Bei Badeunfall im Bodensee verschollen – und die Rentenrückzahlungen

Die Erben eines Verschollenen haben die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten.

Bei Badeunfall im Bodensee verschollen – und die Rentenrückzahlungen

In dem vom Sozialgericht Konstanz entschiedenen Fall bezog ein Vater eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Kindern als gesetzliche Erben ihres Vaters zurück.

Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid bei dem Sozialgericht Konstanz und trugen unter anderem vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden.

Damit konnten die Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz jedoch nicht durchdringen. Das Sozialgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann.

Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 6. August 2025 – S 2 R 165/24