Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. An dieser Rechtsprechung1 will der Bundesgerichtshof auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.20212 festhalten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dies zunächst noch anders gesehen und das Verfahren insoweit gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da die Taten verjährt seien3. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 81g Abs. 1 Satz 2 GWB) habe im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zu laufen begonnen. Für die insoweit erforderliche Bestimmung der Tatbeendigung (§ 81g Abs. 1 Satz 1 GWB i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG) als verjährungsauslösendes Moment hat sich das Oberlandesgericht durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.2021 zur Dauer einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache4 gebunden gesehen. Danach sei eine unter Verstoß gegen § 1 GWB und/oder Art. 101 AEUV getroffene Submissionsabsprache im Zeitpunkt des Zuschlags oder Vertragsschlusses über den erteilten Auftrag beendet. Mithin sei für den Beginn der Verjährung nicht (mehr) auf die bislang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebliche Erstellung der Schlussrechnung, sondern bereits auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt gewesen sei. Für die Tatbeendigung sei allein maßgeblich, wann dem Auftraggeber endgültig die Möglichkeit genommen werde, die in Rede stehenden Güter unter normalen Marktbedingungen zu erhalten. Der Zuschlag für das zeitlich letzte der betroffenen Projekte datiere vom 11.02.2009, sodass die letzte der eingestellten Taten am 11.02.2014 verjährt sei. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.01.2015 als erste in Betracht kommende Unterbrechungshandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 OWiG) habe den Eintritt der Verjährung deshalb nicht mehr verhindert.
Diese Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die festgestellten Kartellordnungswidrigkeiten hatte auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe, so der Bundesgerichtshof, das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) zu Unrecht angenommen. Auch im Streitfall fänden die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach die Verjährung jedenfalls nicht vor der Erstellung der Schlussrechnung beginne. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.20215 folge entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nichts anderes:
Der Eintritt der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV wie auch nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB ist gemäß § 81g GWB i.V.m. §§ 31 ff. OWiG zu bestimmen. Im Fall einer Submissionsabsprache beginnt die Verjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. Dieser Zeitpunkt, der regelmäßig nicht vor der Erstellung der Schlussrechnung liegt, ist maßgebend nicht nur für den von der Submissionsabsprache Begünstigten, sondern für sämtliche Personen, welche die Absprache getroffen haben, auch soweit sie absprachegemäß von einem eigenen Angebot abgesehen haben6.
Die für die Verfolgung geltende regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 81g Abs. 1 Satz 2 GWB fünf Jahre. Sie läuft an, sobald die Handlung im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG beendet ist. Dies betrifft nicht nur die bußgeldrechtliche Haftung des Betroffenen, sondern wegen der Akzessorietät zur Anknüpfungstat (§ 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG) auch diejenige der Nebenbetroffenen7.
Nach dem Wortlaut knüpft § 31 Abs. 3 OWiG ebenso wie § 78a StGB den Verjährungsbeginn an den Eintritt des letzten tatbestandlichen Erfolgs an, sofern die Handlung nicht erst danach beendet ist. Anders als der Wortlaut nahelegt, ist damit allerdings weder die Vollendung oder Beendigung der Tat im materiell-rechtlichen Sinn noch der Begriff der „Tat“ im prozessualen Sinn gemeint, wie er etwa den Regelungen der Rechtskraft, dem Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) und den §§ 155, 264 StPO zugrunde liegt. Mit diesen Begriffen ist der verjährungsrechtliche Begriff der Tat, auf den für die Beendigung abzustellen ist, nicht identisch. Für den Verjährungsbeginn nach § 31 Abs. 3 OWiG sind vielmehr auch solche Umstände relevant, die nicht mehr von der objektiven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen.
Dies belegt bereits die Gesetzesgenese. In § 78a StGB sollte die bereits zum alten Recht (§ 67 Abs. 4 StPO in der bis 1974 geltenden Fassung) einhellige Auffassung, dass die strafbare Handlung im Rechtssinne erst mit Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale einschließlich des Erfolgs beendet und auch erst damit „begangen“ ist8, kodifiziert werden9. Die Verjährung sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers also erst zu laufen beginnen, „sobald das strafbare Verhalten beendet ist“, nicht jedoch vor Erfolgseintritt10. Im Verhältnis von Erfolg und nachfolgender Verhaltensbeendigung sollte Letztere für den Verjährungsbeginn maßgebend sein11. Bei Dauerstraftaten sollte die Verfolgungsverjährung in dem Zeitpunkt beginnen, „in dem der Täter aufhört, den rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten“12. Soweit in Art. 18 Nr. 46 EGStGB die zuvor verwendete Formulierung „das strafbare Verhalten“ durch den Begriff „die Tat“ ersetzt wurde, sollte es sich ausdrücklich nur um eine „redaktionelle Änderung“ zur Anpassung an den „allgemeinen Sprachgebrauch“ handeln13.
Die für die Verfolgungsverjährung maßgebliche „Beendigung“ der Tat tritt also im deutschen Recht nach dem Willen des Gesetzgebers erst ein, wenn die auf demselben Vorsatz beruhende Gesamttätigkeit des Täters abgeschlossen ist. Der prozessual abgegrenzte Lebenssachverhalt ist in diesem Kontext ebenso wenig entscheidend wie die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestands14. Dies hat zur Folge, dass zwischen der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands und dem Beginn der Verjährungsfrist ein durchaus erheblicher Zeitraum liegen kann, beispielsweise bei Taten, bei denen der Gesetzgeber zur Gewährung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat. So beginnt etwa die Verjährung beim vollendeten Betrug gemäß § 263 StGB mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils zu laufen15. Im Falle der langjährigen geheimdienstlichen Agententätigkeit stehen rechtsstaatliche Gründe selbst der – möglicherweise jahrzehntelangen – Hinauszögerung des Verjährungsbeginns bis zur Beendigung des letzten Tatteils nicht entgegen16. Der gesetzliche Tatbestand bildet mitunter nur einen Ausschnitt des materiellen Unrechts ab; verjährungsrechtlich ist jedoch der Abschluss des Unrechts maßgebend, welches der Straftat ihr Gepräge gibt17. Verfassungsrechtlich ist dieses Verständnis der verjährungsrechtlichen Tatbeendigung unbeanstandet geblieben18.
Für das Ordnungswidrigkeitenrecht gilt nichts Anderes. Eine Ordnungswidrigkeit ist im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen, also das Tatunrecht in vollem Umfang tatsächlich verwirklicht hat19. Anknüpfungspunkt ist damit auch bei sanktionsbewehrtem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht allein die tatbestandliche Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit. Vielmehr sind für die Tatbeendigung im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG auch solche Umstände relevant, die zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut intensivieren oder perpetuieren20.
Für eine nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB bußgeldbewehrte Submissionsabsprache, die zum Zuschlag an das durch sie begünstigte Unternehmen führt, beginnt die Verjährung nach diesen Grundsätzen nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. Abgewickelt ist der Vertrag jedenfalls nicht vor Erstellung der Schlussrechnung.
Als das Unrecht der Tat vertiefende Ausführungshandlungen der wettbewerbswidrigen Abstimmung im Sinne der § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV wie auch § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB kommen danach nicht nur Tätigkeiten in Betracht, die der unzulässigen Vereinbarung des Marktverhaltens unmittelbar nachfolgen und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse als Folge einer Durchsetzung des unwirksamen Vertrags erstmals begründen, sondern auch alle Handlungen, die nach der Vorstellung des Täters dem im konkreten Fall verfolgten Ziel einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung dienen, soweit sie geeignet sind, die Marktbeeinflussung durch Beschränkung des Wettbewerbs zu verstärken.
Bei verbotenen Submissionsabsprachen sind nicht allein die manipulierten Angebote geeignet, diese Wirkung hervorzurufen, sondern es ist gerade auch die erfolgreiche Abwicklung der so erlangten Verträge, welche die Marktstellung des begünstigten Unternehmens auf Kosten seiner Konkurrenten und der Marktgegenseite stärkt und so die Gefahr einer Marktbeeinflussung durch Wettbewerbsbeschränkung vergrößert21.
Beteiligt sich ein Unternehmen an einer verbotenen Submissionsabsprache mit dem Ziel, den ausgeschriebenen Auftrag zu erhalten, sind deshalb die Einreichung des Angebots, die weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und schließlich die Erstellung der Schlussrechnung in der Regel als Handlungen anzusehen, mit denen er sich über das Verbot der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 101 AEUV wie auch von § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB hinwegsetzt22.
Das sanktionsbewehrte Unrecht dauert bei der Submissionsabsprache danach jedenfalls bis zur Erstellung der Schlussrechnung an. Vor diesem Zeitpunkt ist der Vertrag nicht abgewickelt. Die durch § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB geschützte Freiheit des Wettbewerbs ist auch nach Abschluss des Vertrages und Bestimmung der wesentlichen Elemente von Leistung und Gegenleistung fortwirkend beeinträchtigt; die wettbewerblichen Auswirkungen auf den Markt entfallen hierdurch nicht. Zwar besteht bei einer auf eine einzelne Ausschreibung beschränkten Submissionsabsprache nach Abschluss des Vertrags insoweit kein Bieterwettbewerb mehr, der noch beschränkt werden könnte. Dies lässt aber keine Aussage über fortwirkende, das Unrecht vertiefende Folgen der wettbewerbswidrigen Absprache zu. Solange solche Folgen weiter eintreten, besteht kein Anlass, den staatlichen Strafanspruch aus Verhältnismäßigkeitserwägungen aufzugeben23. Wettbewerbswidrige Preisabsprachen führen bei der ausschreibenden Stelle zu einer gezielten Täuschung über Marktlage und -preise, die nicht nur die Vermögensschädigung des Auftraggebers, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls infolge der Schaffung von Referenzpreisen eine allgemeine Steigerung des Preisniveaus auch für nicht kartellbefangene Aufträge zur Folge haben kann, die nicht unmittelbar Gegenstand der Kartellabsprache waren24. Die Gefahr für den Wettbewerb, welcher der Gesetzgeber unter anderem mit der Schaffung der Sanktionsnormen in § 81 GWB und § 298 StGB entgegenwirken will, besteht jedenfalls bis zur vollständigen Vertragsabwicklung fort. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass § 81 GWB und § 298 StGB neben dem Vertrauen des Einzelnen in den freien Wettbewerb mittelbar auch die Vermögensinteressen des Veranstalters – und gegebenenfalls der Mitbewerber – schützen25.
Die Erstellung der Schlussrechnung als Zeitpunkt der Tatbeendigung ist maßgebend nicht nur für den von der Submissionsabsprache Begünstigten, der infolge des Zuschlags den Vertrag geschlossen und abgewickelt hat, sondern für sämtliche Personen, welche die Absprache getroffen haben. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dies auch gilt, soweit die Absprachebeteiligten vereinbarungsgemäß überbietende Angebote abgegeben haben26, und auch derjenige Beteiligte nicht anders zu behandeln ist, der aufgrund der Absprache von einem dem Ausschreibenden zugesagten Angebot vorsätzlich abgesehen hat27.
Diese Bestimmung des Verjährungsbeginns gewährleistet einen Gleichlauf der Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB mit der – ggfs. ebenfalls in Betracht kommenden – Strafnorm des § 298 StGB.
Der Gesetzgeber hat wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Sinne des § 1 GWB, welche bei einer Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe nach vorausgegangenem Teilnehmerwettbewerb abgeschlossen werden und darauf abzielen, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, nach § 298 StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift schützt neben dem freien Wettbewerb zugleich die Vermögensinteressen des Veranstalters und der Mitbewerber28. Mit Blick auf ihr Schutzgut ist sie bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, denn eine wettbewerbsbeschränkende, den Preisbildungsprozess betreffende Wirkung liegt bereits in der für Submissionsabsprachen typischen Wiederholung und allmählichen Steigerung der Angebotspreise in zukünftigen Vergabeverfahren. Dass im konkreten Fall keine Vermögensschädigung beim Auftraggeber eingetreten ist, hindert diese Wirkung nicht29.
Für die Beendigung der Tathandlung des § 298 StGB gelten die zu den Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 und Abs. 2 GWB entwickelten Grundsätze entsprechend30. Dass dies dem Verständnis und Willen des Gesetzgebers entspricht, ist insbesondere § 298 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Diese Vorschrift lässt die nur bis zur Beendigung der Tat im materiell-rechtlichen Sinne denkbare tätige Reue des Täters zu, wenn er freiwillig die Annahme des Angebots oder die Leistungserbringung verhindert. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Angriff auf die geschützten Rechtsgüter zuvor nicht abgeschlossen, denn dieser wirkt sowohl auf den Markt als auch auf die Vermögensinteressen der Beteiligten bis zur vollständigen Abwicklung des inkriminierten Vertrags fort.
Das Unionsrecht steht der Anwendbarkeit dieser für die Verfolgungsverjährung von Submissionsabsprachen dargestellten Grundsätze des deutschen Rechts nicht entgegen. Zwar gilt im deutschen Verjährungsrecht, anders als im Unionsrecht, das in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln31 (im Folgenden: VO 1/2003) von einem rein tatbestandsbezogenen Beendigungsbegriff ausgeht („beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist“), ein weites Verständnis von der Beendigung einer strafbaren Handlung. Sie kann erst nach der tatbestandlichen Handlung als solche mit dem vollständigen Abschluss des tatbestandlichen Unrechts eintreten, sodass die Verjährung im Vergleich zum Unionsrecht später anläuft und daher auch die Tat später verjährt. Die Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten durch die Wettbewerbs- und Verfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten richtet sich aber grundsätzlich nach dem jeweiligen nationalen – hier: nach deutschem – Verfahrensrecht, zu dem auch die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung zählen.
Für die Durchsetzung der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften der Art. 101 und 102 AEUV sind nach der Verordnung 1/2003 zugleich die Europäische Kommission, die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig, die in enger Verbindung handeln, um eine gleichermaßen effiziente, kohärente und einheitliche Anwendung des materiellen Unionskartellrechts zu gewährleisten. Dabei wenden die nationalen Behörden und Gerichte das Unionsrecht unter Wahrung ihrer nationalen Verfahrensautonomie im Lichte der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und Adäquanz unmittelbar an32.
Eine Harmonisierung der für die nationalen Behörden und Gerichte geltenden Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des (jeweiligen) nationalen und des Unionskartellrechts sieht die Verordnung 1/2003 indes nicht vor. Soweit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO 1/2003 bestimmt, dass die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts nicht zum Verbot von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen führen darf, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, aber nach Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV oder einer Gruppenfreistellungsverordnung zulässig sind, wird damit allein der Anwendungsvorrang des Art. 101 AEUV im Verhältnis zu den Verbotstatbeständen des nationalen Kartellrechts geregelt33. Die Regelung betrifft damit allein die Ebene des materiellen Kartellrechts34. Dementsprechend können die nationalen Wettbewerbsbehörden Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 101, 102 AEUV nur nach Maßgabe des nationalen Rechts verhängen.
Die Entstehungsgeschichte der Verordnung 1/2003 belegt, dass mit ihr keine Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Kartellrechts angewandten Verfahrensrechte beabsichtigt war. In der Begründung ihres Vorschlags zu der Verordnung hat die Europäische Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie „keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Sanktionen“ vorsieht35. Der Verordnungsgeber der Verordnung 1/2003 hat also bewusst eine gegebenenfalls uneinheitliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Art. 101 und 102 AEUV durch die Mitgliedsstaaten in Kauf genommen36. Die Verfahrensvorschriften des nationalen Sanktionenrechts – wie etwa § 31 Abs. 3 Satz 2 OWiG – sind nach der Verordnung 1/2003 somit allein insofern unionsrechtlich determiniert, als sie die Wirksamkeit des Unionsrechts im Sinne des effet utile gewährleisten müssen und deshalb nicht hinter den Regelungen des Unionsrechts zurückbleiben dürfen37.
Durch die Richtlinie (EU) 2019/1 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts38 (im Folgenden: ECN+Richtlinie) sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Beginn der Verjährung ebenfalls nicht harmonisiert worden. Nach Art. 29 und Erwägungsgrund 70 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen nationalen Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen das Unionskartellrecht gehemmt oder unterbrochen werden, solange Durchsetzungsverfahren wegen desselben Kartellrechtsverstoßes vor den Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission andauern. Erwägungsgrund 70 konkretisiert den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dahingehend, dass „praktikable Vorschriften für Verjährungsfristen erforderlich“ und die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, absolute Verjährungsfristen beizubehalten oder einzuführen39, sofern diese die wirksame Durchsetzung des Unionskartellrechts nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig machen.
Auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu mitgliedstaatlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere zum Verjährungsbeginn, ergeben sich keine Anforderungen, die über die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität hinausgehen40.
Bei der Anwendung und Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen geht der Unionsgerichtshof – entsprechend den Vorgaben der Verordnung 1/2003 – grundsätzlich von der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten aus. Diese legen die Modalitäten des Verfahrensrechts fest, wobei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sein müssen41.
Dies hat der Unionsgerichtshof auch für Regelungen der Mitgliedstaaten zur Verfolgungsverjährung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ausdrücklich bestätigt. Danach obliegt es im System der dezentralisierten Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der Union den Mitgliedstaaten, die Verjährungsvorschriften für die Verhängung von Sanktionen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden festzulegen, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität eingehalten werden. Die für die Kommission geltenden Verjährungsregelungen sind nicht auf die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten anwendbar42. Die Vereinbarkeit eines nationalen Verjährungsregimes mit dem Unionsrecht prüft der Unionsgerichtshof deshalb allein am Maßstab der wirksamen Anwendung des Unionsrechts. Eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, muss danach den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften angepasst sein, um nicht der vollen Wirksamkeit der Wettbewerbsvorschriften der Union zu schaden43.
Die hier einschlägigen Verjährungsregelungen genügen den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität und finden daher uneingeschränkt Anwendung.
Der Grundsatz der Äquivalenz ist nicht berührt. Danach ist die Ausgestaltung der Verfahrensregelungen zur Anwendung des Unionsrechts bei Fehlen unionsrechtlicher Bestimmungen zwar den Mitgliedstaaten überlassen, jedoch darf das nationale Recht für die Verfolgbarkeit von Verstößen gegen Unionskartellrecht keine strengeren Voraussetzungen aufstellen als für die Verfolgbarkeit von Verstößen gegen das nationale Kartellrecht44. Das ist hier nicht der Fall, weil das nationale Verfahrensrecht, insbesondere das Verjährungsregime, unterschiedslos sowohl zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen mit grenzüberschreitendem Bezug nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV als auch – bei nationalen Sachverhalten nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB zur Anwendung kommt.
Die Anforderungen an das nationale Recht, die sich aus dem Grundsatz der Effektivität ergeben, sind ebenfalls erfüllt. Danach dürfen die Vorschriften des nationalen Rechts die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und müssen, speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts, dafür sorgen, dass die wirksame Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nicht beeinträchtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 3 EUV dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln beseitigen könnten. Bei nationalen Regelungen des Verjährungsrechts sind diese Anforderungen nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn sie die Maßnahmen der mitgliedstaatlichen Kartellbehörden übermäßig erschweren45.
Eine Gefahr für die Durchsetzung und damit für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union dementsprechend allein in solchen Fällen angenommen, in denen das nationale Gericht in Anwendung des nationalen Verjährungsregimes auf Nichtverfolgbarkeit der unionsrechtlich sanktionsbewehrten Tat46 oder Abweisung daraus resultierender zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche47 erkannt hatte.
So liegt es hier nicht. Die Anwendung der Verjährungsvorschriften nach § 81g GWB, §§ 31 ff. OWiG stellt die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicher. Die mit fünf Jahren bemessene Dauer der Verjährungsfrist in § 81g Abs. 1 Satz 2 GWB stimmt mit der Regelung in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b VO 1/2003 überein. Die Regelungen über die Unterbrechung der Verjährung nach § 81g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB, § 33 Abs. 1 OWiG, über das Ruhen nach § 81g Abs. 3 GWB und über die Ablaufhemmung nach § 81g Abs. 4 Satz 2 GWB entsprechen im Wesentlichen ebenfalls denjenigen des Art. 25 Abs. 3 bis 6 VO 1/2003. Sie sind insbesondere für den Bebußten unter keinen Umständen günstiger, sodass sich die Frage hinreichend effektiver Verfolgung insoweit nicht stellt. Ein Unterschied zum unionsrechtlichen Verjährungsregime liegt allein in der Bestimmung des für den Anlauf der Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkts. Während das Unionsrecht hier bei der Anwendung des Art. 101 AEUV von einem materiell- und verfahrens- und somit auch verjährungsrechtlich einheitlichen Tatbegriff und -ende ausgeht, liegt dem deutschen Recht ein differenzierter Tatbegriff zugrunde, bei dem das für den Beginn der Verjährung maßgebliche Ende der Tat aufgrund nicht abgeschlossenen Unrechts zeitlich auch nach der tatbestandlichen Handlung liegen kann. Eine solche (nationale) Bestimmung des Verjährungsbeginns kann niemals zu einer früheren Vollendung der Verjährung führen als dies bei Anwendung von Art. 25 Abs. 2 VO 1/2003 der Fall wäre. Die wirksame Durchsetzung des Unionskartellrechts gefährdet sie nicht. Soweit ihre Anwendung im Einzelfall zu einem späteren Verjährungseintritt führen kann, stellt dies keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar. Den Mitgliedstaaten sind strengere Verfahrensregelungen unbenommen.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.01.20215 gibt im Streitfall zu einer abweichenden Beurteilung des Verjährungsbeginns keinen Anlass. Es bindet die Gerichte der Mitgliedstaaten nur im Hinblick darauf, wann und unter welchen Voraussetzungen die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV nach unionsrechtlichem Verständnis – auch im Hinblick auf den Beginn der unionsrechtlichen Verfolgungsverjährung beendet ist. Die Anwendung – vom Unionsrecht abweichender – mitgliedstaatlicher Regelungen zum verjährungsrechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung einer solchen Zuwiderhandlung (wie der § 81g GWB, §§ 31 ff. OWiG und §§ 78 ff. StGB) wird davon hingegen nicht berührt.
Der Entscheidung des Unionsgerichtshofs lag ein Kartellverfahren wegen einer Submissionsabsprache zugrunde, das die finnische Wettbewerbsbehörde ahnden wollte. Das finnische Gericht für Wirtschaftssachen wies den Bußgeldantrag wegen Verjährung zurück. Nach § 22 des finnischen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfe eine Geldbuße nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt werden, wenn der Antrag an das zuständige Gericht nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gestellt werde, in dem die Wettbewerbsbeschränkung geendet oder die Behörde Kenntnis von der Wettbewerbsbeschränkung erlangt habe48. Die fünfjährige Verjährungsfrist ist dabei nach finnischem Recht die gleiche wie die, die im Unionsrecht Anwendung findet49. Danach hat der finnische Gesetzgeber – anders als der deutsche – für den Bereich des Kartellrechts vorgesehen, dass im finnischen Sanktionenrecht die unionsrechtliche Regelung des Verjährungsbeginns gelten soll.
Der vom finnischen Obersten Verwaltungsgericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufene Unionsgerichtshof führte zum unionsrechtlichen Verjährungsbeginn aus, dass für ein Unternehmen, das an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Submissionsabsprache für einen öffentlichen Bauauftrag beteiligt gewesen sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem Auftraggeber einen Vertrag über diesen Bauauftrag geschlossen hat, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zur Unterzeichnung des Vertrags entspreche. Bei einer solchen Submissionsabsprache über die anzubietenden Preise und/oder die Auftragsvergabe entfielen die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells grundsätzlich spätestens, wenn die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der zu zahlende Gesamtpreis zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber endgültig bestimmt worden seien, da Letzterem zu diesem Zeitpunkt endgültig die Möglichkeit genommen werde, die in Rede stehenden Güter, Bau- oder Dienstleistungen unter normalen Marktbedingungen zu erhalten50. Danach gebiete auch die „wirksame Durchführung“ von Art. 101 AEUV nicht, die Dauer der Zuwiderhandlung „künstlich“ über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern, um deren Verfolgung zu ermöglichen51.
Die Bestimmung des für das finnische Recht maßgeblichen Zeitpunkts der Tatbeendigung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV ist für den im deutschen Recht – im Einklang mit dem Unionsrecht – abweichend geregelten Verjährungsbeginn ohne Bedeutung. Die in Finnland kraft autonomer Entscheidung erfolgte Anlehnung des nationalen Rechts an die unionsrechtlichen Vorschriften, die die Anfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union überhaupt erst erforderlich und möglich gemacht hat, findet in Deutschland keine Entsprechung. Zwar hat auch der deutsche Gesetzgeber – zuletzt bei der Umsetzung der ECN+-Richtlinie – die Harmonisierung und Verzahnung der deutschen Vorschriften mit dem Unionsrecht bewusst immer weiter vorangetrieben52. Von einer (überschießenden) Umsetzung der Richtlinienvorgaben im Sinne einer vollständigen Anpassung des nationalen Kartellverfahrensrechts an das Unionsrecht hat er aber anders als Finnland gerade abgesehen und sich stattdessen bewusst für die Schaffung der §§ 81-81g GWB entschieden53.
Nach alldem besteht kein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen über die Verfolgungsverjährung, insbesondere des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Begriffs der Tatbeendigung, mit dem Unionsrecht (Art. 101 AEUV, Art. 4 Abs. 3 AEUV, Art. 25 VO 1/2003). Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht unter anderem dann nicht, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt54. Das ist hier der Fall. Angesichts dieser Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kommt es auch nicht darauf an, ob sich aus dem Grundsatz der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln eine Notwendigkeit ergibt, die Verjährung erst nach endgültiger Bestimmung der wesentlichen Merkmale eines Auftrags in Gang zu setzen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – KRB 101/23
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 – Unterlassenes Angebot, mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-450/19 – Eltel[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022 – V-2 Kart 2720 (OWi).[↩]
- EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-450/19, ECLI:EU:C:2021:10, RIW 2021, 371 – Kilpailu-ja Kuluttajavirasto/Eltel Group Oy, Eltel Networks Oy, im Folgenden: „Eltel“[↩]
- EuGH, RIW 2021, 371 – Eltel[↩][↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.07.1984 – KRB 1/84, BGHSt 32, 389 – Schlussrechnung; vom 21.10.1986 – KRB 5/86, EWiR 1987, 57 – Prüfgruppe; vom 13.03.1990 – KRB 3/89, WuW/E BGH 2659 – Leerangebot; vom 04.11.2003 – KRB 20/03, WuW/E DE-R 1233 – Frankfurter Kabelkartell; vom 25.08.2020 – KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 – Unterlassenes Angebot[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2000 – 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207; Beschlüsse vom 13.07.2020 – KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 14 – Bierkartell; WuW 2020, 615 Rn. 7 und 19 bis 27 – Unterlassenes Angebot[↩]
- vgl. RGSt 5, 282, 283 bis 286; 26, 261, 262; 40, 402, 405; 62, 418, 419; BGH, Beschluss vom 18.12.1957 – 4 StR 106/57, BGHSt 11, 119, 121; Urteile vom 23.08.1961 – 2 StR 267/61, BGHSt 16, 207; vom 23.09.1971 – 4 StR 207/71, BGHSt 24, 218[↩]
- vgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches [E 1962] vom 04.10.1962, BT-Drs. IV/650, S. 259; dazu Greger/Weingarten in LK-StGB, 14. Aufl., § 78a Rn. 1; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 78a Rn. 2[↩]
- so Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. V/4095, S. 44; BT-Drs. IV/650, S. 33[↩]
- vgl. BT-Drs. IV/650, S. 33; Greger/Weingarten, aaO, § 78a Rn. 1; Fischer, aaO, § 78a Rn. 2a[↩]
- BT-Drs. IV/650, S. 259[↩]
- vgl. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11.05.1973, BT-Drs. 7/550, S. 215; dazu Greger/Weingarten, aaO, § 78a Rn. 1[↩]
- vgl. BGHSt 16, 207; BGHSt 24, 218; Fischer, aaO, § 78a Rn. 2a; Dallmeyer, ZStW 2012, 711, 714 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159 [Zahlung eines Grundstückskaufpreises in Tranchen]; Beschlüsse vom 25.04.2014 – 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 Rn. 60; vom 18.11.2015 – 4 StR 76/15, NStZ-RR 2016, 42 Rn. 6 [vollständige Auszahlung einer Darlehensvaluta]; vom 13.01.2021 – 3 StR 348/20, Rn. 2?f.; vom 20.07.2021 – 4 StR 439/20, NZV 2022, 25 Rn. 4; vom 30.03.2022 – 2 StR 151/21, NStZ-RR 2022, 241 Rn. 3; Urteil vom 08.03.2023 – 1 StR 281/22, NZWiSt 2023, 317 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 6 StR 251/20, BeckRS 2020, 41132 Rn. 8 [endgültige Abwendung einer Regressforderung][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997 – 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1[↩]
- vgl. Dallmeyer, ZStW 2012, 711, 714 mwN[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.1991 – 2 BvR 102/91, NJW 1992, 223 [zur fortgesetzten Handlung][↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2018 – KRB 58/16, Rn. 13 – Flüssiggas II; WuW 2020, 615 Rn. 15 mwN – Unterlassenes Angebot; vgl. auch BGH, Urteile vom 19.06.2008 – 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6; vom 06.09.2011 – 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511 Rn. 101; BeckRS 2020, 41132 Rn. 8; Beschluss vom 24.03.2022 – 3 StR 375/20, wistra 2022, 422 Rn. 28; Urteil vom 14.07.2022 – 6 StR 227/21, NStZRR 2022, 306 Rn. 27 f.[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925; BGHSt 52, 300 Rn. 6; NStZ 2012, 511 Rn. 101; Beschluss vom 14.03.2016 – 1 StR 337/15, NJW 2016, 1525 Rn. 13; Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 15; Beschlüsse vom 25.10.2017 – 2 StR 252/16, BGHSt 63, 40 Rn. 16; vom 12.12.2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178 Rn.20 f.; vom 09.10.2018 – KRB 58/16 – Flüssiggas II; WuW 2020, 615 Rn. 15 – Unterlassenes Angebot; wistra 2022, 422 Rn. 28[↩]
- vgl. auch BGHSt 32, 389 – Schlussrechnung[↩]
- st. Rspr., vgl. BGHSt 32, 389 – Schlussrechnung; EWiR 1987, 57 – Prüfgruppe; WuW/E BGH 2659 – Leerangebot; WuW/E DE-R 1233 – Frankfurter Kabelkartell; WuW 2020, 615 Rn. 17 – Unterlassenes Angebot[↩]
- vgl. Meyer-Lindemann in LMRKM, Kartellrecht, 4. Aufl., § 81 GWB Rn. 240; a.A. Achenbach in FK-Kartellrecht, 108. Lieferung, § 81 GWB Rn. 46; Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., vor § 81 GWB Rn.193; Ritz/Weber, NZKart 2021, 163, 165[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 – KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 43 – Schienenkartell II; zu Preisschirmeffekten s. BGH, Urteil vom 19.05.2020 – KRZ 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 38 – Schienenkartell IV[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – 3 StR 167/13, BGHSt 59, 34 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, EWiR 1987, 57 – Prüfgruppe [„regelmäßig“]; WuW/E BGH 2659 – Leerangebot; WuW/E DE-R 1233 – Frankfurter Kabelkartell[↩]
- vgl. BGH, WuW 2020, 615 Rn. 18 bis 23 – Unterlassenes Angebot[↩]
- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 24.09.1996, BT-Drs. 13/5584, S. 13; BGHSt 59, 34 Rn. 22[↩]
- vgl. BGHSt 59, 34 Rn. 22; Beschluss vom 19.12.2002 – 1 StR 366/02, wistra 2003, 146 Rn. 4; Fischer, aaO, § 298 Rn. 3; Bosch in Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl., § 298 Rn. 1; Rogall in SK-StGB, 9. Aufl., § 298 Rn.04.; Tsambikakis in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 298 Rn. 5; Rotsch, ZIS 2014, 579, 582[↩]
- vgl. König, JR 1997, 397, 402; Fischer, aaO, § 298 Rn. 15b; Heine/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 298 Rn. 27; a.A. Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 298 Rn. 7, Hohmann in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 298 Rn. 109 [Abgabe des Angebots]; a.A. Dannecker/Schröder in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 298 Rn. 174 bis 176; Bosch in Satzger/Schluckebier/Werner, StGB, 6. Aufl., § 298 Rn. 17, Lindemann in LK-StGB, 13. Aufl., § 298 Rn. 59 [Erteilung des Zuschlags][↩]
- ABl. EU Nr. L 1 vom 04.01.2003, S. 1[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 21.01.2021 – C-308/19, ECLI:EU:C:2021:47, WuW 2021 227 Rn. 37 und 46 – Whiteland; vom 10.11.2022 – C-385/21, ECLI:EU:C:2022:866 Rn. 34 – Zenith Media; Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.09.2020 – C-308/19, ECLI:EU:C:2020:639, Rn. 47 bis 51 – Whiteland; vgl. auch von Köckritz/Wessely in Schröter/Klotz/von Wendland, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 358; Ost, NZKart 2019, 69 f.[↩]
- vgl. Biermann in Immenga/Mestmäcker, aaO, vor § 81 GWB Rn. 36[↩]
- vgl. Bardong in MünchKomm- Wettbewerbsrecht, Art. 3 VO Nr. 1/2003 Rn. 69; Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 3 VO 1/2003 Rn.19; Köckritz/Wessely in Schröter/Klotz/von Wendland, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 358; Weitbrecht, EuZW 2003, 69 f.[↩]
- KOM/2000/0582 endg.[↩]
- vgl. Biermann in Immenga/Mestmäcker, aaO, vor § 81 Rn. 26; Meeßen in Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 60. EL 2024, H. I. § 5 Verfahren in Wettbewerbssachen Rn. 27; Zuber in LMRKM, Kartellrecht, 4. Aufl., Art. 3 VO 1/2003 Rn. 2[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2013 – C-681/11, WuW/E EU-R 2754 Rn. 36 – Schenker[↩]
- ABl. EU L 11 vom 14.01.2019, S. 3[↩]
- vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 ECN+-Richtlinie[↩]
- vgl. EuGH, WuW 2021 227 Rn. 45 bis 51 – Whiteland[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 10.04.2003 – C-276/01, ECLI:EU:C:2003:228 Rn. 60 – Joachim Steffensen; vom 15.03.2007 – C-35/05, ECLI:EU:C:2007:167 Rn. 40 – Reemtsma; vom 10.07.2014 – C-213/13, ECLI:EU:C:2014:2067 Rn. 54 – Impresa Pizzarotti; vom 24.10.2018 – C-234/17, ECLI:EU:C:2018:853 Rn. 21 – XC u.a.; vom 10.02.2022 – C-219/20, ECLI:EU:C:2022:89 Rn. 41 – Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; vom 09.04.2024 – C-582/21, ECLI:EU:C:2024:282, EuZW 2024, 599 Rn. 39 – FY/Profi Credit Polska[↩]
- EuGH, WuW 2021 227 Rn. 37 und 40 – Whiteland[↩]
- vgl. EuGH, WuW 2021 227 Rn. 52 – Whiteland, [unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 28.03.2019 – C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263, WuW 2019, 258 Rn. 47 – Cogeco, zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen][↩]
- EuGH, Urteile vom 13.07.2006 – C 295-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 62 – Manfredi; vom 05.06.2014 – C-557/12, ECLI:EU:C:2014:1317 Rn. 25 – Kone; EuZW 2024, 599 Rn. 40 – FY/Profi Credit Polska; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union [ABl. EU L 349 vom 05.12.2014, S. 1][↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 14.06.2011 – C-360/09, ECLI:EU:C:2011:389 Rn. 24 – Pfleiderer; WuW 2021 227 Rn. 46 – Whiteland; vom 13.07.2023 – C-615/21, ECLI:EU:C:2023:573 Rn. 47 – Napfény Toll; vom 18.04.2024 – C-605/21, ECLI:EU:C:2024:324, WuW 2024, 329 Rn. 51 und 79 – Heureka; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.09.2020, ECLI:EU:C:2020:639 Rn. 48 bis 52, 75 bis 81 – Whiteland; in diesem Sinne auch EuGH, Urteile vom 19.03.1992 – C-60/91, ECLI:EU:C:1992:140 Rn. 11 mwN – Batista Morais; vom 07.12.2010 – C 439/08, ECLI:EU:C:2010:739 Rn. 56 – VEBIC[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2015 – C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555 Rn. 47 – Tarico; WuW 2021 227 Tenor Ziff. 2 und Rn. 53, 56, 57?f., 60, 65 – Whiteland[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 14.03.2019 – C-724/17, ECLI:EU:C:2019:204 Rn. 43 bis 46 – Vantaan kaupunki/Skanska; WuW 2019, 258 Rn. 55 – Cogeco; WuW 2024, 329 Rn. 51 und 79 – Heureka[↩]
- dazu EuGH, RIW 2021, 371 Rn. 3 – Eltel[↩]
- vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) vom 10.06.2019 – C-450/19, curia Rn.20[↩]
- EuGH, RIW 2021, 371 Rn. 35 – Eltel[↩]
- EuGH, aaO, Rn. 40[↩]
- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vom 19.10.2020, BT-Drs.19/23492, S. 124 bis 140[↩]
- vgl. BT-Drs.19/23492, S. 124[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 06.10.1982 – 283/81, ECLI:EU:C:1982:335 Rn. 21 – Cilfit u. a.; vom 15.09.2005 – C-495/03, ECLI:EU:C:2005:552 Rn. 33 – Intermodal Transports; vom 04.10.2018 – C-416/17, ECLI:EU:C:2018:811 Rn. 110 – Kommission/Frankreich; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.04.2024 – KVB 56/22, WRP 2024, 1220 Rn.209 – Amazon[↩]











