Aktuell befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen die beratende Bank gerichteten Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds, wenn der Anleger entsprechend dem Fondskonzept nur einen Teil der Einlage eingezahlt und durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat, die oberhalb der tatsächlich geleisteten Einlage und unterhalb der Nominaleinlage gelegen haben.

Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung eine Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch, muss er sich diesen Vorteil auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
Im Ansatzpunkt geht der Bundesgerichtshof zunächst davon aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, eine solche Anrechnung aber nicht in Betracht kommt, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt1. Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Anrechnung von Steuervorteilen auf einen Schadensersatzanspruch des Weiteren auch die übrigen allgemeinen Grundsätze der Vorteilsausgleichung.
Danach sind nur solche Vorteile schadensmindernd zu berücksichtigen, die in einem adäquatursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und deren Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht sowie weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten5. Eine Vorteilsanrechnung ist daher nicht mit dem Zweck des Schadensersatzes vereinbar, soweit die unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleibenden Steuervorteile ihre Ursache in einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG haben. Die Tarifermäßigung wird vielmehr dem Steuerpflichtigen aus besonderem Anlass gewährt und darf den Schädiger nicht entlasten6. Soweit Steuervorteile aus einer Absenkung des allgemeinen (Spitzen)Steuersatzes resultieren, sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, weshalb diese – nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichtigen gleichermaßen zugutekommende – Vergünstigung den Schädiger entlasten soll7. Schließlich weisen Steuervorteile, die ihren Grund in einem gesunkenen persönlichen Steuertarif aufgrund einer veränderten Einkommenssituation des Geschädigten haben, keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädigungshandlung auf und können den Schädiger daher ebenfalls nicht entlasten8.
Aufgrund dessen scheidet auch die vom Landgericht Berlin9 zu Recht verneinte Berücksichtigung der Vorteile einer Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG aus, der bei einer Veräußerung des Betriebs ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und im Falle der Berufsunfähigkeit eine Steuervergünstigung vorsieht. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG bezweckt, Gewinne aus der Veräußerung kleinerer Betriebe aus sozialen Gründen steuerlich zu entlasten10. Diese Steuervergünstigung wird dem Steuerpflichtigen daher aus besonderen persönlichen Gründen gewährt, was dem Schädiger nicht zugutekommen kann. Zudem wird diese Steuervergünstigung dem Berechtigten nur einmalig eingeräumt. Dem Vorteil aus dem Freibetrag stünde daher der Nachteil aus dem Verlust dieser Steuervergünstigung für andere in Zukunft gegebenenfalls anfallende Veräußerungs- oder Aufgabegewinne gegenüber. Eine Obliegenheit des Geschädigten, diesen Vorteil zugunsten des Schädigers endgültig aufzugeben, besteht nicht11. Dagegen spricht auch die Wertung des § 249 Abs. 1 BGB. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution hat der Geschädigte Anspruch auf Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Dem geschädigten Anleger muss daher die Möglichkeit, von § 16 Abs. 4 EStG Gebrauch zu machen, erhalten bleiben12.
Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unabhängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat13. Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewinn- und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung14. Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entstehen15. Solche Nachteile können insbesondere durch die mit der Übertragung der Fondsbeteiligung verbundene „Übernahme“ eines negativen Kapitalkontos durch den Schädiger entstehen, weil der Anleger hierdurch einen Gewinn erzielt, den er versteuern muss16.
Ein negatives Kapitalkonto entsteht bei Fondskonstruktionen der vorliegenden Art, bei denen die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen17, in erster Linie durch die anfänglichen Verlustzuweisungen. Es kann sich durch weitere im laufenden Geschäftsbetrieb anfallende Verluste weiter erhöhen, aber auch wie nach der vorliegenden Fondskonzeption durch nicht ausgeschüttete Gewinne wieder verringern und sogar positiv werden.
Die Übertragung des Fondsanteils ist für den geschädigten Anleger ein steuerbarer Vorgang, der im Fall eines negativen Kapitalkontos zu einem Gewinn führt, den er versteuern muss. Denn für den Anleger ergibt sich ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe des Betrages, um den der Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten) den Buchwert übersteigt. Im Ergebnis ist dies hier die vom Schädiger zu zahlende Schadensersatzleistung zuzüglich des von diesem übernommenen negativen Kapitalkontos18. Die Besteuerung des negativen Kapitalkontos im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung ist Folge der früheren Verlustzurechnung19. Der dem Anleger ursprünglich zugeflossene Steuervorteil wird dadurch gleichsam wieder rückgängig gemacht20.
Ist dagegen das Kapitalkonto des Anlegers trotz der anfänglichen Verlustzuweisungen bei Übertragung des Fondsanteils nicht mehr negativ, weil dort in der Zwischenzeit nicht ausgeschüttete Gewinne angefallen sind, haben diese Gewinne in den betreffenden Veranlagungszeiträumen bei dem Anleger einkommenserhöhend gewirkt und die zuvor steuerrechtlich einkommensmindernd angesetzten Verluste insoweit kompensiert21. Für eine Anrechnung der Steuervorteile aus den Verlustzuweisungen bleibt dann kein Raum. Im Fall eines positiven Kapitalkontos hat der Anleger nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Schadensersatzleistung zwar nur unter Abzug des (positiven) Buchwerts des übertragenen Fondsanteils zu versteuern22; auch dadurch erlangt der Anleger aber in schadensrechtlicher Hinsicht aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung keinen Vorteil, weil er zuvor die Gewinne versteuern musste.
Nach diesen Maßgaben lehnte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Streitfall die Annahme anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile ab:
Für die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Steuervorteils kann nicht isoliert auf einen Vergleich zwischen der Verlustzuweisung für 2002, die sich nach seinen Feststellungen auf 92% des Nominalwerts des Kommanditanteils belief, und der tatsächlichen Einlageleistung von 55% zuzüglich 3% Agio abgestellt werden, so dass die Verlustzuweisung unter Berücksichtigung des Agios rechnerisch mehr als 158% der Eigenleistung betragen würde. Vielmehr ist wie oben dargelegt eine Gesamtbetrachtung sämtlicher steuer- und schadensrechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen.
Danach unterliegt die von der Bank geschuldete Schadensersatzleistung beim Bankkunden der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil er aus der Beteiligung an – V 2, einem Medienfonds, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ob die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, kann dahinstehen. Die Steuerbarkeit der Ersatzleistung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften; § 16 EStG hat insoweit lediglich klarstellende Funktion23.
Daneben stellt auch die im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung erfolgende „Übernahme“ eines etwaigen negativen Kapitalkontos durch die Bank einen steuerpflichtigen Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG dar, wodurch der dem Bankkunden insoweit ursprünglich zugeflossene Steuervorteil aus den Verlustzuweisungen wieder rückgängig gemacht wird. Ob und in welcher Höhe vorliegend (noch) ein negatives Kapitalkonto besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt und lässt sich auch dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Darauf kommt es aber wie oben dargelegt nicht an. Umstände, aus denen sich vorliegend ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, hat die darlegungs- und beweispflichtige Bank nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nichts anderes aus dem Umstand, dass die Verlustzuweisungen in den Jahren 2002 und 2003 von insgesamt 46.610 € die Einlageleistung des Bankkunden einschließlich Agio in Höhe von 29.000 € erheblich übersteigen. Ein dadurch entstandener und gegebenenfalls noch bestehender negativer Kapitalsaldo des Bankkunden unterläge, wie die Revision zu Recht geltend macht, als Teil des Veräußerungsgewinns der Besteuerung, wodurch der (noch bestehende) steuerliche Vorteil aus den Verlustzuweisungen kompensiert würde.
Soweit sich in der Vorinstanz das Kammergericht24 auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt, in denen ein außergewöhnlicher Steuervorteil jedenfalls dann in Betracht gezogen worden ist, wenn die Verlustzuweisung über die Einlageleistung hinausgeht, d.h. 100% der Einlageleistung übersteigt25, sind diese Entscheidungen vorliegend nicht einschlägig. Dort hat sich der Bundesgerichtshof nicht damit befasst, ob und inwieweit ein aufgrund einer nicht vollständigen Einzahlung der Einlage und einer damit einhergehenden über der tatsächlichen Einzahlung liegenden Verlustzuweisung entstandenes negatives Kapitalkonto zu berücksichtigen ist26. Dies ist indes wie oben ausgeführt hier zu bejahen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2014 – XI ZR 495/12
- vgl. nur BGH, Urteile vom 18.12 1969 – VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 134; vom 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 f.; und vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f.; und vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f., 45 f.; vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9; und vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 43[↩]
- BGH, Urteile vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26; vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 45; und vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 44[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 113 f.; vom 19.06.2008 – VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 6 f.; und vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114, 116; vom 27.06.1984 IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078; und vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 52 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 28 ff.; vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 53; und vom 18.12 2012 – II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 40, 54[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 02.11.2011 – 38 O 581/10[↩]
- BR-Drs. 303/83, S. 25; BFH, BStBl – II 1976, 360, 362; Gänger in Bordewin/Brandt, EStG, Stand Juli 2008, § 16 Rn. 244a; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 577[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 52 zu § 34 Abs. 3 EStG[↩]
- so auch KG Berlin, WM 2013, 1601, 1605; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.07.2012 23 U 135/11, Umdruck S. 15, n.v.; OLG München, Urteil vom 26.03.2012 17 U 3089/11, Umdruck S. 12 f., n.v. und Beschluss vom 26.06.2012 19 U 1048/12, Umdruck S. 5, n.v.; Steinle, DStR 1981, 366, 369[↩]
- BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55[↩]
- BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 06.11.1989 – II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f.; vom 17.11.2005 – III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175; und vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 09.12 1987 IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221; und vom 06.11.1989 – II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f.; jeweils mwN; vgl. auch BFHE 132, 244, 255 f.; BFH, BStBl – II 1981, 795, 798[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f.; vom 09.12 1987 IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221; vom 06.11.1989 – II ZR 235/88, WM 1989, 1925, 1926; vom 14.01.2002 – II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815; und vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50; vgl. auch BFH, BStBl – II 1993, 96, 97, BStBl – II 1994, 564, 565 und BStBl – II 2000, 424, 428[↩]
- vgl. BFH, BStBl – II 1989, 563, 564; BStBl – II 2010, 631 Rn. 33; FG BerlinBrandenburg, EFG 2012, 1837, 1838; Jooß, DStR 2014, 6, 9; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Stand Februar 2013, § 16 EStG Rn. 412, 425; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 16 Rn. 154; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15a Rn. 215 f.; zum Buchwert des Kapitalkontos siehe auch BFH/NV 2007, 37, 38; BFH/NV 2010, 2056 Rn. 48; FG BerlinBrandenburg, EFG 2012, 1837 f.; Hessisches FG, EFG 2011, 622, 623; zur Berücksichtigung des Agios als Anschaffungskosten siehe BFH, BStBl – II 1980, 499, 500; BStBl – II 2001, 24, 26; BStBl – II 2006, 847, 850; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13.02.1981 – I 432/78, juris Rn. 24; Bundesminister der Finanzen, BStBl – I 1976, 283[↩]
- vgl. BFH, BStBl – II 1981, 795, 798; BFH/NV 2006, 11 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.12 1987 – IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221[↩]
- BGH, Urteil vom 22.03.1979 – VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.12 1987 IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1989 – II ZR 235/88, WM 1989, 1925, 1926; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 310, 463 mwN[↩]
- BFH, BStBl – II 1989, 543, 544; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 6[↩]
- KG, Urteil vom 22.11.2012 – 12 U 137/11[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55; und vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9; siehe ferner BGH, Urteile vom 27.06.1984 IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078; und vom 12.02.1986 IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.06.1984 IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078; und vom 12.02.1986 IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520[↩]