Die Golfplatznutzungsvereinbarung – und ihre automatische Verlängerung

Kann eine Vertragsverlängerung bzw. die Einbeziehung der AGB in den Vertrag zur Golfplatznutzung nicht nachgewiesen werden, ist eine wirksame Vereinbarung zur automatischen Verlängerung nicht zustande gekommen.

Die Golfplatznutzungsvereinbarung – und ihre automatische Verlängerung

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer hessischen Golfplatzbetreiberin abgewiesen. Der verklagte Golfspieler hatte mit der Klägerin einen Vertrag zur kostenpflichtigen Nutzung ihrer Golfplatzanlage für das Jahr 2015 geschlossen und die maßgebliche Gebühr hierfür auch entrichtet. Die Klägerin behauptete nun, dass bei Vertragsschluss besprochen worden sei, dass sich die Nutzungsvereinbarung automatische um jeweils ein Jahr verlängere, wenn diese nicht rechtzeitig gekündigt werde. Dies würde sich auch aus den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, die dem Beklagten bei Vertragsschluss ausgehändigt worden seien. Der beklagte Golfer hingegen bestritt, dass eine Vereinbarung zum automatischen Fortbestand des Nutzungsvertrages getroffen worden sei. AGB seien ihm nicht ausgehändigt worden. Diese seien ohnehin unwirksam und hilfsweise kündige er den Vertrag außerordentlich, weil die Nutzungsgebühr für das Folgejahr auf keiner nachvollziehbaren Grundlage basiere und sich diese nahezu verdoppelt habe. Die Golfplatzbetreiberin hat auf Zahlung des Jahresbeitrags 2016 in Höhe von 1.800 € geklagt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. konnte die Klägerin die von ihr behauptete Vertragsverlängerung bzw. die Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht nachweisen. Die Angaben der von der Klägerin als Zeugin benannten Mitarbeiterin seien diesbezüglich selbst widersprüchlich und intransparent gewesen. Hinzu käme, dass die Zeugin, die den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, selbst nicht genau wusste, welche Vertragskonditionen der Verlängerung zu Grunde zu legen waren. Würden aber sowohl das „Ob“ der Vertragsverlängerung, als auch deren Konditionen („Wie“) im Unklaren bleiben, könne von keiner wirksamen Vereinbarung mit dem Kunden ausgegangen werden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2020 – 32 C 5791/19 (18)

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