BTM-Geschäfte – unter polizeilicher Überwachung

Der Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und eines tatsächlichen In-Verkehr-Gelangens nicht bestand, ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung der Drogen als solcher eigenes Gewicht zukommt1.

BTM-Geschäfte – unter polizeilicher Überwachung

Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass das sichergestellte Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangte. Es ist auch in den Blick zu nehmen, genommen, dass schon die tatsächliche Gefahr eines In-Verkehr-Gelangens hier insofern nicht vorlag, als die verfahrensgegenständliche Beschaffungsfahrt polizeilich observiert wurde und noch vor der geplanten Drogenübergabe ein Zu- griff erfolgte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 StR 477/16

  1. BGH NStZ 2004, 694[]