Die Vertragsfreiheit im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG als die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln1, findet ihre Grenze, wo ein Vertrag auf der Ausnutzung einer derart gestörten Parität beruht, denn die daraus resultierende Fremdbestimmung steht im Widerspruch zum Leitbild der Privatautonomie2.
Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Schutz vor einer solchen Fremdbestimmung nicht Genüge getan worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die sich aus der besonderen Position des Beschwerdeführers in der Überleitung des Hochschulsystems der DDR in einer Weise ausgenutzt worden wäre, der die Vertragsfreiheit verfassungsrechtlich Grenzen setzte. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausdrücklich mit den verbeamteten Professorinnen und Professoren gleichgestellt.
Daher bestand für die Arbeitsgerichte auch kein Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gestanden haben und deshalb die vertraglichen Regelungen zum Entgelt nach §§ 138, 242, 315 BGB unwirksam wären. Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu durchschnittlichen Professorinnen und Professoren beruht allein darauf, dass er nicht verbeamtet wurde und damit mangels Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI rentenversicherungspflichtig war.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 861/13











