Nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz ist es eine Ermessensentscheidung, ob der Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zugestimmt wird. Ein erhebliches Dienstvergehen, das durch eine Disziplinarmaßnahme und auch strafrechtlich geahndet worden ist, stehen der Fortführung des Titels entgegen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Ansbach in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines ehemaligen Hochschullehrers, den akademischen Titel eines Professors weiterführen zu dürfen, abgewiesen. Der Kläger war seit Oktober 2001 Professor im Fachbereich Betriebswirtschaft an der Georg-Simon-Ohm-Hochschule in Nürnberg. In den Jahren 2004 bis 2006 war der Kläger auch als selbständiger Marketingberater tätig und erzielte in diesem Zeitraum Nebeneinkünfte von mehr als 900.000.- EUR. Einen Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit hatte der Kläger nicht gestellt. In der nach der bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung erforderlichen Auskunft über Nebentätigkeiten gab der Kläger an, in dem genannten Zeitraum keine Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg wurde der Kläger im Jahr 2009 im Zusammenhang mit den bezeichneten Nebeneinkünften wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 500.- EUR verurteilt. Das bezeichnete Verhalten des Klägers wurde zudem im Jahr 2010 disziplinarrechtlich mit einer Kürzung der Bezüge um 20 % für einen Zeitraum von fünf Jahren geahndet.
Im Februar 2011 beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Zustimmung der Hochschule zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Im März 2011 wurde der Kläger antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen. Die beklagte Hochschule versagte jedoch die begehrte Zustimmung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach sei die von der Hochschule getroffene Ermessensentscheidung, der vom Kläger beantragten Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht zuzustimmen, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz war vorliegend maßgebend, ob eine Fortführung des Titels als nicht angemessen anzusehen wäre. Dies hat die Hochschule nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das erhebliche Dienstvergehen des Klägers, das durch eine Disziplinarmaßnahme und auch strafrechtlich geahndet worden ist, zutreffend bejaht. Der Kläger habe damit die ihm als Hochschullehrer zukommende Vorbildfunktion in keiner Weise erfüllt. Sein Verhalten sei zudem mit dem Berufsbild eines Professors in der Öffentlichkeit nicht zu vereinbaren. Der Kläger sei auch für seine nunmehrige Tätigkeit in der Privatwirtschaft nicht existentiell auf die Führung des Professorentitels angewiesen.
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 24. Oktober 2013 – AN 2 K 11.01046










