Rechtzeitige Zahlung

Für die Rechtzeitige Bezahlung einer Geldforderung kommt es nicht auf die Rechtzeitigkeit der Zahlung, sondern auf die Rechtzeitigkeit des Geldeingangs beim Gläubiger an. Dies ergibt sich, wie jetzt der EuGH zu entscheiden hatte, aus der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (”Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr”).

Rechtzeitige Zahlung

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

Allerdings haftet ein Schuldner, der die Überweisung rechtzeitig veranlasst, nicht für Verzögerungen im Bankverkehr:

Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung am Ende gerade vorsieht, dass der Schuldner nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden kann, die ihm nicht zugerechnet werden können. Mit anderen Worten, die Richtlinie 2000/35 selbst schließt die Zahlung von Verzugszinsen in den Fällen aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 3. April 2008 – C?306/06