Bei der Anrechnung von Steuervorteilen handelt es sich um eine Vorteilsausgleichung. Deren Voraussetzungen hat der Schädiger, hier die Anlageberaterin, zu beweisen. Den Anleger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die Informationen verfügt, aus denen sich seine Steuerersparnisse errechnen lassen. Wenn der Vortrag des Anlegers danach unsubstanziiert sein
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