants handelt es sich um Wertpapiere im Sinne der Norm. § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG stellt auf den allgemeinen Wertpapierbegriff in § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) ab. Gemäß § 2 Abs. 1 WphG sind Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind11. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen des Finanzgerichtes zum nach den Emissionsbedingungen der Warrants anwendbaren Schweizer Recht fallen die Warrants als standardisierte und in Form einer dauerhaften Globalurkunde verbriefte handelbare Finanzinstrumente unter den Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes.

Danach ist bei der Ermittlung des Einlösungsgewinns das Entgelt des Anlegers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate (28.030.000 €) als Einnahme anzusetzen, wodurch sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn von 0 € ergibt. Zudem bildet der Erwerbspreis der BEAR-Zertifikate (28.030.000 €) die Anschaffungskosten für die erhaltenen Warrants.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Finanzgericht entschieden, dass die Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Anlegers nach Ausübung der Warrants den Begriff der Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt. Der Anleger hat daraus einen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG steuerpflichtigen Einlösungsgewinn in Höhe von 25.297.384,31 € erzielt.

Die Gutschrift der Feinunzen Gold auf dem Metallkonto des Anlegers begründete keinen Vorteil im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Das Finanzgericht hat zu Recht erkannt, dass es sich bei den Warrants nicht um Termingeschäfte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG handelte.

Der Begriff des Termingeschäfts folgt den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG unter anderem Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswerts ableitet12. Maßgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des Termingeschäfts. Sie ergibt sich aus dem anhand objektiver Umstände nachvollziehbaren Willen der Vertragsbeteiligten. Von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG erfasst sind Termingeschäfte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber Termingeschäfte, die auf die tatsächliche („physische“) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit abzielen13. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Termingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern (in jedem Fall) ein Differenzausgleich erfolgen soll.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichtes zielten die Warrants auf die tatsächliche Lieferung des Basiswerts Gold beziehungsweise die Zahlung eines Barausgleichs in Höhe des Goldgegenwerts bei Fälligkeit und nicht auf einen Differenzausgleich ab. Sie waren außerdem nicht zeitlich verzögert, sondern nach entsprechender Wahlrechtsausübung und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine physische Abwicklung am Fälligkeitstag sofort durch Einbuchung der geschuldeten Feinunzen Gold auf dem Metallkonto des Anlegers zu erfüllen.

Die Warrants verbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie waren auf die Zahlung von Geld und nicht unmittelbar und ausschließlich auf die Verschaffung eines Lieferanspruchs auf physisches Gold gerichtet.

Die Warrants verbrieften eine Forderung auf Barausgleich in Höhe des Goldgegenwerts, der sich bei Endfälligkeit am 10.12.2015 pro Warrant nach dem Verhältnis des Betrages von 2.221.375 € zum maßgeblichen Basiswert „Gold Spot“14 am 02.12.2015 richtete. Die Rückzahlung dieses Betrages -abzüglich des Ausübungspreises und der Ausübungsgebühr- war garantiert. Das Recht des Anlegers, bei Fälligkeit der Warrants die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold anstelle einer Geldzahlung verlangen zu können, führt nicht dazu, dass die Warrants einen Sachlieferungsanspruch verkörperten. Wären die Warrants nicht zugunsten einer Goldgutschrift auf dem Metallkonto ausgeübt worden, wären sie automatisch in Geld abzuwickeln und der garantierte Betrag auszuzahlen gewesen. Aufgrund des (wahlweisen) Anspruchs auf eine Geldzahlung stellten die Warrants, anders als der Anleger meint, keine ausschließliche Kaufoption auf einen Sachwert (Gold) dar. In der Wahl der Goldgutschrift auf dem Metallkonto lag dementsprechend lediglich die Konkretisierung der Erfüllungshandlung durch den Anleger für die Warrants als sonstige Kapitalforderungen entsprechend den Emissionsbedingungen. Dadurch wandelt sich die verbriefte Kapitalforderung nicht in einen Sachlieferungsanspruch.

Die Warrants sind auch nicht wie „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen zu behandeln, die der Bundesfinanzhof nicht als sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestuft hat. Nach den Emissionsbedingungen der „Gold Bullion Securities“ im Verfahren – VIII R 7/17 war der Anleger berechtigt, zur Erfüllung seines Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen. Bei der Veräußerung des Goldes handelte es sich im dortigen Streitfall lediglich um eine Zusatzleistung zur Sachleistungspflicht, da diese erst nach der Lieferung des Goldes zu erfüllen war. Da der Anspruch primär auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war, lag keine Kapitalforderung vor15.

Im Streitfall war nach den Emissionsbedingungen der Warrants eine Gutschrift des Goldgegenwerts nicht die Folge einer Veräußerung des „zuvor gelieferten“ Goldes, sondern eine mögliche Erfüllungshandlung für die in den Warrants verbriefte Kapitalforderung. Nur zur Ermittlung der Forderungshöhe war auf den Goldpreis abzustellen.

Der Anleger hat die Warrants auch im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG eingelöst. Dem steht nicht entgegen, dass er nach seiner Wahl anstelle einer Geldzahlung eine Gutschrift auf seinem Metallkonto erhalten hat.

Wie bereits dargelegt, ist der Begriff der Einlösung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht auf die Erfüllung einer Kapitalforderung durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages beschränkt, sondern er erfasst auch die Erfüllung in anderer Weise als in Geld, wenn dies vereinbart war. Das schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein (hier: Buchung von Gold auf dem Metallkonto des Anlegers), soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird16.

Im Streitfall hat die X-Bank die Forderung des Anlegers aus den Warrants auf Zahlung des geschuldeten Geldbetrages (nach Ausübung des Wahlrechts seitens des Anlegers) vereinbarungsgemäß durch die Gutschrift auf dem Metallkonto des Anlegers erfüllt. Die Kapitalforderung ist dadurch erloschen.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Anlegers nicht aus der Rechtsprechung zur Einheitsbetrachtung bei Optionsgeschäften17. Die genannten Entscheidungen bezogen sich auf Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, also solche, die anders als die Warrants von vornherein nur auf einen Differenzausgleich und nicht auf eine Sachlieferung gerichtet waren. Bei den Warrants handelt es sich aber, wie dargestellt, weder um Termingeschäfte noch um eine Sachoption, sondern um verbriefte sonstige Kapitalforderungen, bei denen zwischen Anschaffung und Erfüllung beziehungsweise Einlösung zu unterscheiden ist18. Erst in der Einlösung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto des Anlegers liegt die Anschaffung von Gold.

Aus der Einlösung der Warrants hat der Anleger einen Einlösungsgewinn in Höhe von 25.297.384, 31 € erzielt.

Zu den Einnahmen aus einer Veräußerung (Einlösung) gehört jede Gegenleistung, die der Veräußerer in Geld oder Geldeswert für das Wirtschaftsgut erhält19. Einnahmen aus den einer Veräußerung gleichgestellten Fällen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sind solche Geldbezüge oder Sachleistungen, die bei der Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung zufließen20. Im Streitfall ist als Einnahme die Gutschrift der 61 793, 75 Feinunzen Gold auf dem Metallkonto des Anlegers am 10.12.2015 zu erfassen. Diese sind im Zeitpunkt der Gutschrift nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Kurswert zu bewerten. Der Kurs je Feinunze Gold am 10.12.2015 lag nach den Feststellungen des Finanzgerichtes bei 976, 27 €. Die Einnahmen betrugen danach 61 793, 75 Feinunzen Gold * 976, 27 € = 60.327.384, 31 €.

Von den Einnahmen aus der Einlösung in Höhe von 60.327.384, 31 € sind die Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 28.030.000 € abzuziehen, denn als Anschaffungskosten der Warrants ist, wie bereits ausgeführt, nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb der BEAR-Zertifikate anzusetzen. Abzusetzen ist außerdem der von dem Anleger an die X-Bank geleistete Ausübungspreis in Höhe von insgesamt 7.000.000 € (250.000 € pro Warrant); er führt als Bankgebühr zu Veräußerungskosten der Warrants im Sinne von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG.

Hiernach ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 25.297.384,31 € (60.327.384,31 € ./. 28.030.000 € ./. 7.000.000 €).

Auf die Einlösung der Warrants findet § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG keine Anwendung. Bei dem auf dem Metallkonto des Anlegers eingebuchten Goldlieferungsanspruch handelt es sich nicht um ein Wertpapier im Sinne der Norm.

Der Erlass des Änderungsbescheids war auch von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gedeckt. Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 27.02.2017 zutreffend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, da ihm die Gestaltung der Gesamtstruktur aus Erwerb und Einlösung der BEAR-Zertifikate beziehungsweise der Warrants, die zu dem -die Steuer erhöhenden- Einlösungsgewinn geführt hat, erst im Rahmen der Außenprüfung für das Streitjahr und damit nachträglich bekannt geworden ist.

Eine Verrechnung des Einlösungsgewinns mit dem von dem Anleger aus der Abwicklung der BULL-Zertifikate erzielten Verlust kam im Streitjahr nicht in Betracht. Es fehlte sowohl an einem Antrag des Anlegers auf Verlustverrechnung nach § 32d Abs. 4 EStG als auch an einer Steuerbescheinigung der Z-Bank über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Juni 2025 – VIII R 5/24

  1. FG München, Urteil vom 06.012.2023 – 9 K 10334/22[]
  2. vgl. auch die beiden am gleichen Tag verkündeten weiteren Urteile: BFH, Urteile vom 03.06.2025 – VIII R 23/23 und – VIII R 33/23[]
  3. BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, BFH/NV 2024, 1370, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 24[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 03.12.2019 – VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 24[]
  5. vgl. dazu BFH, Urteile vom 20.11.2018 – VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 25; vom 03.12.2019 – VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 24[]
  6. BStBl I 2007, 630[]
  7. BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 26[]
  8. BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, BFH/NV 2024, 1370, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 36[]
  9. BFH, Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 28/18, BFHE 273, 301, BStBl II 2021, 911, Rz 17, m.w.N.[]
  10. BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, BFH/NV 2024, 1370, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 29, m.w.N.[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, BFH/NV 2024, 1370, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 43[]
  12. vgl. auch BFH, Beschluss vom 07.06.2024 – VIII B 113/23 (AdV), BStBl II 2024, 637, Rz 23; BFH, Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz 13, m.w.N.[]
  13. vgl. BFH, Beschluss vom 07.06.2024 – VIII B 113/23 (AdV), BStBl II 2024, 637, Rz 23; BFH, Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz 14, 15, m.w.N. zum Devisentermingeschäft[]
  14. Bloomberg Ticker: „XAUEUR Curncy“[]
  15. BFH, Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11, 12[]
  16. so auch FG München, Urteil vom 24.07.2024 – 1 K 260/21, und dazu BFH, Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 23/24[]
  17. vgl. hierzu BFH, Urteile vom 12.01.2016 – IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456, Rz 17; vom 20.11.2018 – VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 17[]
  18. vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 25[]
  19. BFH, Urteil vom 29.10.2019 – VIII R 16/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rz 34[]
  20. Jachmann-Michel in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1333[]

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