Schokohase mit rotem Band

Bei der Form eines Schokoladenhasen mit einem roten Band fehlt es an der für eine Marke erforderlichen Unterscheidungskraft, so dass diese Form und Aufmachung nicht als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig ist.

Schokohase mit rotem Band

Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union im Streit um die Markeneintragung eines dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band der Lindt & Sprüngli AG als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem Gemeinschaftsmarkenamt. Die Gemeinschaftsmarke war am 18. Mai 2004 angemeldet worden. Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1. können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.

Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht der Europäischen Union, die von diesem abgewiesen wurde2, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte.

Hiergegen hat Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt. Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Gericht der Europäischen Union mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen. Der Gerichtshof der Europäischen Union weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit stellt er fest, dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union die Begründung des Gerichts der Europäischen Union, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.

Infolgedessen weist der Gerichtshof der Europäischen Union das Rechtsmittel zurück.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24. Mai 2012 – C-98/11 P, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG / HABM

  1. Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) []
  2. Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.12.2010 – T-336/08, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM[]