Abwesenheit in der Hauptverhandlung

Durch einen langfristigen Auslandsaufenthalt kann die Abwesenheit des Betroffenen in einer Hauptverhandlung genäß § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt sein, wenn der finanzielle Aufwand für eine Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht

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Weitere Anklagen im laufenden Verfahren

Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu

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