Gefälschte Prepaid-Kreditkarten

Bei Prepaid-Kreditkarten handelt es sich um taugliche Tatobjekte im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB.

Gefälschte Prepaid-Kreditkarten

Die Vorschrift erfasst Kredit-, Euroscheck- und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, sofern sie durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf solche Karten beschränkt, die auch gegenüber anderen als dem Aussteller benutzt werden können1.

Grundlegende Basis für das Kreditkartengeschäft bildet die Zusage einer garantierten Zahlung im Inkasso- oder Ausführungsverhältnis zwischen Vertrags- und Kreditkartenunternehmen, welches im „Drei-Partner-System“ in Form eines abstrakten Schuldversprechens des Kreditkartenunternehmens ausgestaltet ist2. Inhalt dieses Versprechens ist der – unabhängig von etwaigen Einwendungen im Deckungsverhältnis zwischen Kreditkarteninhaber und unternehmen gewährte – Ausgleich sämtlicher gegen den Kreditkarteninhaber bestehender Forderungen des Vertragsunternehmens durch das Kreditkartenunternehmen, sofern das Vertragsunternehmen die zwischen ihm und dem Kreditkartenunternehmen vereinbarten Bedingungen (z.B. Vorlage der Kreditkarte, Überprüfung der Unterschrift, Erstellung eines Belastungsbelegs, Online-Autorisierungsanfrage) eingehalten hat3. Unerheblich für den intendierten Vertrauensschutz ist dagegen, ob das gegenüber dem Zahlungsempfänger abgegebene Zahlungsversprechen des Kartenausstellers im sogenannten Deckungsverhältnis auf einer nach vorheriger Bonitätsprüfung gewährten garantierten Kreditgewährung des Ausstellers gegenüber dem Karteninhaber oder – wie bei Prepaid-Kreditkarten – auf einem durch Einzahlung erlangten Guthaben beruht4. Die für § 152b StGB relevante Zahlungsgarantie im Valutaverhältnis besteht daher bei Prepaid-Kreditkarten gleichermaßen wie bei „klassischen“ Kreditkarten. Zu Recht wird auch bei der vergleichbaren aufladbaren Geldkarte mit Chip („elektronische Geldbörse“) die Anwendbarkeit von § 152b StGB bejaht5. Denn nach dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers soll nicht die Art der Zahlungskarte, sondern die Garantie des Kartenausstellers maßgeblich sein, aufgrund derer der Zahlungsgläubiger bei Beachtung einfacher formaler Regeln im Verhältnis zum Karteninhaber darauf vertrauen kann, dass der Kartenaussteller für die Forderung einsteht6. Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Kartenverwender beim Aussteller aufgrund einer vorherigen Bonitätsprüfung Kredit hat oder ein Guthaben unterhält7.

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Näherer Feststellungen zur tatsächlichen Verwendbarkeit der Kreditkartenfalsifikate sowie der beiden weiteren Totalfälschungen sind nicht erforderlich. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass taugliches Tatobjekt des § 152b StGB auch ein Falsifikat sein kann, das lediglich äußerlich den Anschein einer Karte mit Garantiefunktion erweckt, aus technischen Gründen aber nur für Transaktionen verwendet werden kann, bei denen keine Garantiefunktion des (vermeintlichen) Kartenausstellers ausgelöst wird8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 5 StR 153/18

  1. BT-Drs. 15/1720, S. 9[]
  2. Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl.2018, Teil 2, Abschn. V.07., Kap. 3 Rn. F 53; Radtke in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 266b Rn. 18[]
  3. Baumbach/Hopt, aaO, Rn. F 32; Radtke in MünchKomm, aaO, Rn. 15 mwN[]
  4. vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 152a Rn. 3; Hellmann in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 2015, 9. Teil, Kap. 2, Rn. 13[]
  5. Ruß in LK, StGB, 12. Aufl., § 152b Rn. 2; Erb in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 152b Rn. 6; Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 152b Rn. 11; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, § 152b Rn. 2[]
  6. Erb in MünchKomm, aaO, Rn. 5[]
  7. vgl. BT-Drs. 13/8587, S. 30 zu § 152a aF[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 04.12 2013 – 2 StR 2/13, NStZ 2014, 265; und vom 21.09.2000 – 4 StR 284/00, NStZ 2001, 140[]
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