Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einem innerdienstlichem Betrug stellt der Status des Hochschullehrers keinen Differenzierungsgrund dar.
Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 LDG NRW). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der
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