Das kollusive Insichgeschäft und der arglose Untervertreter

Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit)-Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.

Das kollusive Insichgeschäft und der arglose Untervertreter

Wenn ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB)1. Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen2. Ein Fall einer sittenwidrigen Kollusion liegt auch vor, wenn der Vertreter nicht selbst handelt, sondern einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit-)Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.

Der Bundesgerichtshof kann im vorliegenden Fall offenlassen, ob die Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Geschäftsführers fällt oder es dazu zusätzlich eines Gesellschafterbeschlusses bedarf3. Denn auch dann käme es auf dieselbe sittenwidrige Kollusion an.

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Ein Missbrauch der Vertretungsvollmacht kann auch vorliegen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in verdächtiger Weise Gebrauch macht und sich dem anderen Vertragsteil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen musste4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2014 – II ZR 371/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 14.06.2000 – VIII ZR 218/99, NJW 2000, 2896, 2697[]
  2. BGH, Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 374/00, ZIP 2002, 753; Urteil vom 13.09.2011 – VI ZR 229/09, ZIP 2011, 2005 Rn. 9[]
  3. offen gelassen bei BGH, Urteil vom 22.09.2003 – II ZR 74/01, ZIP 2003, 2116[]
  4. BGH, Urteil vom 25.03.1968 – II ZR 208/64, BGHZ 50, 112, 114; Urteil vom 31.01.1991 – VII ZR 291/88, BGHZ 113, 315, 320; Urteil vom 02.07.2007 – II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 69; Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21[]

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