Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft (S), am 02.06.2023 zugestellt. Hiergegen richtete sich die Klage, die S für den Kläger am 28.06.2023 durch Telefax an das Finanzamt übermittelte. Das Finanzamt leitete das Telefax per Post an das Finanzgericht München weiter. Dort ging es am 12.07.2023 ein. Mit Schreiben vom 17.07.2023 wies das Finanzgericht die S auf die Regelungen in § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hin. Es führte aus, dass der Klageschriftsatz nicht elektronisch eingereicht wurde. S beantragte am 25.10.2023 für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habe sich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt, da das Kartenlesegerät ausgefallen sei. Gleichzeitig übermittelte S die Klageschrift über das beSt.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab1; die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben worden und daher unzulässig. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück:
Das Finanzgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist nicht in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren.
Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. Die Klage war als elektronisches Dokument und nicht per Telefax zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Klage nicht unmittelbar beim Finanzgericht erhoben, sondern beim Finanzamt angebracht wurde. Auf die gesetzliche Möglichkeit, die Klage ausnahmsweise in Papier (als Telefax) einreichen zu können, kann sich der Kläger nicht berufen. Mangels unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung verlängerte sich die Klagefrist nicht.
Die für den Kläger prozessual agierende S war verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden2.
Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten, in das Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b des Steuerberatergesetzes -StBerG-) eingetragenen Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 49) StBerG steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO -das beSt- zur Verfügung. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, das beSt zu nutzen3. Diese Verpflichtung stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24 nicht grundsätzlich infrage.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war S als eine in das bei der Bundessteuerberaterkammer nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (§ 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StBerG) grundsätzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2023 das beSt zu nutzen.
Der Umstand, dass S die Klage grundsätzlich fristwahrend nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO beim Finanzamt angebracht hat, entpflichtete sie nicht, die nach § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO gebotenen formalen Anforderungen einzuhalten. Dies ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Normgefüges, allerdings aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Kontext des § 47 Abs. 2 FGO und dem Willen des Gesetzgebers zur Förderung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation in einem gerichtlichen Verfahren. § 11 Abs. 2 Satz 2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) steht dem nicht entgegen.
Der Wortlaut der betroffenen Normen spricht weder eindeutig für noch gegen eine Pflicht, eine Klage, die abweichend zu § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO durch einen Steuerberater bei einer Finanzbehörde angebracht wird, nach § 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO elektronisch zu übermitteln.
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Formalanforderungen für die Klageanbringung enthält § 47 Abs. 2 FGO nicht. Insbesondere findet sich dort keine Bezugnahme auf § 52d Satz 2 und § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Dass die letztgenannte Vorschrift als sicheren Übermittlungsweg nur denjenigen zur elektronischen Poststelle „des Gerichts“ und nicht auch einen solchen zur elektronischen Poststelle „der Behörde“ benennt, ist unerheblich. § 52a FGO ist auf die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten und dem Gericht zugeschnitten und verhält sich nicht zu den entsprechenden Wegen zwischen dem Kläger und der Finanzbehörde. Zudem lässt sich § 52d Satz 2 FGO keine ausdrückliche Einschränkung entnehmen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nur bei einer Klageerhebung unmittelbar beim Finanzgericht gelten soll.
Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 FGO sowie dessen systematischer Kontext sprechen eindeutig dafür, die Anbringung einer Klage bei der Finanzbehörde den formalen Anforderungen des § 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu unterwerfen.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGO dient allein der Fristwahrung4. Die Vorschrift will im Interesse des Klägers den Zugang zum Gericht erleichtern5. Dem Kläger soll die Ausnutzung der Klagefrist ohne Kürzung um die Zeit der Postbeförderung zum regelmäßig auswärtigen Gericht bei gleichzeitiger Vermeidung der Risiken bei der Postbeförderung ermöglicht werden, indem er die Klage in den Briefkasten des in der Regel näher gelegenen Finanzamt einwerfen kann. Der Behörde kommt insoweit die Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Finanzgericht zu6. Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO betrifft somit nicht die Klageerhebung, sondern beschränkt sich auf die Fristwahrung für eine erst noch zu erhebende Klage7.
Demzufolge ist es konsequent, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO keine zu § 64 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 FGO („schriftlich“) und § 52d Satz 1 und 2 FGO („als elektronisches Dokument“) abweichende Bestimmung über die Form der bei der Behörde anzubringenden Klageschrift enthält. Dieses Normverständnis liegt auch der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Klageanbringung beim Finanzamt nicht zur Befreiung von den Formalanforderungen des § 52a FGO führt8. Gerade die der Finanzbehörde in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO zukommende Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Gericht („Quasi-Briefkasten“) muss zur Folge haben, dass für die beiden alternativen Wege der Klageerhebung (beziehungsweise -anbringung) identische Formalanforderungen gelten.
Daher ist die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht des beSt auch bei einer Klageanbringung beim Finanzamt zu befolgen. Der Zweck des § 47 Abs. 2 FGO gebietet es gerade nicht, den Berufsträger von seiner Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift zu befreien. Vielmehr ist dieser aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die bezweckte Erleichterung, die Postlaufzeit nicht berücksichtigen zu müssen, nicht mehr angewiesen.
Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit § 52a, § 52d FGO die verpflichtende elektronische Kommunikation durch „professionelle Verfahrensbeteiligte“ umfassend zu regeln und nicht länger an der freiwilligen elektronischen Kommunikation festzuhalten9. Diesem Willen steht entgegen, § 52d FGO im Rahmen des § 47 Abs. 2 FGO nicht zu beachten. Zum einen wäre die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung leicht zu umgehen, wenn insoweit formfrei Klage erhoben werden könnte10. Zum anderen würde die mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs intendierte Vereinfachung des Finanzgerichtsprozesses11, die auch der Rechtsschutzgarantie (Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und Verfahrensbeschleunigung dient, infrage gestellt. Denn ohne eine auch in Fällen des § 47 Abs. 2 FGO geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung ginge der Klageschriftsatz ohne den nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz -den XJustiz-Datensatz- beim Finanzgericht ein. Die hiermit einhergehenden Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen im gerichtlichen Verfahren durch ein maschinelles Einlesen von Metadaten (zum Beispiel Prozessbeteiligte, Anschriften, Safe-IDs, Klagegegenstand) gingen verloren. Darüber hinaus käme es zu nicht gewollten Medienbrüchen12. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Finanzamt einen in Papierform eingegangenen Klageschriftsatz einscannen und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht weiterleiten würde.
Gegen eine Nutzungspflicht des beSt im Fall der Klageanbringung beim Finanzamt spricht schließlich nicht die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV. Hiernach gilt die in Satz 1 der Vorschrift genannte -über ein gerichtliches Verfahren hinausgehende- Verwendungsmöglichkeit des beSt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt. § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV regelt lediglich den das Steuerverwaltungsverfahren betreffenden elektronischen Austausch zwischen einem Steuerberater und der Finanzverwaltung. Das finanzgerichtliche Verfahren wird davon nicht berührt.
Nach diesen Grundsätzen verstieß die Anbringung der Klage durch das an das Finanzamt gerichtete Telefax vom 28.06.2023 gegen die Formvorgaben des § 52d Satz 1 und 2 FGO.
Der Kläger hat die Klage nicht wirksam ersatzweise in Papierform eingereicht.
Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO).
§ 52d Satz 3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt ein. In einem solchen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; der Zeitraum hierfür ist eng zu fassen. Zur Glaubhaftmachung gehört eine Schilderung der tatsächlichen Umstände, die eine vorübergehende technische Unmöglichkeit rechtfertigen können13.
Diese Anforderungen werden im Streitfall nicht erfüllt. Der Bundesfinanzhof kann offenlassen, ob S eine vorübergehende, auf technischen Gründen beruhende Unmöglichkeit einer Klageanbringung über das beSt überhaupt glaubhaft gemacht hat. Selbst wenn dies so wäre, fehlte es an einer Unverzüglichkeit. Denn das Finanzgericht hat bereits mit Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass die Klage nicht den Erfordernissen des § 52d FGO genüge. S hat aber weder bei der Telefax-Übermittlung der Klage am 28.06.2023 noch unverzüglich danach technische Probleme bei der Nutzung des beSt glaubhaft gemacht. Das erstmalige Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 25.10.2023 ist nicht unverzüglich im Sinne des § 52d Satz 4 FGO. Es überschreitet den insoweit zulässigen Zeitraum -wie das Finanzgericht zutreffend erkannt hat- bei weitem.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht fehlerhaft, sodass sich die Frist zur Erhebung der Klage nicht auf ein Jahr nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verlängerte.
Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der am Verfahren Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz (der Behörde oder des Gerichts) und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch -bei objektiver Betrachtung- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint14. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste15.
Das Gesetz verlangt keine Belehrung über die einzuhaltende Form der Klageerhebung. Insbesondere zählt ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage und ihre Begründung ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. Enthält eine solche Belehrung (auch) nicht zwingend vorgeschriebene Angaben, müssen diese allerdings richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt werden16.
Nach diesen Maßstäben hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamtes vollständig, zutreffend und nicht missverständlich war.
Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2023 enthält die Angabe, die Klage sei „schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ zu erklären. Ferner heißt es dort, die Frist für die Erhebung der Klage gelte als gewahrt, wenn die Klage bei dem Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Abschließend wird ergänzt: „Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.“
Diese (ergänzenden) Angaben lassen die Rechtsbehelfsbelehrung bei objektiver Betrachtung nicht missverständlich erscheinen. Der dortige Hinweis zur fristwahrenden Anbringung der Klage beim Finanzamt enthält für sich betrachtet keine Aussagen zu den Formalanforderungen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO durfte S nicht dahin verstehen, dass die Klage abweichend zu § 52d FGO auch durch Telefax beim Finanzamt hätte angebracht werden können. Denn jedenfalls durch den abschließenden Hinweis auf die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nach § 52a, § 52d FGO erscheint das vom Kläger behauptete (Miss-)Verständnis der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, es habe S freigestanden, die Klage beim Finanzamt elektronisch, per Telefax oder schriftlich anzubringen, ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die verpflichtende elektronische Kommunikation auch bei der Anbringung der Klage beim Finanzamt gilt, war nicht erforderlich. Es besteht keine Veranlassung, bei nicht zwingenden Angaben höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind17.
Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er seine hierfür bestehenden gesetzlichen Obliegenheiten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt hat. Spätestens mit Zugang des Schreibens des Finanzgerichtes vom 17.07.2023 war S, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss18, das Erfordernis, die Klage elektronisch zu übermitteln, bekannt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde erst am 25.10.2023 und damit weit außerhalb der vorgenannten Frist beim Finanzgericht beantragt. Gleiches gilt für die zum selben Zeitpunkt erstmals elektronisch übermittelte Klageschrift.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Oktober 2025 – IX R 7/24
- FG München, Urteil vom 29.02.2024 – 13 K 1318/23, EFG 2024, 1695[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 27.04.2022 – XI B 8/22, Rz 8, sowie vom 15.05.2024 – VII R 26/22, Rz 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 5[↩]
- vgl. unter anderem BFH, Beschlüsse vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom 11.08.2023 – VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 – IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 – IV B 46/23, Rz 5[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 26.04.1995 – I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II. 3.c[↩]
- vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 19[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 26.04.1995 – I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II. 3.a und e; ebenso Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E, unter I. 1.: „Quasi-Briefkasten“ des Gerichts[↩]
- BFH, Urteil vom 26.04.1995 – I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II. 3.a[↩]
- vgl. FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E, unter I. 1. [Anbringung über elster]; FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2019 – 2 K 212/18, Rz 8, sowie Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2019 – 7 K 7019/19 Rz 7 [jeweils Anbringung durch einfache E-Mail]; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8, § 52a FGO Rz 3; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 22; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 47 FGO Rz 159; von Beckerath in Gosch, § 47 FGO, Rz 164[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27, 37 f.[↩]
- in diesem Sinne auch Breckwoldt, EFG 2024, 1422, 1423[↩]
- BT-Drs. 17/12634, S. 38[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 23.01.2024 – IV B 46/23, Rz 9[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 28.04.2020 – VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16[↩]
- BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23, Rz 6[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23, Rz 9 f.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 28.04.2015 – VI R 65/13, Rz 15, sowie vom 21.05.2021 – II S 5/21 (PKH), Rz 20[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 15.05.2019 – XI R 14/17, Rz 7[↩]
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