Besondere Schwere der Schuld – und die Berücksichtigung weiterer Straftaten

Bei der Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage – bei Beachtung der Unschuldsvermutung und der Vermeidung einer Doppelbestrafung – kann es in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind.

Besondere Schwere der Schuld – und die Berücksichtigung weiterer Straftaten

Diese durch Sinn und Zweck von § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn es an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt1.

Eine solche enge Beziehung der unabhängig von dem Mord begangenen Diebstahlstaten zum Mord ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht dargetan2. Denn es handelt sich bei diesen Taten weder um vergleichbare bzw. gleichartige Schuldvorwürfe, aus denen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Diebstahlstaten Anlass für die Tötung der Geschädigten oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusammenhang.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 152/15

  1. BGH, Beschluss vom 19.11.2013 – 4 StR 448/13, NStZ 2014, 202 mwN[]
  2. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.08.2001 – 3 StR 162/01[]