Rechtliches Gehör im Zivilprozess

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen1. Eine Verletzung dieser Pflicht kann allerdings erst festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht ihr nicht nachgekommen ist. Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde2.

Rechtliches Gehör im Zivilprozess

Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet insbesondere auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge3. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt4; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet5. Insoweit rechtfertigt insbesondere die Anhörung des Gegners im Termin nicht das Übergehen eines erheblichen Beweisangebotes6.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 BvR 1013/11

  1. vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011 – 2 BvR 320/11, FamRZ 2012, 185, 186[]
  3. vgl. BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 143; BVerfGK 12, 346, 350 f.; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O.[]
  4. vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 1, 5; 60, 305, 310; 62, 249, 254; 69, 141, 143 f.; BVerfGK 12, 346, 351[]
  5. vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfGK 12, 346, 351; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O.[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1993 – 1 BvR 1433/92[]
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Beschränkung der Revisionszulassung in den Urteilsgründen