Der Ausschluss des Angeklagten von der Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung ist immer wieder fehlerträchtig. Eine Fehlerquelle findet sich in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der der Bundesgerichtshof das Vorliegen des absolute Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5
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