Unter Personalakten im formellen Sinn sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, die der Arbeitgeber als „Personalakte“ führt und die diesen als Bei, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind. Demgegenüber bestimmt sich die Zugehörigkeit von Unterlagen zur Personalakte nach dem materiellen Personalaktenbegriff aufgrund inhaltlicher Kriterien. Danach sind Personalakten eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Auf eine äußere Zuordnung kommt es dabei nicht an1.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über die Herausgabe einer Kopie eines Protokolls einer Sitzung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde. Die Arbeitnehmerin stand vom 01.01.1978 bis zum 31.01.2015 bei der beklagten evangelischen Kirchengemeinde als Organistin und Chorleiterin in einem Arbeitsverhältnis. In dem mit „Anstellungsgrundlagen“ überschriebenen § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Zwischen den Vertragschließenden wird vereinbart, daß für das Anstellungsverhältnis, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) in ihrer jeweiligen Fassung gelten; sie werden ausdrücklich als Bestandteil dieses Vertrags anerkannt.“ Neben dem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde stand die Arbeitnehmerin seit dem 1.09.1993 in einem weiteren Arbeitsverhältnis mit der Evangelischen G S, einem von der Kirchengemeinde verschiedenen, anderen Rechtsträger. Am 15.05.2006 fand eine nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde statt, über deren Inhalt ein Protokoll existiert. Thema dieser Sitzung, an der die Arbeitnehmerin nicht teilnahm, waren ausschließlich arbeitsrechtliche Maßnahmen ihr gegenüber. Im Anschluss an diese Sitzung wurde die Arbeitnehmerin – auch im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Kirchengemeinde – im gesamten Kirchenbezirk S als Springerin eingesetzt. Sämtliche Versuche der Arbeitnehmerin, Auskunft über den Inhalt der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 zu erlangen, scheiterten in der Folgezeit. Darunter auch zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in den Jahren 2012 und 2018. Unter dem 12.01.2021 stellte die Arbeitnehmerin mit Verweis auf die geänderte Rechtslage einen erneuten Antrag auf Einsichtnahme in das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006. Dies wurde neuerlich zurückgewiesen. Der Beauftragte für Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnete am 30.04.2021 gegenüber der Kirchengemeinde an, der Arbeitnehmerin das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 unter Schwärzung von Namen anderer Personen zur Verfügung zu stellen. Diese Anordnung wurde in der Folgezeit wieder zurückgenommen.
Mit ihrer Klage vom 08.08.2022 hat die Arbeitnehmerin die Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 sowie immateriellen Schadenersatz in Höhe von mindestens 8.000 € verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Protokolls der Sitzung vom 15.05.2006 aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. § 19 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) sehe einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie nicht vor und stehe deswegen nicht iSv. Art. 91 Abs. 1 DSGVO „im Einklang“ mit der Datenschutz-Grundverordnung. Aus diesem Grund sei die Datenschutz-Grundverordnung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.
Das Arbeitsgericht Stuttgart2 und ihm folgend das Landesarbeitsgericht Baden-Württenberg3 haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision der Arbeitnehmerin hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Arbeitnehmerin eine Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde herauszugeben.
Dabei konnte es das Bundesarbeitsgericht dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Überlassung einer Kopie des Protokolls aus § 19 Abs. 1 DSG-EKD ergibt, obwohl in dieser Norm bislang ausdrücklich nur ein Anspruch auf Auskunft und nicht auch ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie geregelt ist. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Auffassung des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu folgen ist, wonach der § 19 Abs. 1 DSG-EKD im Unterschied zu Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie gerade nicht begründet, aus diesem Grund das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschlands insgesamt nicht „in Einklang“ iSv. Art. 91 Abs. 1 DSGVO mit der Datenschutz-Grundverordnung steht, mit der Folge, dass sich ein Anspruch auf eine Kopie der personenbezogenen Daten unmittelbar aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergibt4.
Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Überlassung einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde vom 15.05.2006 ergibt sich jedenfalls aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Insoweit ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, die Rechtskraft vorausgegangener Urteile des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg steht nicht entgegen und der Anspruch ist in der Revision zur Entscheidung angefallen.
Die von der Arbeitnehmerin mit ihrem Hauptantrag begehrte Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist.
Die Rechtswegprüfung durch das Bundesarbeitsgericht ist nicht nach § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossen. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Norm bestimmt nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung errichteten Kirchengerichten regelt die Vorschrift nicht5.
Die Vorinstanzen haben den Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten zutreffend bejaht.
Die staatliche Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich auch auf die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen. Für Streitigkeiten, die ausschließlich die Anwendung kirchlichen Rechts zum Gegenstand haben, sind die staatlichen Gerichte zwar unzuständig. Das folgt aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Fragen des bürgerlichen Rechts unterliegen aber als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz iSv. Art. 137 Abs. 3 WRV grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand. Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt6.
Vorliegend beruht der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Auskunft und Überlassung einer Kopie auf dem Arbeitsverhältnis und ist durch dieses bedingt. Es geht um individuelle Ansprüche der Arbeitnehmerin, die aus ihrem Arbeitsvertrag herrühren und deshalb dem staatlichen bürgerlichen Recht zuzuordnen sind7. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet8.
Dem auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 gerichteten Hauptantrag der Arbeitnehmerin steht nicht der Einwand der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg entgegen. Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft fähig, soweit über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstands werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt9. Inwieweit kirchengerichtliche Urteile im Verfahren vor den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen Rechtskraftwirkung entfalten, kann vorliegend dahinstehen10. Die beiden kirchengerichtlichen Urteile betrafen keinen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 und damit einen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist in der Revision zur Entscheidung angefallen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt als bei den auf das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Datenschutz-Grundverordnung gestützten Ansprüchen auf Herausgabe einer Kopie. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht übergangen mit der Folge, dass im Falle eines eigenen Streitgegenstands – mangels Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO – dessen Rechtshängigkeit in der Revision entfallen wäre11. Das Landesarbeitsgericht hat über den Anspruch vielmehr durch die Bezugnahme auf die Gründe des Arbeitsgerichts entschieden.
Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Protokolls über die Sitzung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde vom 15.05.2006 aus § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 KAO. Danach haben die Beschäftigten ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können nach § 3 Abs. 5 Satz 3 KAO Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Im beendeten Arbeitsverhältnis ergibt sich dies jedenfalls aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Arbeitnehmerin fällt als Beschäftigte einer Kirchengemeinde nach § 1a Abs. 1 KAO in den Anwendungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung. Im Übrigen haben die Parteien deren Anwendung auf das Arbeitsverhältnis in § 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart.
Das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 ist Teil der materiellen Personalakte der Arbeitnehmerin, auf die sich § 3 Abs. 5 KAO bezieht.
Unter Personalakten im formellen Sinn sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, die der Arbeitgeber als „Personalakte“ führt und die diesen als Bei, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind. Demgegenüber bestimmt sich die Zugehörigkeit von Unterlagen zur Personalakte nach dem materiellen Personalaktenbegriff aufgrund inhaltlicher Kriterien. Danach sind Personalakten eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Auf eine äußere Zuordnung kommt es dabei nicht an1.
Ausgehend hiervon ist das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde vom 15.05.2006 zwar nicht der Personalakte im formellen Sinn, wohl aber der materiellen Personalakte der Arbeitnehmerin zuzuordnen. Ausschließliches Thema der Sitzung waren arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Arbeitnehmerin aus Gründen, die ihr nicht mitgeteilt worden sind. Damit bezieht sich das Protokoll auf eine Sitzung, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin betrifft und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht12. Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Kirchengemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht geäußerten Auffassung steht dem nicht entgegen, dass die Sitzung nichtöffentlich war, woraus sich ergebe, dass Personalsachbearbeiter keinen Einblick in das Protokoll hätten. Jedenfalls die Mitglieder des Kirchengemeinderats, die Einfluss auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nehmen können, haben nach Nr. 55 der Ausführungsverordnung KGO (AVO KGO) zu § 30 KGO ein Recht auf Einsicht in die Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen.
Für das Recht auf Einsicht in die Personalakten und die Herausgabe von Kopien aus der Personalakte nach § 3 Abs. 5 KAO ist der materielle Begriff der Personalakte heranzuziehen13. Ein Hinweis auf dieses weite Begriffsverständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Danach haben Beschäftigte ein Recht auf Einblick in ihre „vollständigen“ Personalakten. Entscheidend spricht für diese Auslegung der Sinn und Zweck des Rechts auf Einblick in die Personalakte. Dem Arbeitnehmer soll das Gefühl genommen werden, Objekt undurchsichtiger fremder Beurteilung zu sein, und ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen unzutreffende Angaben zur Wehr setzen zu können. Das setzt die Offenlegung aller Vorgänge voraus, die einen bestimmten Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis betreffen (vgl. zu § 83 BetrVG: GK-BetrVG/Franzen aaO).
Es kann offenbleiben, ob sich der Anspruch auf Einsicht in die Personalakte und auf Kopien aus der Personalakte im beendeten Arbeitsverhältnis noch aus § 3 Abs. 5 KAO ergibt14. Im beendeten Arbeitsverhältnis ergibt sich ein entsprechender Anspruch jedenfalls aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung15.
Einem Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Kopie des Protokolls steht nicht entgegen, dass die Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 nichtöffentlich war und grundsätzlich nur die Mitglieder des Kirchengemeinderats ein Recht auf Einsicht in das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung haben.
Die Sitzungen des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde sind nach § 21 Abs. 3 Satz 1 KGO grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich ist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KGO ausnahmsweise zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht nach § 31 KGO unterliegt. Die Verschwiegenheitspflicht greift nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KGO ein, wenn Angelegenheiten behandelt werden, in denen „ihrer Natur nach“ Geheimhaltung erforderlich ist. Das gilt nach Nr. 29 Satz 7 AVO KGO zu § 21 KGO insbesondere „für Personalsachen und für Fragen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Dritter.“ Nach Nr. 55 AVO KGO zu § 30 KGO haben Gemeindemitglieder, die nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats sind, nur Anspruch auf Einblick in die Niederschrift öffentlicher Sitzungen.
Nach dem Wortlaut der Kirchengemeindeordnung und der Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung hat die Arbeitnehmerin somit keinen Anspruch auf Einblick in die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung. Eine Auslegung der einschlägigen Regelungen der Kirchengemeindeordnung und der zugehörigen Ausführungsverordnung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt jedoch, dass sie dem Anspruch der Arbeitnehmerin auf Einblick und Herausgabe einer Kopie aus ihrer Personalakte nach § 3 Abs. 5 KAO, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht entgegenstehen.
Die Verschwiegenheitspflicht und der damit einhergehende Ausschluss eines Rechts auf Einblick in die Niederschrift dient vorrangig dem Schutz der Person, deren Angelegenheiten bzw. Verhältnisse behandelt werden. Personalsachen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Dritter, die im Kirchengemeinderat verhandelt werden müssen, sollen vor anderen Gemeindemitgliedern und der Öffentlichkeit geheim gehalten werden. Dagegen ist eine Geheimhaltung gegenüber der betroffenen Person selbst in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht erforderlich. Die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer den Inhalt der über sie geführten materiellen Personalakten zur Kenntnis nehmen können, dient gerade dem Zweck, dass sie nicht zum Objekt undurchsichtiger fremder Beurteilung werden, ohne sich gegen unzutreffende Angaben in der Personalakte wehren zu können16.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Mitglieder des Kirchengemeinderats durch eine Möglichkeit der betroffenen Person, Einblick in das Protokoll zu nehmen bzw. eine Kopie des Protokolls zu erhalten, sich ggf. gehindert sehen könnten, ihre Meinung im Gremium offen zu vertreten. Zwar ist der Kirchengemeinde zuzustimmen, dass die Meinungsbildung innerhalb des Gremiums in Personalsachen besser möglich ist, wenn Meinungsäußerungen ohne die Gefahr erfolgen können, dass sich einzelne Mitglieder des Kirchengemeinderats später gegenüber der betroffenen Person rechtfertigen müssen. Allerdings sind nach Nr. 53 AVO KGO zu § 30 KGO in der Niederschrift nur die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchengemeinderats, die Zahl der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse sowie auf Antrag das sich bei Abstimmungen ergebende Stimmenverhältnis festzuhalten. Der Inhalt der Beratung braucht nur insoweit in die Niederschrift aufgenommen zu werden, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig ist. Die Meinungsäußerungen einzelner Mitglieder des Kirchengemeinderats zu Personalangelegenheiten bedürfen danach regelmäßig gerade keiner Protokollierung. Die Meinungsbildung des Gremiums in nicht-öffentlicher Sitzung durch – ggf. widerstreitende – Meinungsäußerungen seiner Mitglieder bleibt somit auch in Personalsachen ohne Rechtfertigungsdruck einzelner Mitglieder möglich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 42/24
- BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, Rn. 13, BAGE 136, 156[↩][↩]
- ArbG Stuttgart 24.05.2023 – 15 Ca 3910/22[↩]
- LAG Baden-Württemberg 27.10.2023 – 7 Sa 35/23[↩]
- vgl. KGH.EKD 9.09.2022 – 0135/4-2020, zu II 2 a der Gründe[↩]
- BAG 12.10.2010 – 9 AZR 554/09, Rn. 22 mwN[↩]
- BAG 29.06.2017 – 6 AZR 485/16, Rn. 25 mwN, BAGE 159, 305[↩]
- vgl. BAG 29.06.2017 – 6 AZR 485/16, Rn. 26, BAGE 159, 305[↩]
- vgl. BAG 3.02.2014 – 10 AZB 77/13, Rn. 6[↩]
- BAG 19.01.2010 – 1 ABR 55/08, Rn. 15 mwN, BAGE 133, 75[↩]
- vgl. dazu LAG Nürnberg 29.05.2020 – 8 Ta 36/20, zu II 2 d der Gründe; vgl. zum Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit: BGH 11.02.2000 – V ZR 271/99, zu II 2 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 10.11.2021 – 10 AZR 696/19, Rn. 26 mwN, BAGE 176, 160[↩]
- vgl. zum Protokoll des Gemeinderats einer staatlichen Gemeinde: BVerwG 4.08.1975 – VI C 30.72 – BVerwGE 49, 89[↩]
- vgl. zu anderen Rechtsgrundlagen für Einsichtsrechte in Personalakten: BAG 15.11.1985 – 7 AZR 92/83, zu II 1 der Gründe; 7.05.1980 – 4 AZR 214/78; BVerwG 1.07.1983 – 2 C 42.82, zu II 1 der Gründe, BVerwGE 67, 300; ErfK/Kania 24. Aufl. BetrVG § 83 Rn. 2; GK-BetrVG/Franzen 12. Aufl. BetrVG § 83 Rn. 4[↩]
- verneinend zu § 83 BetrVG: BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, Rn.20, BAGE 136, 156; GK-BetrVG/Franzen 12. Aufl. BetrVG § 83 Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, Rn. 34 ff., aaO; GK-BetrVG/Franzen aaO[↩]
- vgl. BVerwG 4.08.1975 – VI C 30.72 – BVerwGE 49, 89[↩]











