Der Arbeitsunfall eines unter-16-jährigen Profisportlers

Auch ein unter-16-jähriger Profisportler kann als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV gesetzlich unfallversichert sein.

Der Arbeitsunfall eines unter-16-jährigen Profisportlers

In dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall begehrt ein 15-jähriger Schüler die Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Der Schüler steht bei einem Fußballverein unter Vertrag. In dem als „Fördervertrag“ bezeichneten Vertrag verpflichtete sich der Schüler gegen Entgelt u.a. dazu, den Fußballsport als Vertragsspieler im Sinne der Vorschriften der §§ 22 bis 26a der DFB-Spielordnung auszuüben und an allen Spielen und Lehrgängen des Vereins, an jedem Training, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Der Schüler hat sich in dem Fördervertrag außerdem mehreren Statuten, Ordnungen und Reglementen mehrerer Verbände unterworfen und diese in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich als für sich verbindlich anerkannt. Im Rahmen eines Fußballspiels zog sich der Schüler im Dezember 2023 eine Verletzung im rechten Knie zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es in der Folgezeit ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung verwies die Berufsgenossenschaft darauf, dass der Schüler zum Unfallzeitpunkt nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, weshalb für ihn kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Für Sportlerinnen und Sportler unter 16 Jahren stelle die Sportausübung stets eine unversicherte Freizeitbeschäftigung dar, da eine Beschäftigung im Sport aus Gründen des Jugendarbeitsschutzes nicht in Betracht komme.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe Erfolg:

Nach Ansicht des Sozialgerichts ist der Schüler bei der Berufsgenossenschaft zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV gesetzlich unfallversichert gewesen. Nach Auslegung des „Fördervertrages“ war der Schüler sowohl in den Betrieb des Vereins eingegliedert, als auch an dessen Weisungen gebunden.

Soweit die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung verneint hat, eine versicherungspflichtige Beschäftigung scheide aus Gründen des Jugendarbeitsschutzes aus, drang sie hiermit nicht durch.

Zum einen war ein Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht ersichtlich; denn der zum Unfallzeitpunkt 15-jährige Schüler besuchte zum damaligen Zeitpunkt nach den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung bereits die 10. Klasse. Die Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) endet in Baden-Württemberg aber in der Regel nach neun Schuljahren, unabhängig vom Alter des Kindes oder des Jugendlichen. Demnach unterlag der Schüler zum Unfallzeitpunkt nicht mehr der Vollzeitschulpflicht und galt damit nicht als Kind, sondern als Jugendlicher im Sinne von § 2 JArbSchG.

Aber selbst bei einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz und unter der Annahme, dass das dem Sachverhalt zugrundeliegende Vertragsverhältnis unwirksam ist, lag nach Auffassung des Sozialgerichts ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Denn für das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kommt es auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses nicht an; ein faktisches Arbeitsverhältnis steht einem Arbeitsvertrag im Hinblick auf den Versichertenschutz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleich.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2025 – S 11 U 984/24

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