Der Einhaltung der Schriftform des Mietvertrags steht auch nicht entgegen, dass in dem zweiten Nachtrag nur der Mietvertrag, nicht aber der erste Nachtrag genannt wird. Die erforderliche Einheit der Urkunde ist gleichwohl gewahrt.
Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen oder Nachträgen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss1.
Diesen Anforderungen ist hier genügt. Aus der Bezeichnung des Nachtrags als „2. Nachtrag zum Mietvertrag …“ ergibt sich, dass es einen ersten Nachtrag geben muss. Das folgt auch aus der Formulierung im Text des zweiten Nachtrags, der Mieter habe das Recht, das Mietverhältnis nach Ablauf des 30.11.2013 auf der Grundlage des genannten Mietvertrags um weitere fünf Jahre zu verlängern. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass es über die Laufzeitvereinbarung im Mietvertrag hinaus, die sich bis zum 30.11.2008 erstreckt, eine weitere, die Laufzeit betreffende Vereinbarung gibt. Damit ist der erste Nachtrag gedanklich zweifelsfrei in Bezug genommen, da beide Nachträge keine anderweitigen Regelungen als die die Laufzeit betreffenden enthalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. April 2015 – XII ZR 55/14
- BGH, Urteil vom 09.04.2008 – XII ZR 89/06 , NJW 2008, 2181 Rn. 24 mwN[↩]
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