§ 3 TV UmBw verpflichtet die Bundeswehr, Arbeitsplatzangebote in einer abgestuften Reihenfolge zu prüfen und betroffenen Beschäftigten zu unterbreiten. Dazu gehören bei Fehlen gleichwertiger Arbeitsplätze auch solche, die tariflich geringer bewertet sind. Vorrang hat das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bundesdienst. Das macht § 3 Abs. 4 Satz 1 TV UmBw deutlich. Dabei
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