§ 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, soweit es sich dabei um Gewinne handelt, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.
Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der Bundesfinanzhof damit entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern sind also vollständig zu erstatten. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) und trägt zur Rechtsklarheit in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen bei.
Die Muttergesellschaft, eine Société Anonyme mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Die Muttergesellschaft beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter anderem aus einer Gewinnausschüttung der GmbH gemäß Ausschüttungsbeschluss vom 12.11.2013. Diese Ausschüttung hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Das BZSt stufte die Ausschüttung als „anlässlich der Liquidation“ ein und gewährte eine Freistellung und Erstattung mit Ausnahme des im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.08.1958 (DBA Luxemburg 1958) vorgesehenen Quellensteuereinbehalts von damals 10 % der Kapitalerträge.
Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht Köln statt und verpflichtete das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern1. Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg; der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts Köln bestätigt und die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen:
Ungeachtet der Bestimmungen des DBA Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts habe die Muttergesellschaft einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 5 MTR für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Beträge seien erfüllt und § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stehe dem nicht entgegen. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sehe vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelte, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Die Vorschrift sei zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschütte, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden seien.
Die Muttergesellschaft, deren Sitz und Geschäftsleitung sich in Luxemburg befindet, unterliegt gemäß § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit ihren Einkünften aus Dividenden der GmbH der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG sehen vor, dass bei Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Körperschaftsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) ohne Anwendung des § 8b KStG erhoben wird. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG wird die Körperschaftsteuerschuld für Einkünfte einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft aus inländischen Dividenden im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten.
Können Einkünfte, die dem Steuerabzug unter anderem vom Kapitalertrag unterliegen, nach § 43b EStG oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, sind gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge ungeachtet des § 43b EStG sowie eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden. Unberührt bleibt nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung erfolgt nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge. Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist der Freistellungsbescheid im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung -und damit zugleich des Erstattungsanspruchs- entschieden wird2.
Ungeachtet der Bestimmungen des DBA-Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts hat die Muttergesellschaft einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 in Höhe von … € einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag. Die Muttergesellschaft hat von der GmbH eine Ausschüttung in Höhe von … € bezogen, auf die die GmbH gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten3, neu gefasst durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten4 -Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR)- für eine vollständige Freistellung und Erstattung sind erfüllt. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist an dieser Vorgabe zu messen und zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen5.
Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die von einer inländischen Tochtergesellschaft an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ansässige Muttergesellschaft gezahlt werden, werden gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt beziehungsweise die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird erstattet, wenn die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist, sie die in der Anlage 2 zu § 43b EStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nachweislich seit mindestens zwölf Monaten zu mindestens 10 % unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (§ 43b Abs. 2 EStG).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Muttergesellschaft erfüllt als S.A. luxemburgischen Rechts die Voraussetzungen in Anlage 2, Nr. 1 bis 3 zu § 43b EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ebenfalls unstreitig erfüllte die Muttergesellschaft die Mindestbeteiligungs- und Besitzvoraussetzungen des § 43b Abs. 2 EStG. Die nach der Auflösung der GmbH beschlossene Ausschüttung vom 12.11.2013 in Höhe von … € führte bei der Muttergesellschaft zu Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nicht zu solchen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft, die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und geleistet werden, fällt unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG6. Nach den Feststellungen des Finanzgerichtes stammte die am 12.11.2013 beschlossene Ausschüttung in Höhe von … € vollständig aus Gewinnen, die die GmbH in ihrer aktiven Zeit vor der Auflösung erwirtschaftet hatte.
§ 43b Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Streitfall auch nicht gemäß § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ausgeschlossen. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sieht vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, soweit es sich dabei um Gewinne handelt, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Art. 5 MTR, der die Ausschüttung von Gewinnen aus der aktiven Zeit der aufgelösten Gesellschaft offensichtlich erfasst.
§ 43b EStG beziehungsweise die Vorgängerregelung in § 44d EStG a.F. wurden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie in nationales Recht geschaffen. Die Mutter-Tochter-Richtlinie soll eine wirtschaftliche Mehrfachbesteuerung innerhalb einer Unternehmensgruppe bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen beseitigen. Sie zielt darauf ab, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und so die Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern7. Es sollen wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen für Unternehmenszusammenschlüsse geschaffen werden, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Binnenmarktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen8. Zur Sicherung der steuerlichen Neutralität sollen unter anderem von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle befreit werden9. Diesem Sinn und Zweck der Mutter-Tochter-Richtlinie -und damit mittelbar dem des § 43b Abs. 1 EStG- entspricht es, die Ausschüttung von Gewinnen, die aus der Zeit stammen, in der die Tochtergesellschaft vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens aktiv am Markt tätig war, in die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen.
Maßgebliche Unionsrechtsvorschrift, an der § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG zu messen ist, ist Art. 5 MTR und nicht Art. 4 MTR10. Art. 4 MTR sieht vor, dass der Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft (oder gegebenenfalls der Betriebsstättenstaat) die zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung erhaltene grenzüberschreitende Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft entweder von der Besteuerung freistellen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a MTR) oder eine indirekte Anrechnung gewähren (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MTR) muss. Im nationalen Recht entspricht dem § 8b KStG. (Nur) Art. 5 MTR nimmt demgegenüber den Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft in den Blick und verlangt zur Vermeidung der juristischen Doppelbesteuerung des Anteilseigners aufgrund derselben Gewinnausschüttung, dass im Staat der Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird11.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 MTR ist eine Steuerbefreiung beziehungsweise Steueranrechnung nur für Gewinnausschüttungen geboten, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft erfolgen. Art. 5 MTR enthält eine solche Ausschlussklausel für Gewinnausschüttungen anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft nicht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 MTR. Der Bundesfinanzhof sieht auch unter Betrachtung der Erwägungsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen einer systematischen Auslegung beider Richtlinienvorschriften der Vorbehalt des Art. 4 Abs. 1 MTR in Art. 5 MTR hineinzulesen sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund eines Redaktionsversehens des Richtliniengebers ein anderer Inhalt des Art. 5 MTR gewollt gewesen sein könnte, der der Regelung des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechen könnte, bestehen ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der „Gewinnausschüttung“ in Art. 5 MTR gehören hierzu „Dividenden oder andere[n] Erträge von Wertpapieren“12. Die Ausschüttung von Gewinnen aus der aktiven Zeit der aufgelösten Gesellschaft wird unter Berücksichtigung des weiten Begriffsverständnisses des EuGH offensichtlich von Art. 5 MTR erfasst.
Der Bundesfinanzhof hält die dargelegte Auslegung der Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 MTR für derart offenkundig, dass keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht. Ein nationales letztinstanzliches Gericht wie der Bundesfinanzhof muss zwar seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts (hier: zur Auslegung des Art. 5 MTR) stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, bleibt allein dem Bundesfinanzhof als dem zuständigen nationalen Gericht überlassen. Die bloße Möglichkeit, von einer Vorschrift des Unionsrechts eine oder mehrere weitere Auslegungen vornehmen zu können, begründet dabei aber nicht ohne Weiteres die Annahme, dass an der richtigen Auslegung dieser Vorschrift ein vernünftiger Zweifel besteht13. Ein vernünftiger Zweifel an der dargelegten Auslegung besteht aus Sicht des Bundesfinanzhofs trotz des Vorbringens des BZSt für Art. 5 MTR jedoch nicht.
Für die Entlastung der Ausschüttung der GmbH in Höhe von … € vom Steuerabzug spricht nicht zuletzt die nationale Besteuerungssystematik in Liquidationsfällen auf Ebene der aufgelösten Gesellschaft. Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nach der Auflösung abgewickelt, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Gemäß § 11 Abs. 2 KStG ist zur Ermittlung des Abwicklungsgewinns das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 4 KStG das Abwicklungs-Anfangsvermögen unter anderem das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 KStG um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. Das Gesetz ordnet damit die Ausschüttung eines vor der Abwicklung erzielten, aber erst im Abwicklungszeitraum ausgeschütteten Gewinns systematisch nicht der Abwicklungsphase, sondern den Vorjahren zu14.
Die weite Formulierung „anlässlich der Liquidation“ in § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG steht einer richtlinienkonformen Auslegung, wonach die Ausschüttung von Gewinnen, die in der aktiven Zeit der Tochtergesellschaft vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind, nicht von der Entlastungswirkung des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgenommen werden, nicht entgegen.
Bei richtlinienkonformer Auslegung ist damit die Regelung des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Streitfall nicht anzuwenden, da die Ausschüttung der GmbH an die Muttergesellschaft in Höhe von … € ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand hatte, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren.
Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG auch die Ausschüttung von Liquidationsgewinnen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfassen müsste15, weil Art. 5 MTR so verstanden werden könnte, dass sich die verlangte Quellensteuerbefreiung auch auf Liquidationsgewinne beziehen könnte16. Wäre dies der Fall, wäre die Entscheidung des Finanzgerichtes nur zulasten der Muttergesellschaft unzutreffend. Die Muttergesellschaft hat aber keine Revision eingelegt. Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Finanzgerichtes zutrifft, dass die Ausschüttung der GmbH an die Muttergesellschaft in bestimmter Höhe unter § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG fällt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. März 2026 – VIII R 8/24
- FG Köln, Urteil vom 26.10.2022 – 2 K 2446/19[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2000 – I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291, unter II. 2.b aa[↩]
- ABl.EG 1990, Nr. L 225, 6, Nr. L 266, 20, 1997, Nr. L 16, 98[↩]
- ABl.EU 2011, Nr. L 345, 8[↩]
- zur Richtlinienbestimmung als Prüfungsmaßstab bei nationalen Vorschriften im abschließend harmonisierenden Bereich s. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und – C-613/16, EU:C:2017:1009, Rz 45, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 09.03.1983 – I R 202/79, BFHE 138, 81, BStBl II 1983, 433; vom 22.10.1998 – I R 15/98, BFH/NV 1999, 829, unter II.; vom 17.07.2008 – I R 12/08, BFHE 222, 423, BStBl II 2009, 160, unter II. 2.d; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 10; Schmidt/Levedag, EStG, 45. Aufl., § 20 Rz 73; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 184; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 121[↩]
- vgl. Kokott in EU-SteuerR/Kokott, 1. Aufl.2018, § 7 Rz 32[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 4 der MTR[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 8 der MTR[↩]
- andere Auffassung BT-Drs. 16/3369, S. 6[↩]
- vgl. Kofler in: Schaumburg/Englisch/Dobratz, Europäisches Steuerrecht, 3. Aufl.2025, Kap. 14 Mutter-Tochter-Richtlinie, Rz 14.52[↩]
- EuGH, Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12.12.2006 – C-446/04, EU:C:2006:774, Rz 109; Burda vom 26.06.2008 – C-284/06, Rz 52; vgl. dazu auch Kokott in EU-SteuerR/Kokott, 1. Aufl.2018, § 7 Rz 41[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.06.2023 – VII K 1/22, BFH/NV 2023, 1422, Rz 20, 21, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung[↩]
- BFH, Urteil vom 17.07.2008 – I R 12/08, BFHE 222, 423, BStBl II 2009, 160, unter II. 2.d[↩]
- so Kempf/Gelsdorf, Internationales Steuerrecht 2011, 173, 175[↩]
- so Kokott in EU-SteuerR/Kokott, 1. Aufl.2018, § 7 Rz 52; Kofler in: Schaumburg/Englisch/Dobratz, Europäisches Steuerrecht, 3. Aufl.2025, Kap. 14 Mutter-Tochter-Richtlinie, Rz 14.43, m.w.N.[↩]
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