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Härtefallregelung nach dem TV UmBw

Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw besteht grundsätzlich nicht. § 11 TV UmBw verlangt von der Bundeswehr nicht, nur gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. Die Möglichkeit, eine Härtefallregelung abzuschließen, besteht nur, wenn dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz „nach § 3“ TV UmBw angeboten werden kann. Diese Bestimmung

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Tarifliche Ausschlussfrist – und ihre Wahrung

Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden.

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Einkommenssicherung bei der Bundeswehr – und die Altersdiskriminierung

Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer gegenüber älteren Beschäftigten, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des

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Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw

Für die tarifvertraglichen Voraussetzungen auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw ist allein auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 a TV UmBw angeboten

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Härtefallregelung im Rahmen der Bundeswehrreform

Auf eine Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Der Abschluß einer Härtefallregelung liegt nicht im rechtsgestaltenden Ermessen der Bundeswehr, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV UmBw

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