Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. Es handelt sich bei diesen

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Investitionszulage für Datensätze

Eine Investitionszulage kann für Datensätze als immaterielle Wirtschaftsgüter nicht gewährt werden.

Für die Anschaffung und Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter wird nach Maßgabe des § 2 InvZulG 1999 eine Investitionszulage gewährt. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter und investitionszulagenrechtlich nicht begünstigt.

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Besteuerung von Funktionsverlagerungen

Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, die im Zuge der Unternehmenssteuerreform geänderten gesetzlichen Vorschriften zur so genannten Funktionsverlagerung könnten nicht angewendet werden, solange keine Rechtsverordnung vorliegt. Dies betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag.

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