Die ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes dient nach Aufgabe der Landwirtschaft ausschließlich Wohnzwecken und löst im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer den Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG aus.
Der Wert des Grundstücks einer ehemaligen Hofstelle ist
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