Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag der streitgegenständliche Abrechnungszeitraum zwar vollständig vor dem 1.01.2023. Mit Wirkung zu diesem Datum wurden das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern unter anderem betreffend die Nachlasspflegschaft als (sonstige) Pflegschaft im Sinne von § 1915 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2022 (im Folgenden: a.F.) bzw. § 1888 Abs. 1 BGB in der ab dem 1.01.2023 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.20211 neu strukturiert. Auf den vor Inkrafttreten dieses Reformgesetzes abgeschlossenen Abrechnungszeitraum finden nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit seiner Entstehung galt (Art. 170, 229 § 5, Art. 232 § 1 EGBGB analog; BGH, Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn.19 f. m.w.N.), die zuvor geltenden Vergütungsvorschriften Anwendung2. Für das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern bestimmt § 18 VBVG n.F. dies ausdrücklich.
Mit der Gesetzesänderung zum 1.01.2023 war aber hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Nachlasspflegers keine inhaltliche Rechtsänderung verbunden3. Der Nachlasspfleger hatte gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB, der sich nach § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. im Falle der Mittellosigkeit des Nachlasses gegen die Staatskasse richtete. Ersatz der Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die unbekannten Erben zugefügt werden oder die dem Nachlasspfleger dadurch entstehen konnten, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Pflegschaft verursachten Schadens verpflichtet war, konnte der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger, der eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhielt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F.), hingegen – anders als der nicht berufsmäßig tätige Nachlasspfleger – nicht verlangen, § 1835 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. Die gleichen Grundsätze ergeben sich nunmehr aus § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 VBVG n.F., § 1877 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.4.
Die Kosten der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für das Grundstück in N sind als Kosten einer Maßnahme, die dem Erhalt und der Sicherung des Nachlasses dient, Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 1 BGB. Für diese haften die Erben des Erblassers, die die Nachlasspflegerin gesetzlich vertritt5. Die Nachlasspflegerin hat die Versicherung daher zutreffend im Namen der unbekannten Erben nach dem Erblasser, die als Versicherungsnehmer geführt werden, abgeschlossen. Damit handelt es sich aber nicht um (eigene) Aufwendungen der Nachlasspflegerin, die sie zum Zwecke der Führung der Nachlasspflegschaft auf sich genommen hat6. Schuldner sind vielmehr die von ihr (gemäß § 1915 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1793 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 1888 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. § 1823 BGB n.F.) vertretenen Erben.
Soweit die Nachlasspflegerin in der Sache anführt, dass der Abschluss der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung hier zugleich ihre eigene Aufwendung darstelle, weil die – nicht aus der Staatskasse zu erstattende – Berufshaftpflichtversicherung eines berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers solche Schäden nicht abdecke, die aus einem im Nachlass vorhandenen, entgegen den Berufspflichten des Nachlasspflegers nicht haftpflichtversicherten Hausgrundstück herrührten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Mangels gesetzlichen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatztatbestandes (vgl. § 1 Abs. 3 VBVG n.F.) kann die Nachlasspflegerin keinen Ersatz dieser Kosten aus der Staatskasse verlangen.
Der Wille des Gesetzgebers, dass zwar der ehrenamtliche, nicht aber der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger den Ersatz der seine Haftung gegenüber den Erben oder Dritten abdeckenden Versicherung verlangen kann, kommt im Gesetz (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 1888 Abs. 2 BGB n.F., § 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 VBVG n.F. i.V.m. § 1877 Abs. 1 BGB n.F.) eindeutig zum Ausdruck und lässt keinen Raum für die von der Nachlasspflegerin geltend gemachte abweichende Auslegung. Im Gesetzgebungsverfahren (zu § 1835 BGB a.F.) hatte sich der ursprüngliche, weitergehende Vorschlag der Bundesregierung, der unter anderem die Erstattungsfähigkeit von Versicherungskosten auch für berufsmäßig tätige Betreuer bzw. Vormünder vorgesehen hatte7, nicht durchgesetzt8. Dieser Wille des Gesetzgebers hat sich im Zuge der jüngsten Gesetzesreform nicht geändert9.
Die Kosten der Versicherung für die Haftung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers sind aus seiner Vergütung zu bestreiten (vgl. § 1835 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.; BT-Drs. 11/6949 S. 69; Staudinger/Bienwald, BGB10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024 – IV ZB 7/24
- BGBl. I S. 882[↩]
- vgl. auch BayObLG ZEV 2000, 410 9] zur Gesetzesänderung zum 1.01.1999 durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 [BGBl. I S. 1580][↩]
- vgl. auch BT-Drs.19/24445 S. 312, 391[↩]
- BT-Drs.19/24445 S. 391[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.05.2023 – IV ZR 344/22, ZEV 2024, 25 Rn. 18 m.w.N.[↩]
- vgl. Staudinger/Bienwald, BGB (2020) § 1835 Rn. 29[↩]
- BT-Drs. 11/4528 S. 13, 55, 69, 86, 109[↩]
- BT-Drs. 11/6949 S. 8, 69 f.[↩]
- BT-Drs.19/24445 S. 312[↩]
- 2020) § 1835 Rn. 45; MünchKomm-BGB/Fröschle, 9. Aufl. § 1877 Rn. 23, § 4 VBVG Rn. 2; Zimmermann in ders., Die Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Q. Rn. 803[↩]
Bildnachweis:
- Dorfstraße: Peggy Choucair










