Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – und die Listenwahl

Nach § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX werden die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Mehrheitswahl ist Persönlichkeitswahl. Der Wähler wählt Personen, nicht Listen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – und die Listenwahl

Dieser für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen geltende Grundsatz kann auch dann gewahrt sein, wenn die einzelnen Wahlvorschläge als „Listen“ bekannt gemacht wurden.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Wahlvorstand zwar die Wahlvorschläge als „Listen“ bekannt gemacht und auf den Stimmzetteln als „Liste 1“ und „Liste 2“ bezeichnet. Trotz dieser Angaben fand die Wahl jedoch tatsächlich als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Da nur eine Vertrauensperson zu wählen war und auf jeder „Liste“ nur ein Wahlbewerber aufgeführt war, hatte der Wähler sich zwischen den beiden Kandidaten zu entscheiden. Gewählt war der Kandidat mit den meisten Stimmen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 7 ABR 2/16