Notar

Keine Internetverbindung am Wohnort

Es muss kein besonderes Eilbedürfnis bestehen, das es ausnahmsweise rechtfertigt, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen,

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Resale-Zugänge zum Telekom-Netz

Für die Auf­er­le­gung einer Zu­gangs­ver­pflich­tung ist keine auf sie be­zo­ge­ne spe­zi­fi­sche Markt­de­fi­ni­ti­on und -ana­ly­se er­for­der­lich, son­dern le­dig­lich ein enger funk­tio­na­ler Zu­sam­men­hang zwi­schen der Ein­rich­tung, zu der Zu­gang zu ge­wäh­ren ist, und dem Markt, für den ein Re­gu­lie­rungs­be­darf fest­ge­stellt wor­den ist.

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Oberlandesgericht

Überlassung von Teilnehmerdaten an Telefon-Auskunftsdienste

Die Aus­ge­stal­tung der Pflicht der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men zur Über­las­sung von Teil­neh­mer­da­ten an An­bie­ter von Aus­kunfts­diens­ten und Teil­neh­mer­ver­zeich­nis­sen un­ter­fällt nicht der – die Zu­stän­dig­keit der na­tio­na­len Ge­setz­ge­ber ver­drän­gen­den – Re­ge­lungs­be­fug­nis der na­tio­na­len Re­gu­lie­rungs­be­hör­den nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Richt­li­nie

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„Call-by-Call“ trotz Flatrate?

Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um

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Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten

Die gesetzliche Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter – unabhängig von der Zustimmung des anderen Telefondienstanbieters bzw. seines Teilnehmers – konkurrierenden Unternehmen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen,

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Widerstreitende Gebührengenehmigungen im Telekommunikationssektor

Eine be­fris­te­te te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­che Ent­gelt­ge­neh­mi­gung er­le­digt sich nicht da­durch im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG „auf an­de­re Weise“, dass die Bun­des­netz­agen­tur spä­ter in Bezug auf den­sel­ben Zeit­raum für die­sel­ben Leis­tun­gen auf An­trag des re­gu­lier­ten Un­ter­neh­mens an­de­re Ent­gel­te ge­neh­migt.

Um

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