Strukturierte Wertpapiergeschäfte: voll ausgleichsfähige Verluste und Abgeltungssteuer?

§ 20 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst Fälle nicht, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.

Strukturierte Wertpapiergeschäfte: voll ausgleichsfähige Verluste und Abgeltungssteuer?

Der Bundesfinanzhof hatte sich aktuell in drei Verfahren1 mit den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu befassen. Den Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und letztlich nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45%, sondern im Wesentlichen nur mit dem gesonderten Tarif von 25% belastet werden.

Die Steuerpflichtigen erwarben jeweils Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe. Bei Fälligkeit der Anleihe hatte der Emittent pro Teilschuldverschreibung ein weniger teures Wertpapier (hier: TecDax-Zertifikat) zu liefern und im Übrigen Geld zu zahlen. Der Erfolg der Gestaltung hing von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a EStG auf diesen Teilschritt ab: Der erhaltene Geldbetrag wäre als Ertrag mit dem gesonderten Tarif zu besteuern gewesen (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die Einlösung der Teilschuldverschreibung gegen Lieferung des Wertpapiers hätte nicht zu einem Gewinn geführt, da nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung als Veräußerungspreis anzusetzen gewesen wären, sodass der Gewinn rechnerisch 0 Euro betragen hätte. Für das erhaltene Wertpapier wären Anschaffungskosten ebenfalls in Höhe der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung anzusetzen gewesen. Das hätte bei nachfolgender Veräußerung des Wertpapiers zum Verkehrswert zu einem hohen Verlust geführt, der nach dem -im Streitjahr noch anwendbaren- § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG bei Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft, an welcher der Veräußerer zu mindestens 10% beteiligt war, nicht dem gesonderten Tarif unterlegen hätte. In diesem zweiten Schritt wären tariflich zu besteuernde voll ausgleichsfähige Verluste entstanden. Für die Steuerpflichtigen hätte es hingegen keinen wirtschaftlichen Verlust bedeutet; der größte Teil der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibungen war an sie bereits in Form der Geldzahlung bei Einlösung der Teilschuldverschreibung zurückgeflossen. Zwar musste dieser Betrag mit 25% besteuert werden; das entsprach aber dem Plan. Die voll ausgleichsfähigen Verluste hätten dann die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne ausgeglichen.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Verlust aus der Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH mit dem gesonderten Tarif zu besteuern sei. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden. Die Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH sei ein Gestaltungsmissbrauch. Bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung ergebe sich aus den im Streitfall verwirklichten Transaktionen ein Gesamtverlust in Höhe von 902.489 €, der mit dem gesonderten Tarif zu besteuern sei. Dem folgte das Finanzamt und setzte eine entsprechend erhöhte Einkommensteuer fest.

Das Finanzgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Der Anleger habe die Indexanleihe mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben. Es habe sich um eine „übliche Kapitalanlage“ gehandelt, deren Entwicklung beim Erwerb nicht vorhersehbar gewesen sei und die für den Anleger auch einen Gewinn hätte erbringen können. Das Finanzgericht hat weiter (stillschweigend) angenommen, die Einlösung der Indexanleihe zu den in den Emissionsbedingungen festgelegten Konditionen (gegen Lieferung von TecDAX-Zertifikaten und Zahlung eines Barbetrages) unterfalle § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Die Barzahlung gelte als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG) und sei mit dem gesonderten Tarif zu besteuern. Die Anschaffungskosten der Indexanleihe seien in voller Höhe auf die TecDAX-Zertifikate übergegangen. Aus der Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die vom Anleger allein beherrschte GmbH habe der Anleger deshalb einen (der Höhe nach unstreitigen) steuerbaren Veräußerungsverlust in Höhe von 25.775.706, 80 € erzielt. Darauf sei der gesonderte Tarif nicht anzuwenden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG). Die Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH sei kein Gestaltungsmissbrauch. Der Verlust könne mit positiven Einkünften der Anleger aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden2. Auf die Revision des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab; § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG erfasse solche Fälle nicht, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. Das mit den Wertpapiergeschäften beabsichtigte Gestaltungsziel konnte mithin nicht erreicht werden.

Das Finanzgericht Nürnberg hat das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bindend festgestellt. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes ist § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf den Streitfall aber nicht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Einführung der Abgeltungsteuer widerlegbar vermutet3.

Im Streitfall hat das Finanzgericht festgestellt, dass es sich bei den am 08.12.2015 vom Anleger erworbenen Teilschuldverschreibungen der Indexanleihe um übliche Kapitalanlagen gehandelt habe, bei denen nicht vorhersehbar gewesen sei, ob sie sich für den Anleger positiv oder negativ entwickeln würden. Ein wirtschaftlicher Gewinn des Anlegers sei deshalb möglich gewesen. An diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichtes ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Danach liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, dass ein Verlust von vornherein feststand oder beabsichtigt war. Das Finanzgericht hat deshalb ohne Rechtsfehler die Vermutung für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht als nicht widerlegt angesehen.

Soweit das Finanzgericht die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG im Streitfall (stillschweigend) bejaht hat, hält das Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.

Im Streitfall ergeben die Anleihebedingungen, dass der Emittent der Anleihe nach dem Ergebnis der Bewertung am 18.12.2015 bei Fälligkeit der Anleihe (am 28.12.2015) verpflichtet war, an den Inhaber je Teilschuldverschreibung ein TecDAX-Zertifikat zu liefern und einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Der Emittent hatte weder am 28.12.2015 noch davor das Recht, anstelle dieser Leistungen die Anleihe in Geld zurückzuzahlen; der Inhaber hätte vom Emittenten auch zu keinem Zeitpunkt die Rückzahlung ausschließlich in Geld verlangen können. Vielmehr stand nach den vereinbarten Bedingungen und der Bewertung am 18.12.2015 für beide Seiten bindend fest, dass sich das Szenario gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c der Anleihebedingungen verwirklicht hatte, für welches die Rechtsfolgen zwingend vorgegeben waren. Innerhalb des Vertrags hatten weder der Emittent noch der Inhaber die Möglichkeit, einseitig auf die Modalitäten der Erfüllung ändernd einzuwirken. Dies ergibt sich ohne Auslegung unmittelbar aus dem Vertrag.

Aber selbst wenn darin eine Auslegung zu sehen wäre, wäre der Bundesfinanzhof befugt, die Anleihebedingungen selbst auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegt die Auslegung von Vereinbarungen mit korporationsrechtlichem Inhalt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Grund dafür ist, dass solche Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb einheitlich ausgelegt werden müssen4. Nichts anderes gilt für Anleihebedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv und nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien orientiert auszulegen sind. Die hier zu beurteilenden Anleihebedingungen liegen -senatsbekannt- (im Wesentlichen gleich) auch den Verfahren VIII R 18/23 und VIII R 35/23 zugrunde. Da ihr Anwendungsbereich im Streitfall zudem über den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichtes hinausgeht, könnte sie der Bundesfinanzhof deshalb selbst auslegen5.

Dies zugrunde gelegt, wirft der Streitfall vor allem die Frage auf, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG vorliegen, obwohl unstreitig innerhalb des laufenden Vertrags weder der Emittent noch der Inhaber die Möglichkeit hatten, einseitig auf die Modalitäten der Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung ändernd einzuwirken. Streitig ist danach zunächst, ob § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ein einseitiges Recht des Inhabers oder des Emittenten voraussetzt, anstelle der Rückzahlung von Geld die Lieferung von Wertpapieren verlangen oder andienen zu können. Wird dies bejaht, käme im Streitfall allenfalls eine antizipierte Ausübung eines Andienungsrechts des Emittenten, zum Beispiel durch die einseitige Ausgestaltung der Anleihebedingungen in Betracht. Das würde voraussetzen, dass

  1. ein Andienungsrecht des Emittenten schon vor Festlegung der Anleihebedingungen bestehen kann und, wenn dies bejaht wird,
  2. dass der Emittent von diesem Andienungsrecht im Sinne der Vorschrift Gebrauch macht, indem er in den Anleihebedingungen einseitig nicht mehr änderbare Erfüllungsmodalitäten vorgibt.

Diese Fragen werden, soweit sie überhaupt aufgeworfen werden, in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

Die Rechtsprechung hat § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG bisher nicht einheitlich angewandt.

In Fällen, in denen entweder der Inhaber oder der Emittent frei und einseitig zwischen der Rückzahlung der Anleihe oder der Lieferung von Wertpapieren bei Fälligkeit wählen konnten, hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG jeweils bejaht, ohne dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen6.

In anderen Fällen, in denen weder der Inhaber noch der Emittent aufgrund der Anleihebedingungen frei und einseitig zwischen der Rückzahlung der Anleihe in Geld oder der Lieferung von Wertpapieren wählen konnten, sondern in denen (unter anderem) die Lieferung von Wertpapieren in Abhängigkeit von der Entwicklung der Basiswerte für beide Seiten bindend und eindeutig (wenn auch unter Bedingungen) in den Anleihebedingungen festgelegt war, haben die Finanzgerichte unterschiedlich entschieden7.

Im Schrifttum wird die antizipierte Ausübung eines Andienungsrechts des Emittenten überwiegend nicht erörtert. Einige Stimmen lassen insoweit allerdings Spielraum für Interpretationen.

Nach Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 766a soll die Ausübung eines Andienungsrechts (wohl) auch im Fall einer „Zwangsumtausch-Anleihe“ zu bejahen sein, bei der es beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses zur Lieferung von Wertpapieren kommt. Das impliziert, dass der Emittent bei der Festlegung der Anleihebedingungen von einem vorvertraglichen Andienungswahlrecht Gebrauch macht. Eine Begründung dafür findet sich in der Kommentierung allerdings nicht.

Nach Steinlein8 setzt § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Ausübung eines Gestaltungsrechts voraus. Spielraum für Interpretationen bietet allenfalls eine Aussage zum Anschaffungszeitpunkt. Im Fall der Andienung, so Steinlein, seien die Wertpapiere gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG angeschafft, sobald nach den Emittentenbedingungen feststehe, dass es zur Lieferung kommen werde9. Das kann Unterschiedliches bedeuten. Hat der Emittent ein freies Wahlrecht, ob er anstelle der Rückzahlung in Geld Wertpapiere liefern will, und entscheidet er sich dafür, steht nach den Anleihebedingungen fest, dass es zur Lieferung von Wertpapieren kommen wird, sobald der Emittent von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat. Hat der Emittent dagegen kein Wahlrecht, steht nach den Anleihebedingungen fest, dass es zur Lieferung von Wertpapieren kommen wird, sobald die Bedingungen eingetreten sind, unter denen der Emittent Wertpapiere zu liefern hat. Den Aussagen kann nicht entnommen werden, dass der Autor auch für diesen Fall die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG bejaht.

Ganz überwiegend wird § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG dagegen so verstanden, dass die Kapitalforderung mit einem Gestaltungs- oder Andienungsrecht ausgestattet sein muss10. Gleich bedeutend formuliert Buge11, dass von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nur Schuldverschreibungen erfasst werden, deren Emissionsbedingungen entweder dem Gläubiger oder dem Emittenten ein Rückzahlungswahlrecht einräumen12. Die Vertreter dieser Auffassung müssen bereits die erste Frage verneinen. Wenn das Andienungsrecht im Sinne der Vorschrift in den Anleihebedingungen vorgesehen sein muss, kann es nicht zugleich durch die einseitige Festlegung von Anleihebedingungen ausgeübt werden13.

Der Bundesfinanzhof schließt sich der zuletzt genannten und im Schrifttum überwiegenden Auffassung an. Danach erfasst § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. Das ergibt die Auslegung der Norm, die sich vor allem auf ihren Wortlaut stützt.

Gesetzlich vorausgesetzt ist „bei sonstigen Kapitalforderungen“ entweder ein „Recht“ des Inhabers; vom Emittenten „anstelle“ der Zahlung eines Geldbetrages die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können oder ein „Recht“ des Emittenten, dem Inhaber „anstelle“ der Zahlung eines Geldbetrages (solche) Wertpapiere andienen zu dürfen. Von diesem Recht muss der jeweils Berechtigte Gebrauch gemacht haben mit der Folge, dass anstelle der eigentlich vereinbarten Geldzahlung bei Fälligkeit der Anleihe Wertpapiere zu übertragen sind.

Es muss sich um ein einseitiges Recht handeln. Das ergibt sich aus dem Wort „andienen“. Zwar fehlt im Gesetz und in der Rechtsprechung eine verbindliche Definition für den Begriff des „Andienungsrechts“. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher jedoch nur dann von einem Andienungsrecht gesprochen, wenn in einem bestehenden Rechtsverhältnis die eine Seite berechtigt, aber nicht verpflichtet war, der anderen Seite Wertpapiere zum Erwerb anzubieten und die andere Seite dieses Angebot (auf der Verpflichtungsebene) nicht ablehnen konnte. Typisch für ein Andienungsrecht ist danach, dass der Berechtigte davon Gebrauch machen kann, aber nicht muss und dass die Gegenseite dem ausgeübten Andienungsrecht nichts entgegen setzen kann14.

Von einem „Andienungsrecht“ kann dagegen, anders als die Anleger meinen, nicht gesprochen werden, wenn in einem zweiseitigen Vertrag die eine Seite verpflichtet ist, der anderen Seite Wertpapiere zu liefern. Sie hat dann zwar (in Bezug auf das Zustandekommen des dinglichen Erfüllungsgeschäfts) auch das „Recht“, die Wertpapiere anzubieten, macht insofern aber nicht von einem Andienungsrecht Gebrauch, sondern erfüllt ihre Lieferverpflichtung. Das dingliche Erfüllungsgeschäft kann nicht einseitig zustande gebracht werden. Dies schließt es aus, davon zu sprechen, dass der zur Lieferung von Wertpapieren verpflichtete Schuldner von einem Andienungsrecht Gebrauch macht, wenn er dem Gläubiger die Übereignung der (ohnehin) geschuldeten Wertpapiere anbietet. Es handelt sich dann nur um das Angebot zum Abschluss des dinglichen Erfüllungsgeschäfts, das noch vom Gläubiger angenommen werden muss.

Das Recht des Emittenten, dem Inhaber anstelle der Geldzahlung die Lieferung von Wertpapieren andienen zu können, muss sich außerdem aus den Anleihebedingungen ergeben.

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG muss eine sonstige Kapitalforderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) bereits entstanden sein („bei sonstigen Kapitalforderungen“). Gemeint ist der Anspruch des Inhabers der Schuldverschreibung auf Rückzahlung der Anleihe bei ihrer Fälligkeit. Der Anleihevertrag muss zustande gekommen sein. Davor gibt es keinen Rückzahlungsanspruch des Inhabers der Schuldverschreibung in Geld. Vorher kann auch kein Recht des Emittenten bestehen, „anstelle“ der Rückzahlung in Geld etwas anderes „andienen“ zu dürfen. Auch die im Gesetz verwendeten Bezeichnungen „Emittent“ oder „Inhaber“ setzen das Rechtsverhältnis, in dem sich zwei Personen in diesen Rollen gegenüberstehen, bereits voraus. Vor dem Abschluss des Anleihevertrags können die zukünftigen Vertragspartner noch nicht (wie im Gesetz geschehen) als „Emittent“ oder „Inhaber“ bezeichnet werden. Das spricht zusammen genommen hinreichend eindeutig dafür, dass sich das von der Norm vorausgesetzte Recht des Emittenten, aus den Anleihebedingungen ergeben muss.

Ein vorvertragliches Andienungsrecht des Emittenten kann deshalb nicht angenommen werden. In der einseitigen Festlegung von Anleihebedingungen durch den (zukünftigen) Emittenten liegt dann auch keine antizipierte Ausübung eines Andienungsrechts im Sinne der Vorschrift. Wer als zukünftiger Emittent die Anleihebedingungen in seinem Interesse einseitig festlegt, übt (noch) kein Recht gegenüber einem zukünftigen Vertragspartner (Inhaber) aus, sondern macht allenfalls von einer faktischen Machtposition Gebrauch. Darin liegt schon begrifflich nicht die Ausübung eines Rechts, von dem nach dem Gesetz „Gebrauch gemacht“ werden muss. Außerdem ergibt sich -wie dargestellt- aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Möglichkeit, anstelle der Rückzahlung in Geld die Lieferung von Wertpapieren andienen zu können, in dem Rechtsverhältnis bestehen muss, auf welches es einwirkt. Gegen die Annahme eines vorvertraglichen Andienungsrechts sprechen auch praktische Erwägungen. Es bedürfte dann auch tatsächlicher Feststellungen dazu, ob der Emittent die Anleihebedingungen wirklich einseitig festgelegt hat. Das würde die Rechtsanwendung unnötig kompliziert machen und insbesondere die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stellen überfordern.

Unerheblich ist, ob sich die Zeitbestimmung („bei Fälligkeit“) auf die Leistungshandlung („verlangen“ oder „andienen“) oder auf die Ausübung des Wahlrechts bezieht. Sprachlich ist beides möglich. Das ändert aber nichts daran, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zumindest ein einseitiges Recht des Emittenten voraussetzt, anstelle der Rückzahlung von Geld Wertpapiere andienen zu dürfen, von dem bei Fälligkeit oder davor, aber nach Vertragsschluss, Gebrauch gemacht worden sein muss.

Einem (denkbaren) Verständnis, wonach die Norm nur voraussetzt, dass zur Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs (ohne Ausübung eines einseitigen Rechts) Wertpapiere übereignet worden sind, kann der Bundesfinanzhof nicht nähertreten. Dann würde die Formulierung des Gesetzes, das -wie dargelegt- das „Gebrauchmachen“ von einem einseitigen Recht voraussetzt, weitgehend leerlaufen und sinnlos erscheinen. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG bewusst an die ältere Rechtsprechung zur Wandelschuldverschreibung angeknüpft hat, die die Anschaffung der Schuldverschreibung und den Erwerb der Aktien nach Ausübung des Wandlungsrechts aus der Sicht des Aktionärs als Einheit aufgefasst und die Ausübung des Wandlungsrechts nicht als (eigenständigen) Realisationsakt behandelt hat15. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber Umtausch- und Aktienanleihen sowie Wandelanleihen im Sinne des § 221 Abs. 1 des Aktiengesetzes in den Anwendungsbereich der Norm einbeziehen16 und mithin explizit Schuldverschreibungen, die jeweils auf Inhaber- oder Emittentenseite typischerweise ein Erfüllungswahlrecht voraussetzen.

Eine Auslegung der Vorschrift, die das Gebrauchmachen von einem einseitigen Recht für obsolet hielte, wäre vor diesem Hintergrund eine teleologische Erweiterung, für die eine Veranlassung nicht ersichtlich ist. Der Bundesfinanzhof hat bereits, wenn auch in anderem Zusammenhang, entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht teleologisch auszulegen, einzuschränken oder zu erweitern ist17. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers das Abzugsverfahren für Steuerpflichtige und Quellenabzugsverpflichtete praktikabel ausgestalten soll18. Diesen Zweck kann die Vorschrift zur Überzeugung des Bundesfinanzhofs nur erfüllen, wenn sie möglichst wörtlich verstanden wird.

Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Anleihebedingungen sehen -was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist- ein einseitiges Recht des Emittenten, anstelle der Geldzahlung Wertpapiere andienen zu können oder ein einseitiges Recht des Inhabers, anstelle der Geldzahlung Wertpapiere verlangen zu können, nicht vor. Der Tatbestand des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ist nicht erfüllt. Das Finanzgericht ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif. Der Bundesfinanzhof kann in der Sache selbst entscheiden und weist die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt die Anleger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist zwar teilweise rechtswidrig, kann aber wegen der Bindung an das Klagebegehren und des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht zum Nachteil der Anleger geändert werden.

Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des Einkommens der Anleger zuletzt einen im Rahmen der Abgeltungsteuer zu berücksichtigenden Verlust in Höhe von 1.148.291 € zugrunde gelegt. Dieser ergab sich als Saldo aus dem vom Anleger vereinnahmten Geldbetrag (24.627.416 €) einerseits und dem unter Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ermittelten Veräußerungsverlust (25.775.707 €) aus der Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH andererseits.

Bei zutreffender Rechtsanwendung hat der Anleger aus der Einlösung der Teilschuldverschreibungen einen dem gesonderten Tarif unterliegenden Veräußerungsverlust in Höhe von mindestens 1.180.075, 58 € und aus der Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH einen tariflich zu besteuernden Gewinn in Höhe von mindestens 31.784, 39 € erzielt. Die Einkommensteuer der Anleger wäre danach im Streitjahr höher festzusetzen, was unterbleiben muss.

Aus der Einlösung der Anleihe am 28.12.2015 hat der Anleger einen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbaren Veräußerungsverlust in Höhe von mindestens 1.180.075, 58 € erzielt.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zu den Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Die vom Anleger erworbenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe sind sonstige Kapitalforderungen in diesem Sinne. Nach § 3 der Emissionsbedingungen war der Emittent unter allen Bedingungen zumindest zur teilweisen Rückzahlung des Anlagebetrages verpflichtet. Unerheblich ist, dass für die im Streitfall eingetretene Bedingung nach den Anleihebedingungen feststand, dass die Forderung teilweise durch die Lieferung eines Sachwertes (der Open End-Partizipationszertifikate) zu erfüllen war. Dies stellt den Charakter der Teilschuldverschreibungen als Kapitalforderungen nicht infrage19. Zudem wurde dem Anleger mit der Verzinsung ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt. Die Einordnung als sonstige Kapitalforderung ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Der Anleger hat die Teilschuldverschreibungen der Anleihe veräußert. Als Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt auch die Einlösung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Hingabe der Teilschuldverschreibungen gegen Übertragung der TecDAX-Zertifikate und Zahlung eines Geldbetrages bei Fälligkeit am 28.12.2015 erfüllt den Begriff der Einlösung, denn damit hat der Emittent seine Rückzahlungspflicht erfüllt20.

Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist der Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.

Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Die Bewertung der erhaltenen TecDAX-Zertifikate richtet sich mangels abweichender Regelung nach dem im regulierten Markt für sie am Stichtag notierten niedrigsten Kurs (§ 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes -BewG-). Stichtag war der Tag der Einbuchung in das Depot des Anlegers (28.12.2015). Das Finanzgericht hat für diesen Tag einen Kurs von 18, 0832 € festgestellt. Ob es sich dabei um den niedrigsten notierten Kurs am Bewertungsstichtag handelt, kann dahinstehen. Ein niedrigerer Kurswert würde zwar den im Rahmen des gesonderten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) zu berücksichtigenden Verlust aus der Veräußerung erhöhen, in selbem Umfang aber auch den tariflich zu besteuernden Gewinn aus der Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH, sodass sich unter Berücksichtigung des persönlichen Steuersatzes für die Anleger insgesamt keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung ergäbe.

Die Einnahmen aus der Veräußerung betrugen danach höchstens 28.828.902,44 € (232.342 Stück TecDAX-Zertifikate * 18,0832 € = 4.201.486, 85 € zuzüglich 24.627.415,61 €). Abzüglich der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibungen (30.008.978,04 €) ergibt sich ein Veräußerungsverlust in Höhe von mindestens 1.180.075,58 €.

Aus der Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH am 29.12.2015 hat der Anleger einen tariflich zu besteuernden Veräußerungsgewinn in Höhe von mindestens 31.784,39 € erzielt.

Die Veräußerung der TecDAX-Zertifikate an die GmbH ist ein nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbarer Veräußerungsvorgang. Auch die TecDAX-Zertifikate sind sonstige Kapitalforderungen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.

Als Veräußerungserlös ist der von der GmbH gezahlte Kaufpreis (4.233.271,24 €) anzusetzen. Die Anschaffungskosten für die TecDAX-Zertifikate richten sich wiederum nach dem im regulierten Markt für sie am Stichtag notierten niedrigsten Kurs (§ 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG). Bei dem vom Finanzgericht festgestellten Kurs ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von mindestens 31.784, 39 €. Höhere Anschaffungskosten für die TecDAX-Zertifikate können nicht berücksichtigt werden; § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ist nicht anzuwenden.

Der Gewinn aus der Veräußerung der TecDAX-Zertifikate unterliegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG in der bis zum Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.202021 geltenden Fassung nicht dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG, da der Anleger im Streitjahr zu mindestens 10 % an der GmbH beteiligt war.

Die im Rahmen des gesonderten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) zu berücksichtigenden Verluste wären danach zwar um mindestens 31.784,39 € höher anzusetzen. Zugleich wären aber auch die dem persönlichen Splittingtarif der Anleger unterliegenden positiven Einkünfte um mindestens 31.784, 39 € zu erhöhen. Da das Finanzgericht für die Anleger eine durchschnittliche Steuerbelastung bezogen auf das zu versteuernde Einkommen von 44,9274 % festgestellt hat, kann offenbleiben, ob es sich bei dem vom Finanzgericht für die TecDAX-Zertifikate festgestellten Kurs am 28.12.2015 um den niedrigsten Kurs an diesem Tag gehandelt hat. Ein niedrigerer Kurs würde beide Besteuerungsgrundlagen jeweils im selben Umfang erhöhen, aber per Saldo zu einer weiteren Erhöhung der festzusetzenden Steuer führen. Da eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht stattfindet, bleibt die Steuerfestsetzung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr unverändert.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Juni 2025 – VIII R 9/22

  1. ebenso wie hier: BFH, Urteile vom 03.06.2025 – VIII R 18/13 und – VIII R 35/23[]
  2. FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 – 3 K 1470/19, EFG 2022, 1681[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFH/NV 2024, 1370, Rz 29[]
  4. BFH, Urteile vom 21.01.2016 – I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336, Rz 18; vom 28.11.2007 – I R 94/06, BFHE 220, 51, unter II. 3.a[]
  5. vgl. auch BGH, Urteil vom 30.06.2009 – XI ZR 364/08, Der Betrieb 2009, 1701, unter II. 1.a, m.w.N.[]
  6. Fälle mit Inhaber-Wahlrecht: FG München, Urteil vom 27.10.2023 – 8 K 797/22, EFG 2024, 565, Revisionsverfahren beim BFH: VIII R 33/23; FG München, Urteil vom 24.07.2024 – 1 K 260/21, dazu BFH, Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 23/24; FG München, Urteil vom 06.12.2023 – 9 K 1034/22, EFG 2024, 1575 und BFH, Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 5/24; Fall mit Emittenten-Wahlrecht: Finanzgericht München, Urteil vom 29.09.2020 – 5 K 2870/19, EFG 2021, 111 und nachfolgend BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, BFH/NV 2024, 1370[]
  7. Anwendbarkeit von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG bejaht: FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 – 3 K 1470/19, EFG 2022, 1681 (Streitfall); FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2023 – 13 K 84/22 E, EFG 2023, 1308 und dazu nachfolgend BFH, Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 18/23; anderer Ansicht: FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2023 – 2 K 696/19 E, EFG 2024, 371 und BFH, Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 35/23[]
  8. Steinlein, DStR 2009, 509[]
  9. zustimmend Jachmann-Michel in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1439 und Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz Fa 41[]
  10. so wörtlich Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, EStG, § 20 Rz 329; KKB/Peters, § 20 EStG, 7. Aufl., Rz 337: Schuldverschreibung mit Inhaber- oder Emittentenwahlrecht; Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 20 Rz 217[]
  11. Buge, in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR, § 20 EStG Rz 586[]
  12. ebenso HHR/Fissenewert, § 20 EStG Rz J21-4[]
  13. ebenso BeckOK EStG/Schmidt, 21. Ed. 01.04.2025, EStG § 20 Rz 1351a[]
  14. vgl. die Legaldefinition in § 47 Abs. 1 des Börsengesetzes; die amtliche Überschrift von § 39c des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes; aus der Rechtsprechung BFH, Urteile vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFH/NV 2024, 1370 zu Anleihen; vom 14.08.2019 – I R 44/17, BFHE 267, 1 zu Put Optionen; BGH, Urteil vom 30.09.2020 – VIII ZR 48/18, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 552 und BFH, Urteile vom 13.10.2016 – IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 zum Kraftfahrzeug-Leasingvertrag; vom 08.06.2017 – IV R 30/14, BStBl II 2017, 1061 zu Container-Andienungsverträgen; vom 06.09.2016 – IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323 zu einem geschlossenen Immobilienfonds[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 21.02.1973 – I R 106/71, BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460[]
  16. BT-Drs. 16/11108, S. 16[]
  17. BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFH/NV 2024, 1370[]
  18. vgl. die Gesetzesbegründung zum zunächst auf die Andienung von Aktien beschränkten Regierungsentwurf in BR-Drs. 545/08, S. 73 und BT-Drs. 16/10189, S. 50 sowie die Begründung des Finanzausschusses zur überarbeiteten Fassung, die den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Andienung von anderen Wertpapieren ausdehnt in BT-Drs. 16/11108, S. 16[]
  19. s. BFH, Urteil vom 03.06.2025 – VIII R 5/24[]
  20. vgl. auch BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 28/20, BFH/NV 2024, 1370, Rz 34 ff.[]
  21. BGBl I 2020, 3096[]