Das alleinige Dienstzimmer des Professors

Ein Anspruch auf ein bestimmtes (Einzel-)Dienstzimmer steht einem Professor an einer Hochschule auch dann nicht zu, wenn er seit mehr als zwanzig Jahren in einem Einzelbüro untergebracht war. Der Dienstherr hat bei der Zuweisung von Diensträumen ein nahezu uneingeschränktes organisatorisches Gestaltungsermessen – solange die Zuweisung des neuen Zimmers nicht sachlich unvertretbar oder willkürlich ist.

Das alleinige Dienstzimmer des Professors

So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages mit dem sich ein Professor an der Hochschule Furtwangen dagegen gewehrt hat, zukünftig sein Diestzimmer mit einem Kollegen teilen zu müssen. Er war seit zwanzig Jahren in einem Einzelbüro untergebracht. Im Zuge einer durch Baumaßnahmen ausgelösten neuen Raumorganisation wies die Hochschule ihm ein neues Dienstzimmer zu, das er mit einem Kollegen zu teilen hat. Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Hochschule, ihm sein Einzelbüro zu belassen, hilfsweise ihm kein Zweierbüro zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Eilantrag ab. Mit seiner Beschwerde wandte der Antragsteller u.a. ein, es gebe an der Hochschule viele Professoren, die über Einzelbüros verfügten. In seinem bisherigen Dienstzimmer sowie in drei weiteren Einzelzimmern säßen nunmehr Assistenten oder andere Mitarbeiter. Ein ganzes Stockwerk stehe leer.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stehe dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Rechtsstellung als Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ein Anspruch auf ein bestimmtes (Einzel-)Dienstzimmer nicht zu. Individuelle Ausstattungszusagen oder einen Verstoß gegen interne Raumbewirtschaftungsrichtlinien mache er ebenso wenig geltend wie eine Beeinträchtigung seiner Dienstaufgaben als Hochschullehrer.

Im Übrigen habe der Dienstherr bei der Zuweisung von Diensträumen ein nahezu uneingeschränktes organisatorisches Gestaltungsermessen. Für dessen gerichtliche Kontrolle komme es nicht darauf an, ob die Hochschule die sachgerechteste unter mehreren möglichen Entscheidungen getroffen habe, oder ob es ihr organisatorisch möglich (gewesen) wäre, dem Antragsteller sein bisheriges Dienstzimmer zu belassen oder jedenfalls ein anderes Einzelzimmer zuzuweisen.

Ein Rechtsverstoß wäre der Hochschule nur anzulasten, wenn die Zuweisung des neuen Zimmers sachlich unvertretbar oder willkürlich wäre. Dafür gebe die Beschwerde des Antragstellers nichts her.

Insbesondere stelle der Umstand, dass sich der Antragsteller nunmehr sein Dienstzimmer mit einem Kollegen teilen müsse, keinen Anhaltspunkt für Willkür dar. Zahlreiche Professoren der Hochschule und der Fakultät des Antragstellers säßen, bedingt durch die Entwicklung der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen, in Zweier-Büros. Die zwanzigjährige Dienstzeit privilegiere den Antragsteller insoweit nicht. Seinem Anspruch auf eine angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung vorhandener Sachmittel im Rahmen seines diesbezüglichen (bloßen) Teilhaberechts sei Genüge getan. In der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Hochschullehrer werde er ausstattungsbedingt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 S 1020/13